Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 23.01.2024.

Die Januar-Sitzung 2024 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst einem Gemeinderat, der seit der letzten GR-Sitzung seinen Geburtstag feiern konnte, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Vereidigung eines neuen Gemeinderatsmitglied (Top 2)
  • Grundsteuer: Erlass einer neuen Hebesatzsatzung (Top 3)
  • Gemeindebibliothek Burgkirchen: Erlass einer Bibliothekssatzung und einer Bibliotheksgebührensatzung (Top 4)
  • Haushalt 2024 (Top 5)
  • Kindertagesstätte St. Margarethe: Genehmigung des Haushaltsplans für 2024 (Top 6)
  • Kindertagesstätte St. Hedwig: Genehmigung des Haushaltsplans für 2024 (Top 7)
  • Kindertagesstätte St. Konrad: Genehmigung des Haushaltsplans für 2024 (Top 8)
  • Kindertagesstätten: Mindest-Elternbeiträge ab September 2024 (Top 9)
  • Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen: Ladezone hinter dem Bürgerzentrum (Top 10)
  • Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen: Tiefgaragen am Max-Planck-Platz (Top 11)
  • Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen: GV-Straße Nr. 122 in Rehdorf (Top 12)
  • Außenbereichssatzung Vorbuch: Aufstellung und Einleitung des Verfahrens (Top 13)
  • Bekanntgaben (Top 14)
  • Anfragen (Top 15)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Vereidigung von Herrn Josef Auberger als neuen Gemeinderatsmitglied (Nachrücker)

Sachverhalt:

Nachdem GR Werner Riedhofer offiziell zum 31.12.2023 aus dem Gemeinderat Burgkirchen ausgeschieden ist, wurde nun sein Nachrücker Josef Auberger (für die SPD/UBB-Fraktion) als neues Mitglied des Gemeinderates vereidigt. Herr Josef Auberger war bei diesem Tagesordnungspunkt anwesend und erklärte, die Listennachfolge anzunehmen. Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Aus Glaubens- oder Gewissensgründe kann  an der Stelle "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" gesprochen werden. Herr Josef Auberger spricht als neues Gemeinderatsmitglied unter Hebung der rechten Hand die nach Art. 31 Abs. 5 GO vorgeschriebene Formel nach. 

TOP 3

Grundsteuer: Erlass einer neuen Hebesatzsatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme) die neue Hebesatzsatzung.

Sachverhalt:

Bürgermeister Krichenbauer gibt im Vorgriff auf den Haushalt 2024 detaillierte Informationen zur Hebesatzsatzung. 

Die Hebesatzsatzung vom 10.02.2010 wird neu gefasst. Die Hebesätze werden von 325 v. H. für die Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) bzw. von 320 v. H. für die Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) auf jeweils 480 v. H. zum 01.01.2024 erhöht.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 330 v. H.

Anmerkung: Bereits im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltes für 2023 hat der Gemeinderat in seiner Dezember-Sitzung 2022 darüber gesprochen, dass ggf. schon vor dem Haushaltsjahr 2025 eine Erhöhung der Grundsteuerhebesätze - also bereits für das Haushaltsjahr 2024 - eine Erhöhung der Grundsteuerhebesätze zum Erhalt der Kaufkraft  erfolgen sollte. Das neue Grundsteuerrecht, mit neuer Hebesteuersatzberechnug gilt ab dem Jahr 2025. 

TOP 4

Gemeindebibliothek Burgkirchen: Erlass einer Bibliothekssatzung und einer Bibliotheksgebührensatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Entwurf der Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek Burgkirchen (Bibliothekssatzung) als Satzung.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig (mit der angesprochenen Ergänzung), den Entwurf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindebibliothek Burgkirchen (Bibliotheksgebührensatzung) als Satzung.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen betreibt im Bürgerzentrum eine Öffentliche Bibliothek und leistet mit zahlreichen Aktionen der Programm- und Veranstaltungsarbeit im Umfeld von Lese- und Medienkompetenzförderung einen wichtigen Beitrag zur Einlösung des verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechts, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ - und das politisch neutral, frei von Kommerz und Gewinnmaximierung und so sozial und nah am Menschen wie möglich.

Insbesondere die Sprach- und Lesefähigkeit (Förderung von Leseinteresse, Lesemenge, Leseflüssigkeit und Textverständnis) ist eine entscheidende Grundvoraussetzung für den Erwerb von Bildung als Basis schulischen und beruflichen Erfolgs und steht schon immer im Fokus der Bemühungen. Die Bedeutung der Bibliothek als öffentlicher Treffpunkt, als Freizeit- und Lernort ist den letzten Jahren gewachsen und sozialpolitische Aspekte - immer teurer werdende Bücher zu kaufen ist einem zunehmenden Teil der Bevölkerung nicht mehr ohne weiteres möglich - nehmen aktuell wieder an Gewicht zu.

Die Bibliothek in Burgkirchen verwaltet fachliches Knowhow,  bietet einen stets aktuellen Medienbestand durch angemessene Erwerbungsetats, eine hohe Aufenthaltsqualität in großzügigen Räumen, lange Öffnungszeiten.

