Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 06.08.2024.
Die August-Sitzung 2024 des Gemeinderates ist die so genannte Feriensitzung mit der kombinierten Sitzung des Gemeinderates sowie des Bau- und Umweltausschusses und wird vom „Ferienausschuss“ bestritten. Geleitet wurde die Sitzung des Ferienausschusses von 2. Bürgermeisterin Hausner Claudina.
Bevor 2. Bürgermeisterin Claudia Hausner in die Tagesordnung einstieg, hat sie zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Baugesuche (Top 2)
- 2.1. Errichtung einer Ortbetongüllegrube mit Decke östlich vom Höresham
- 2.2. Umnutzung und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in Wohnung / Errichtung eines Schwimmteiches mit Sauna / Umnutzung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in ein Hackschnitzellager, eine Maschinenhalle und eine Pferdebox mit Paddock sowie Errichtung einer Hofeinfriedung in Linner
- 2.3. Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses / Errichtung eines Wintergartens
- 2.4. Errichtung einer Pergola in der Lohnerstraße
- 2.5. Genehmigungsfreistellung: Nutzungsänderung einer Ladenfläche in eine Wohnung
- Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen (Top 3.1. und 3.8.)
- Außenbereichssatzung Vorbuch: Behandlung der Stellungnahmen aus der ersten formellen Veröffentlichung und Satzungsbeschluss (Top 4)
- Flächennutzungsplan „Solarpark Linner“: 28. Teilfortschreibung wegen Behandlung der Stellungnahmen aus der formellen Veröffentlichung sowie Feststellungsbeschluss (Top 5)
- Bebauungsplanes Nr. 62 „Solarpark Linner“: Behandlung der Stellungnahmen aus der formellen Veröffentlichung sowie Satzungsbeschluss (Top 6)
- Regionalplan Südostoberbayern - Energieversorgung - Windenergie - Teilraum Altöttinger und Burghauser Forst: 17. Teilfortschreibung wegen Änderung des Verordnungsentwurfs infolge des Beteiligungsverfahrens (Top 7)
- Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (Top 8.1. bis 8.3.)
- Bekanntgaben (Top 9)
- Anfragen (Top 10)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
2. Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Baugesuche
2.1. Errichtung einer Ortbetongüllegrube mit Decke östlich vom Höresham
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Ortbetongüllegrube östlich von Höresham das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.2. Umnutzung und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in Wohnung /Errichtung eines Schwimmteiches mit Sauna / Umnutzung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in ein Hackschnitzellager, eine Maschinenhalle und eine Pferdebox mit Paddock sowie Errichtung einer Hofeinfriedung in Linner
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Umnutzung und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in eine Wohnung / Errichtung eines Schwimmteichs mit Sauna, Umnutzung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in Hackschnitzellager, Maschinenhalle und Pferdebox mit Paddock sowie Errichtung einer Hofeinfriedung in Linner das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.3. Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses / Errichtung eines Wintergartens in Hundsberg
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Umbau und Erweiterung eines Wohnhaus und Errichtung eines Wintergartens in Hundsberg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.4. Errichtung einer Pergola in der Lohnerstraße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Pergola unter Befreiung von der Baugrenze und der Dachform in der Lohnerstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.5. Genehmigungsfreistellung: Nutzungsänderung einer Ladenfläche in eine Wohnung in der Rupertusstraße
Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.
- Nutzungsänderung einer Ladenfläche in eine Wohnung in der Rupertusstraße
TOP 3
Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen
3.1. … für den Weg beim Hochwasserdamm Hirten (ÖFFW-89)
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:
- Der Weg beim Hochwasserdamm in Hirten ÖFFW-89 wird für Kraftfahrzeuge auf den landwirtschaftlichen Verkehr beschränkt. Die Verkehrszeichen VZ-250 und VZ-1026-36 werden angeordnet.
Sachverhalt:
Im Zuge der Errichtung des Hochwasserdamms wurde westlich des Dammes ein Wirtschaftsweg angelegt. Dieser ist als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet (ÖFWW-89). Der Weg dient allein dem landwirtschaftlichen Verkehr zu den anliegenden Feldern. Dementsprechend soll er durch Anordnung der Verkehrszeichen VZ-250 und VZ-1026-36 für Fahrzeuge auf den landwirtschaftlichen Verkehr beschränkt werden.
Die Polizei wurde zur beabsichtigten Beschilderung angehört. Es wurde folgende Stellungnahme abgeben: „Ich gehe davon aus, dass der Wirtschaftsweg schon aufgrund der baulichen Gestaltung nicht für sämtlichen öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr, der sowieso die daneben befindliche St 2356 nutzen kann, vorgesehen ist. Zu der geplanten Anordnung der Verkehrsbeschränkung bestehen aus Sicht der Polizei keine Bedenken.“
Ergänzend ist zu erwähnen, dass auf dem Damm ein weiterer Weg angelegt ist. Dieser ist aufgrund eines Mittelpfostens am Anfang und Ende des Dammes für Kraftfahrzeuge nicht befahrbar. Eine einschränkende Beschilderung dieses Weges ist deshalb nicht erforderlich.
3.2. … in Rehdorf für die Gemeindestraße G-122
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:
- Auf der Gemeindestraße G-122 wird der Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art auf den Anliegerverkehr beschränkt. Die Verkehrszeichen VZ-250 und VZ-1020-30 werden angeordnet.
Sachverhalt:
Die Straße von Au in Richtung nach Rehdorf ist für Fahrzeuge aller Art gesperrt, Anliegerverkehr ist zugelassen. In der Gegenrichtung besteht keine Verkehrsbeschränkung. Durch Anordnung der Verkehrszeichen VZ-250 und VZ-1020 auf der Gemeindestraße G-122 in Rehdorf (ab der Gemeindestraße von Achfeld nach Rehdorf G-66) soll der Verkehr nun auch in Richtung Au auf den Anliegerverkehr beschränkt werden.
Zur beabsichtigten Verkehrsbeschränkung wurde die Polizei um eine Stellungnahme gebeten. Diese hat folgendermaßen Einschätzung zur Verkehrsbeschränkung abgegeben: „Grundsätzlich sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, also auch die hier geplante Verkehrsbeschränkung für Kraftfahrzeuge