Für die Inanspruchnahme der Bibliotheksleistungen erhebt die Gemeinde Gebühren. Steigende Kosten für Unterhalt und Betrieb der Einrichtung aber auch die steigenden Buchpreise machen eine Anpassung der seit 2011 unverändert geltenden Gebühren erforderlich. Die Verwaltung schlägt daher vor, den der Einladung beigelegten Entwurf der „Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek Burgkirchen (Bibliothekssatzung)“ sowie den Entwurf der zugehörigen „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindebibliothek Burgkirchen (Bibliotheksgebührensatzung)“ als Satzung zu beschließen. Aus dem GR-Gremium kam noch der Vorschlag bei § 4 Ermäßigungen der Bibliotheksgebühren-satzung, schwerbehinderte Personen mitaufzunehmen. Das Gremium stimmt der Ergänzung zu, die nachträglich in die Bibliotheksgebühren-satzung aufgenommen wird. 

Auszug aus der Bibliotheksgebührensatzung (§ 3 bis 7)

§ 3 Art und Höhe der Benutzungsgebühren

  1. Die Benutzung der Medien in den Räumen der Gemeindebibliothek ist gebührenfrei.
  2. Für die Ausleihe von Medien der Gemeindebibliothek werden Gebühren in folgender Höhe erhoben:

a. Jahresgebühr Erwachsene  20,00 €

b. Jahresgebühr Kinder im Schulalter / Jugendliche  5,00 €

c. Jahresgebühr Familien  28,00 €

(Eltern und eigene Kinder oder Pflegekinder) zzgl. je Zusatzausweis, der mit dem Familienausweis verbunden ist  2,00 €

d. Einmalige Ausleihe ohne Büchereiausweis 5,00 €

Die Jahresgebühr zählt unabhängig vom Kalenderjahr vom Tag der erstmaligen Anmeldung.

3. Für die Ausstellung bzw. Verlängerung des Büchereiausweises werden Gebühren in folgender Höhe erhoben:

a. Erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises kostenfrei

b. Ausstellung eines Ersatzausweises 3,00 Die Jahresgebühr zählt unabhängig vom Kalenderjahr vom Tag der erstmaligen Anmeldung.

  1. Für die Ausstellung bzw. Verlängerung des Büchereiausweises werden Gebühren in folgender Höhe erhoben:

a. Erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises kostenfrei

b. Ausstellung eines Ersatzausweises 3,00 €

4. Für die Vorbestellung von Medienwünschen werden Gebühren in folgender Höhe erhoben:

a. je Medium 2,00 €

§ 4 Ermäßigungen

  1. Volljährige Schüler, Auszubildende, Studenten bis einschließlich 25 Jahre und Empfänger von Sozialleistungen nach SGB II und XII beträgt die ermäßigte Jahresgebühr 10,00 €.
  2. Inhaber der „Juleica-Karte“ oder der Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung von 10,00 € auf den regulären Preis.

§ 5 Säumnisgebühren

  1. Die Säumnisgebühren betragen 1,00 € je Medium und Woche für überzogene Entleihungen.
  2. Für das 1. Erinnerungsschreiben (1 Woche nach Fristablauf) werden 2,00 € erhoben.
  3. Für das 2. Erinnerungsschreiben (2 Wochen nach 1. Erinnerung) werden 4,00 € erhoben.

§ 6 Schadenersatz

  1. Bei Beschädigungen sind folgende Ersatzzahlungen zu leisten:
    1. 2,00 € bei geringfügigen Beschädigungen bzw. an preiswerten Medien (Preisklasse bis 10,00 € Wiederbeschaffungswert)
    2. 5,00 € bei größeren Schäden an höherwertigen Medien (Preisklasse von 10,00 € bis 25,00 € Wiederbeschaffungswert)
    3. 10,00 € bei groben Schäden an hochwertigen Medien (Preisklasse ab 25,00 € Wiederbeschaffungswert)
  2. Bei Verlust oder vollständigen Beschädigungen sind folgende Ersatzzahlungen zu leisten:
    1. Medium (außer Zeitschriften) neuwertig (bis zu 2 Jahre nach Eingang): Erwerb durch den verantwortlichen Benutzer und Bearbeitungspauschale von 2,00 € für jedes Medium.
    2. Medium (nur Zeitschriften) neuwertig (bis zu 2 Jahre nach Eingang): Erstattung des damaligen Einkaufspreises und Bearbeitungspauschale von 2,00 € für jedes Medium.
    3. im Bibliotheks-Bestand 2 bis zu 5 Jahre: Forderung des offiziellen Wiederbeschaffungspreises abzüglich 25 %, aber zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 2,00 € für jedes Medium.
    4. im Bibliotheks-Bestand 5 bis zu 10 Jahre: Forderung des offiziellen Wiederbeschaffungspreises abzüglich 50 %, aber zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 2,00 € für jedes Medium.
    5. im Bibliotheks-Bestand 10 bis zu 15 Jahre: Forderung des offiziellen Wiederbeschaffungspreises abzgl. 75 % zzgl. Bearbeitungspauschale von 2,00  € für jedes Medium.

§ 7 Leihverkehr: Fernleihe, Leihe aus dem Bibliotheksverbund

  1. Die Gebühren für die Fernleihe betragen 3,00 € je Medium. Für Schüler, Studenten und Auszubildende betragen die Gebühren für die Fernleihe 2,00 €.
  2. Die Gebühren für die Leihen aus dem Bibliotheksverbund (Biblio18) betragen 2,00 € pro bestelltem Medium.
  3. Die Auslagenerstattung in besonderen Fällen ist möglich.

TOP 5

Haushalt 2024

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses sowie des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den vorgetragenen Investitionsplan 2024.

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, den vorgetragenen Stellenplan 2024.

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, den vorgetragenen Finanzplan 2025 bis 2027.

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, den vorgetragenen Haushaltsplan 2024.

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, die vorgetragene Haushaltssatzung 2024.

Sachverhalt:

Dem Gemeinderat wird der Investitionsplan, Stellenplan, Finanzplan, Haushaltsplan und die Haushaltssatzung des Haushalts 2024 zur Beratung und Beschlussfassung vorgetragen.

Bürgermeister Krichenbauer erläuterte detailliert und anschaulich wesentliche Punkte des von der Kämmerei erstellten Haushaltsplans (einschließlich Investitionsprogramm für die Baumaßnahmen, Stellenplan, Finanzplan, Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2024), wobei nach seinen Worten bei der Aufstellung des Haushalts 2024 erneut auf äußerste Sparsamkeit geachtet wurde und deshalb Einnahmen nur in sicher erwarteter Höhe bzw. Ausgaben meist im erwarteten Umfang veranschlagt wurden.

Ausgaben werden und wurden stets auf ihre Notwendigkeit und Höhe geprüft. Auch Pflichtleistungen werden weiter überprüft, ob der notwendige Rahmen der Ausgaben auf freiwilliger Art und Weise überschritten werden.

Durch die Aufstellung des Haushalts 2024 im Januar 2024 kann der erwartete SOLL-Überschuss des Haushaltsjahres 2023 nicht im Haushalt 2024 berücksichtigt werden. Bei der möglichen Aufstellung eines Nachtragshaushalts für 2024 wird man sehen können, ob der in die Rücklage zu nehmende SOLL-Überschuss einen Ausgleich des Haushalts 2024 erleichtert.

Der Haushalt 2024 ist geprägt von den notwendigen Infrastrukturmaßnahmen, wie den Baumaßnahmen zur Erstellung eines Schülerhorts und zur Erweiterung der Grundschule in Gendorf, als auch dem Neubau des Kindergartens St. Martin auf der „Oberen Terrasse in Pfaffing. Hohe Beträge werden für den Wasserleitungsbau und den Kanalbau, als auch den Straßenbau benötigen.

Die laufenden Kosten - das ist der Verwaltungshaushalt (VW-HH) - steigen in nahezu ungebremster Geschwindigkeit. Der Hebesatz der Kreisumlage wird wohl weiterhin bei 54,0 % (54,0 v. H.) liegen. Dadurch muss die Gemeinde Burgkirchen heuer ein neues Allzeithoch an Kreisumlage in Höhe von 11,3 Mio. € an den Landkreis Altötting abführen (2020: 9.883 Mio. € / 2021: 8,134 Mio. € / 2022: 8,927 Mio. € / 2023: 9,521 Mio. €). Die Inflation seit der Haushaltsplanaufstellung des Haushalts 2023 beträgt 5,9%.

Die Summe der nicht durch die Gemeinde zu verantwortenden und zu beeinflussenden immensen Kostenmehrungen können nicht durch Einsparungen refinanziert werden. Mehreinnahmen sind nur bedingt möglich. Somit verbleibt nur eine Erhöhung der Grundsteuer, um den Haushalt 2024 ausgleichen zu können. 

Investitionsprogramm 2024 (für Baumaßnahmen)

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde für die Januar-Sitzung 2024 der vielseitige Investitionsplan 2024 im Vorfeld der Sitzung zugestellt. In der Januar-Sitzung des Bau- und Umweltausschusses wurde der Investitionsplan 2024 ausführlich besprochen und anschließend für den Gemeinderat ein einstimmiger Empfehlungsbeschluss gefasst.

Gekennzeichnet von einer angespannten Haushaltslage, indes getrieben von bereits angestoßenen und notwendigen Investitionen hat die Verwaltung abteilungsübergreifend einen Investitionsplan für 2024 nach dem Prinzip „so wenig wie möglich, soviel wie nötig“ aufgestellt. Trotz des vorsichtigen Planansatzes beläuft sich das Investitionsvolumen auf 10,607 Mio. € und damit nahezu doppelt so hoch wie im Vorjahr (2023: 5,433 Mio. €).

Mit 2,5 Mio. € für den Erweiterungsbau der Grundschule Gendorf und 3,55 Mio. € für den Neubau des Kindergartens St. Martin sowie 900.000 € für den Neubau des Schülerhorts schlagen fast 7 Mio. € allein schon für den Ausbau der Betreuungsinfrastruktur zu Buche.

  • Weitere 946.000 € gehen zur Sanierung von Straßen, Brücken, Unterführungen sowie Fuß- und Radwegen.
  • 480.000 € entfallen auf den Austausch der Leuchtmittel von Halogen- auf LED-Lampen für die Straßenbeleuchtung.
  • Ertüchtigungen und Erweiterungen des Wasserversorgungsnetzes machen 455.000 € aus.
  • Investitionen im Klärwerk kommen auf knapp 250.000 €.

Anbei erweiterte Eckdaten zum Investitionsplan 2024 ohne HAR (HAR = Haushaltsausgabereste aus dem Vorjahr/den Vorjahren) und auch ohne beantragte bzw. bereits bewilligte Förderungen.

Investitionsplan 2024 (Ansätze in 1 T€ / 1 T€ = 1.000 €):

Der Haushaltsplan der Gemeinde Burgkirchen für das Haushaltsjahr 2024 schließt wie folgt ab:

Der Gesamthaushalt beläuft sich somit auf 65.101.250 €.

Im Vergleich zum Nachtrags-Haushaltsplan 2023 ergeben sich im Haushalt 2024 folgende Veränderungen:

Nachfolgend  sind die Eckdaten des Haushaltsplans 2024 (kaufmännisch auf volle Tausender gerundet) aufgeführt:

Verwaltungshaushalt (VW-HH) 2024

Einnahmen VW-HH

Ausgaben VW-HH

Vermögenshaushalt (VM-HH) 2024

Einnahmen VM-HH

Entwicklung der Rücklagen: Zum Jahresende 2023 ergibt sich voraussichtlich ein Gesamt-Rücklagenstand der allgemeinen Rücklagen von 11,806 Mio. €. Außerdem wurden zum Jahresende 2023 Sonderrücklagen für die Wasserversorgung in Höhe von 7,008 Mio. € bzw. für die Abwasserbeseitigung in Höhe von 749.626 € geführt.

Durch die im Haushalt 2024 vorgesehene Rücklagenentnahme würde sich die allgemeine Rücklage zum Jahresende 2024 auf etwas mehr als 9,174 Mio. € sowie die Sonderrücklagen für die Wasserversorgung auf etwas mehr als 6,102 Mio. € bzw. für die Abwasserbeseitigung auf 159.926 € verringern.

SOLL-Überschuss: Es besteht die begründete Hoffnung, dass ein stabiles Fortschreiben der Einnahmesituation bzw. der Ausgabensituation des Jahres 2023 zu einem kleinen SOLL-Überschuss als Rücklagenzuführung bzw. geringerer notwendiger Rücklagenentnahme führt. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung für den Haushalt 2024 kann mit einem 7-stelligen Plusbetrag (Millionen-Betrag) zur Verbesserung der Rücklagen gerechnet werden.

Entwicklung der Schulden: Der Schuldenstand beläuft sich zum Jahresende 2023 auf knapp 15,946 Mio. €. Der Haushalt 2024 sieht eine ordentliche Tilgung von etwas mehr als 1,998 Mio. € sowie eine Kreditneuaufnahme in Höhe von 12,750 Mio. € vor. Damit würde sich im äußersten Fall der voraussichtliche Schuldenstand der Gemeinde Burgkirchen zum Jahresende 2024 auf etwas mehr als 31,285 Mio. € erhöhen (wenn alle Kreditermächtigungen ausgeschöpft werden, was in zurückliegenden Jahren nie der Fall war).

Der gewichtete Durchschnittszins der Darlehen liegt trotz des gestiegenen Zinsniveaus derzeit bei 1,97 % (Vergleich zu 2023: 1,86 %). Die momentane Zinslage lässt aber einen Anstieg der Zinssätze von rund 3,6 % erwarten.

Entwicklung des Stellenplans: Der Stellenplan 2024 weist gegenüber dem Stellenplan 2023 nur geringfügigen Veränderungen auf. Für den Gastronomiebetrieb „Habedere“ im BÜZ sind im Stellenplan 2024 insgesamt 16 Stellen eingestellt, was eine Mehrung um 1 Stelle ist.

Bürgermeister Johann Krichenbauer - Allgemeine Anmerkungen zum Haushalt 2024 (Zusammenfassung):

Der Haushalt 2024 ist wie seine Vorgänger-Haushalte 2022 und 2023 weiter geprägt durch Investitionen und Unterhaltsmaßnahmen in die Infrastruktur der Daseinsvorsorge: Wohnraum, Straßen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und insbesondere zugunsten der jüngsten Gemeindebürger: Kindergärten, Grundschule und Schülerhort.

Der Haushalt 2024 ist erneut ein Investitionshaushalt in die Zukunft und Zukunftsfähigkeit der Gemeinde Burgkirchen.

Die bisher vorherrschenden extrem hohen Nachfragen nach Wohneigentum sind durch die Bauzinserhöhung in den vergangenen Monaten abrupt minimiert worden. Mietwohnraum ist unabhängig vom Neubaumarkt dagegen weiterhin dringend gesucht. Jedoch sind teils auch die Bauträger sehr verunsichert, da Bauförderungen des Bundes kurzfristig wegen Geldmangels ausliefen, die Zinsen und Baustoffkosten aufgrund der inflationären Situation zu stark stiegen und damit die aufzurufenden Mietpreise am Markt nicht immer zu refinanzieren sind. Hier besteht eine gewisse Unsicherheit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Burgkirchen, die die Gemeindeverwaltung nicht beeinflussen kann, sich aber hoffentlich im Laufe des Jahres 2024 auflöst.

Das Gewerbegebiet Hecketstall V hat sich zügig gefüllt. Die Attraktivität des Burgkirchner Gewerbestandorts wird dadurch deutlich aufgezeigt. So ist der weiteren Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen durch die Gemeindepolitik ein starkes Augenmerk zu widmen.

Die Finanzierung des Verwaltungshaushaltes (VW-HH) ist die große Herausforderung des Haushalts 2024 und der folgenden Finanzplanungsjahre (2025 bis 2027). Die Inflation und ihre Auswirkungen auf alle Kostengruppen zeigen sich hier in ihrer vollen Wucht.

Durch eine restriktive Ausgabenpolitik der Gemeindeverwaltung und konsequente Ausschöpfung von Einnahmepotentialen ist der Verwaltungshaushalt (VW-HH) dauerhaft ins Lot zu bringen. Ob dies vor dem Hintergrund der immensen Kreisumlage - die die Gemeindefinanzen wörtlich stranguliert - gelingt, bleibt zu hoffen. Ein erster großer Schritt wurde bereits mit der Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze getätigt. Ebenso werden erstmalige Mindestsätze für die Kindergartenbeiträge in Bugkirchen festgelegt, damit die Träger möglichst keine durch die Gemeinde Burgkirchen auszugleichenden Defizite mehr ausweisen müssen.

Die Gemeinde Burgkirchen hat weitere große Herausforderungen zur Daseinsvorsorge der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger zu meistern:

  • Obdachlosenunterbringung (die stetig ein größeres Problem darstellt)
  • Bereitstellung von Kindergarten- und Schulräumen
  • Instandhaltung und Sanierung von Brücken (aufgedeckter Investitionsstau)
  • Schaffung von Wohnraum und Gewerbeflächen durch Ausweisung von Baurecht und eine unterstützende Grundstückspolitik
  • Bewahrung einer lebendigen Gesellschaft, z. B. auch durch Unterstützung des Ehrenamtes
  • Integration Geflüchteter und Unterstützung sozial Schwacher
  • Verwaltungsleistungen für eine funktionierende Gemeinde (was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, der Verwaltung durch äußere Umstände aber immer schwerer gemacht wir (nächster Absatz)

Nicht einfach ist es, Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Burgkirchen zu betreiben, wie am Beispiel Breitbanderschließung abzulesen ist, wenn die Gemeindeverwaltung bereits zwei Mal einen Förderantrag auf den Weg bringt um die letzten Anwesen in Burgkirchen mit schnellem Internet zu versorgen, aber die Bundesförderbehörde (oder wie hier: beliehene private Gesellschaften, wie z. B. das Steuerberatungsunternehmen pwc) kurzfristig die Förderprogramme schließt oder undurchsichtige Vergabekriterien (Punktesysteme) für einen Ausschluss vorgibt. Dieses Procedere verschlingt viel Verwaltungsknowhow und Verwaltungskapazität, ohne dass es zu einem Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Burgkirchen führt.

Von 1 € Gewerbesteuer verbleiben nur knapp 54 Cent bei der Gemeinde Burgkirchen.

Der Haushalt 2024 wurde mit Sorgfalt und unter Berücksichtigung von Unwägbarkeiten sicher geplant. Die beschriebenen Unsicherheiten bei der Erstellung dieses Haushalts werden möglichweise einen Nachtragshaushalt oder mehrere Nachtragshaushalte oder Ausgabekürzungen bzw. sogar Haushaltssperren zur Folge haben können.

Bürgermeister Krichenbauer bedankt sich bei den Mitgliedern des Haushaltsplanungsausschusses sowie bei den Kollegen*innen der Verwaltung für die Erarbeitung des Haushalts 2024.

Die anwesenden Fraktionssprecher der Freien Wähler, CSU, Grüne, SPD/UBB äußern sich in ihren Statements voll des Lobes über den Haushalt 2024 und bedankten sich bei Bürgermeister Krichenbauer und der Verwaltung für die hervorragende Vorbereitung und die verständliche Darstellung des Haushaltsplans.

TOP 6

Kindertagesstätte St. Margarethe: Genehmigung des Haushaltsplans für 2024 

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig den Haushaltsplan 2024 der Kindertagesstätte St. Margarethe, der

  • im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 589.380 € und Ausgaben in Höhe von 611.160 € abschließt und
  • im Investitions- und Instandhaltungsplan 2024 mit Aufwendungen von 7.780 €  rechnet.

Sachverhalt:

Aufgrund § 4 der Trägervereinbarung legte der Träger der Kindertagesstätte St. Margarethe - der Caritasverband für die Diözese Passau - den Haushaltsplan 2024 fristgemäß vor. Der Haushalt steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde Burgkirchen.

Der Haushalt 2024 schließt im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 589.380 € und Ausgaben von 611.160 €.

Im Investitions- und Instandhaltungsplan 2024 sind Aufwendungen von 7.780 € vorgesehen.

TOP 7

Kindertagesstätte St. Hedwig: Genehmigung des Haushaltsplans für 2024 

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig den Haushaltsplan 2024 der Kindertagesstätte St. Hedwig, der

  • im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 1.237.225 € und Ausgaben in Höhe von 1.222.640 € abschließt und
  • im Investitions- und Instandhaltungsplan 2024 mit Aufwendungen von 7.000 €  rechnet.

Sachverhalt:

Aufgrund § 4 der Trägervereinbarung legte der Träger der Kindertagesstätte St. Hedwig - der Ortscaritasverband Burgkirchen - den Haushaltsplan 2023 fristgemäß vor. Der Haushalt steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde Burgkirchen.

Der Haushalt 2024 schließt im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 1.237.225 € und Ausgaben von 1.222.640 €.

Im Investitions- und Instandhaltungsplan 2024 sind Aufwendungen von 7.000 € vorgesehen.

TOP 8

Kindertagesstätte St. Konrad: Genehmigung des Haushaltsplans für 2024 

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig den Haushaltsplan 2024 der Kindertagesstätte St. Konrad, der

  • im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 1.103.140 € und Ausgaben in Höhe von 1.024.260 € abschließt und
  • im Investitions- und Instandhaltungsplan 2024 mit Aufwendungen von 2.800 €  rechnet.

Sachverhalt:

Aufgrund § 4 der Trägervereinbarung legte der Träger der Kindertagesstätte St. Konrad - der Caritasverband für die Diözese Passau - den Haushaltsplan 2024 fristgemäß vor. Der Haushalt steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde Burgkirchen.

Der Haushalt 2024 schließt im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 1.103.140 € und Ausgaben von 1.024.260 €.

Im Investitions- und Instandhaltungsplan 2024 sind Aufwendungen von 2.800 € vorgesehen.

TOP 9

Kindertagesstätten: Mindest-Elternbeiträge ab September 2024

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig zum Kindergartenjahr 2024/2025 Mindestgebührensätze für die Kindertagesstätten in Burgkirchen gemäß vorliegender Tabelle.

Sachverhalt:

Eine Harmonisierung der Elternbeiträge der Kindertagesstätten in Burgkirchen ist sinnvoll. Dies wurde bereits in den Betriebsträgervereinbarungen entsprechend berücksichtigt, um ein möglichst gleichhohes Preis-Angebot in den Einrichtungen für die Eltern darstellen zu können.

In einer Abstimmung mit den Vertretern der Träger wurde es als sinnvoll erachtet, wenn für das kommende Kindergartenjahr 2024/2025 der Gemeinderat Mindestgebührensätze inklusive Spielgeld festlegt, an denen sich die Träger orientieren können. Von diesen Sätzen können die Träger dann bis zu 10%, aber nur nach oben abweichen.

 

 

TOP 10

Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen: Ladezone hinter dem Bürgerzentrum

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, im Bereich der Ladezone auf der Rückseite des Bürgerzentrums (Max-Planck-Platz 11) folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • Im Bereich der Ladezone des Bürgerzentrums wird ein absolutes Halteverbot (VZ 283-10, 283-11, 283-31) mit dem an das Zusatzzeichen 1026-35 angelehnte Zusatzzeichen „Lieferverkehr Bühne und Restaurant Bürgerzentrum frei“ angeordnet.

Sachverhalt:

Im Bereich der Ladezone des Bürgerzentrums parken trotz einer Halteverbotsbeschilderung immer wieder Fahrzeuge. Dadurch wird die Anlieferungen zum Gastro-Betrieb und des Veranstaltungsbetriebes erheb­lich behindert.

Auf Anfrage zur Ahndung hat die Polizei mitgeteilt, dass verkehrsrechtliche Normen neben gewidmeten Flächen (öffentlicher Verkehrsgrund) auch auf anderen so genanntem „tatsächlich öffentlichen Ver­kehrsgrund“ (z. B. Tankstellengelände, Bereiche von Einkaufsmärkten, Privatwege, die von jedermann befahren werden können, Tiefgaragen, in die jeder einfahren kann) angewandt werden. Die Polizei ord­net die hintere Zufahrt zum Bürgerzentrum rechtlich dem öffentlichen Verkehrsgrund zu; dort kann wider­rechtliches Parken und Halten geahndet werden kann, wenn dieses angeordnet wurde.

Bisher ist auf der nicht öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche noch keine Anordnung erfolgt. Dies soll, um neben der privatrechtlichen Ahndungsmöglichkeit auch eine öffentlich rechtliche Handhabe gegen unberechtigt abgestellt Fahrzeuge zu haben, nun nachgeholt werden.

Die Polizei-Inspektion Burghausen hat hierzu angeraten, neben der bestehenden Halteverbotsbeschilde­rung ein Zusatzzeichen 1026-35 „Lie­ferverkehr frei“ anzuordnen.

Zur Klarstellung, dass nur der Lieferverkehr für Veranstaltungen im Bürgerzentrum und für das Restaurant im Bürgerzentrum parken darf, schlägt die Verwaltung ein Zusatzschild mit folgendem Text vor: „Lieferverkehr Bühne und Restaurant Bürgerzentrum frei.“

Um sicherzustellen, dass die parkenden Fahrzeuge tatsächlich dem Lieferverkehr des Bürgerzentrums zuzuordnen sind, kann vom Bürgerzentrum ein Erlaubnisschein für das Parken ausgegeben werden.

TOP 11

Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen: Tiefgaragen am Max-Planck-Platz

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • Auf den öffentlichen Parkplätzen in der Rathaus- und Bürgerzentrumstiefgarage wird eine Parkzeitbeschränkung auf 24 Stunden (24 h) angeordnet (VZ 314-50 mit Zusatzzeichen 1040 „24 Std.“).

Sachverhalt:

Schon seit längerer Zeit fällt auf, dass die Tiefgarage im Ortszentrum (Rathaus- und Bürgerzentrumstiefga­rage) von Dauerparkern genutzt wird. Eine 14-tägige Erfassung parkender Autos ergab eine Anzahl von 67 Dauerparkern. Als Dauerparker wurden die Fahrzeuge gewertet, die ihr Fahrzeug mindestens 3 Ta­ge nicht bewegt haben. Pro Tag ergibt sich unter diese Prämisse eine Anzahl von Dauerparkern zwischen 27 und 53 Fahrzeugen.

Insgesamt stellt sich die Parkplatzsituation in den Tiefgaragen folgendermaßen dar:

  • In der Rathaustiefgarage sind insgesamt 87 Parkplätze, davon 38 im unteren und 46 im oberen Bereich.
  • 3 der oberen Stellplätze sind die E-Auto-Stellplätze der Dienstfahrzeuge der Gemeinde.
  • In der Bürgerzentrumstiefgarage bestehen insgesamt 134 Parkplätze. Davon sind 24 privat und 110 öffent­lich.

Die in der Tiefgarage (Rathaus- und Bürgerzentrumgarage) geschaffenen Stellplätze waren gemäß Bau­genehmigung zu errichten. Um zu gewährleisten, dass die in der Baugenehmigung geforderten Stellplätze auch für das Bürgerzentrum und dessen ord­nungsgemäßen Betrieb zur Verfügung stehen, ist eine Parkzeitbeschränkung geboten. Dies schließt eine zweckfremde Nutzung zwar nicht gänzlich aus, schränkt diese aber doch so ein, dass die für den Betrieb des  Bürger­zentrums notwendigen Parkplätze zur Verfügung stehen.

Die Verwaltung schlägt vor, die maximale Parkzeit auf 24 h zu begrenzen. Damit können die Parkplätze weiterhin täglich und auch über Nacht gebührenfrei genutzt, aber Dauerparker ausgeschlos­sen werden.

Die Polizeiinspektion Burghausen wurde zur vorgeschlagenen Parkzeitbegrenzung um Stellungnahme gebeten. Diese sieht in der Regelung grundsätzlich kein Problem, meint aber, dass sich die Gemeinde Burgkirchen darüber Ge­danken machen sollte, ob in der Garage auch Anwohner parken und ob das mit der Regelung auch unterbunden werden soll. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es durchaus sein kann, dass jemand sein Fahrzeug mehrere Tage nicht benutzt.

Hierzu kann ausgeführt werden, dass, wie oben geschildert, nur das längere Parken in den beiden Tiefgaragen­ unterbunden werden soll. Deshalb soll die Parkzeit auf 24 h und nicht auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt werden. Autos die länger als einen Tag parken wollen, können die bestehenden öffentlichen Parkplätze außerhalb der Tiefgarage nutzen.

TOP 12

Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen: GV-Straße Nr. 122 in Rehdorf

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • Auf der GV-Straße Nr. 122 wird beidseits der Brücke über den Walder Mühlbach das Verkehrszei­chen 254 mit einem Zusatzschild „auf der Brücke“ angeordnet.

Sachverhalt:

Wegen der zu geringen Höhe des Brückengeländers muss aus Gründen der Verkehrssicherheit die auf der Gemeindeverbindungsstraße Nr. 122 (Straße von der GV-Str. 66 in Rehdorf) befindliche Brücke über den Mühlbach für Radfahrer gesperrt werden.

Zur vorgeschlagenen Anordnung wurde die Polizei um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme ist noch nicht eingegangen.

TOP 13

Außenbereichssatzung Vorbuch: Aufstellung und Einleitung des Verfahrens

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die Aufstellung der Außenbereichssatzung Vorbuch gemäß § 2 Absatz 1 BauGB zu beschließen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Satzungsentwurfs mitsamt Begründung zu beauftragen.

Sachverhalt:

Am Rande einer Rechtsberatung zu einem Baugesuch hat die Bauverwaltung inzident die Voraussetzungen und die Notwendigkeit für den Erlass einer Außenbereichssatzung für die Splittersiedlung Vorbuch geprüft. Nachdem sich die summarische Vorprüfung als erfolgswahrscheinlich erwiesen hat, wurde nicht zuletzt auf sein Betreiben hin mit dem rechtssuchenden Anlieger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der die Übernahme der Kosten für die weitere verfahrensrechtliche Evaluation zum Gegenstand hat.

Gemäß § 35 VI BauGB ist der Gemeinde unter gewissen Anforderungen anheimgestellt, in bestimmten bebauten Bereichen des Außenbereichs Wohnbauvorhaben per Satzung zu begünstigen, indem einzelne öffentliche Belange ausgeblendet werden (Außenbereichssatzung).

Sätze 1 und 4 des Absatzes 6 umreißen dabei den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich, mit anderen Worten die angesprochenen Anforderungen.

Danach ist der Erlass einer Außenbereichssatzung gerechtfertigt, wenn ein bebauter Bereich im Außenbereich vorliegt, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und eine Wohnbebauung von einigem Gewicht aufweist. Ferner muss die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein, keine Zulässigkeit von UVPG-relevanten Vorhaben begründen und eine Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete nicht erwarten lassen.

Vorbuch liegt geografisch südwestlich des Margarethenbergs und ist über die Gemeindeverbindungsstraße G 68 erschlossen, welche in die GV-Straße G 62 mündet. Topografisch liegt das 240 m langgezogene Areal auf einem Hochplateau, das ab der Einmündung in die Erschließungsstraße zunächst um 4 m auf einer Luftstrecke von 180 m ansteigt, ehe es dann im Norden wiederum abrupt eine Geländeabstufung um abermals 4 m erfährt. Die Geländeebenen sind über einen fußläufigen Treppenabgang miteinander verbunden. In Anbetracht des Geländereliefs - verstärkt durch die präsente bauliche Anordnung - vermittelt es einen in sich geschlossenen Bereich.

Mit 6 Wohngebäuden und 8 Wohnungen beherbergt die Siedlung aktuell 28 mit Erstwohnsitz gemeldete Gemeindebürger. 9 weitere - meist Neben- oder ehemalige Wirtschaftsgebäude - komplettieren das Siedlungsbild. Mithin ist eine gewichtete Wohnbebauung augenfällig.

Umgeben von dichten forstähnlichen Gehölzen enthält der Weiler weder über agrarisch geeignete Flächen noch über eingerichtete landwirtschaftliche Betriebe, womit der Funktionsverlust als Freiraum oder als Fläche für privilegierte Vorhaben nicht von der Hand zu weisen ist.

Einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird insoweit Rechnung getragen, als mit der Außenbereichssatzung die Schließung von tatsächlich identifizierten Baulücken verfolgt wird, was gleichzeitig dem planerischen Willen auf Nachverdichtung und Wohnraumschaffung entgegenkommt.

Begünstigt werden sollen ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben, die regelmäßig keine Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordern. Ebenso sind keine Natura 2000-Gebiete in unmittelbarer Nähe vorzufinden.

Gesetzliche Privilegierungs- und Begünstigungstatbestände bleiben von der Außenbereichssatzung unberührt.

Räumlich markieren Vorbuch 30a den südlichen und Margarethenberg 32 den nördlichen Randbereich der künftigen Satzung. Eng an den bestehenden Gebäulichkeiten verlaufend, eröffnet der ausgemachte Geltungsbereich - je nach Ausführung - zwischen 3 bis 6 Baulücken.

Um unerwünschten Fehlentwicklungen vorzugreifen, werden Regularien zum Maß und zur Intensität der baulichen Nutzung sowie Bauweise in die Satzung Eingang finden.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung für den Weiler Vorbuch sind in toto erfüllt. Im Sinne des in der Vergangenheit eingeschlagenen Weges, Räume, die einer Bebauung zugänglich sind, einer solchen auch zuzuführen, und dadurch den Bedarf an Wohnraum für die Bevölkerung zu decken, hält die Verwaltung für opportun, das Satzungsaufstellungsverfahren anzugehen.

Formal richtet sich das Satzungsverfahren im Wesentlichen nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens.

TOP 14

Bekanntgaben

Der Auftrag zur Sanierung des Stahlsteges über die Alz ist erteilt worden. Die Sanierungsarbeiten beginnen demnächst. Betroffen ist neben der Oberfläche auch besonders der Unterbau.

Derzeit gibt es Einschränkungen in einigen Ortsteilen bezüglich der Telefonverbindungen. Grund der Störungen sind durch Schneebruch beschädigte Freileitungen. Die Deutsche Telekom arbeitet mit Hochdruck an der Störungsbehebung, jedoch sind die Schäden sehr massiv. 

TOP 15

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.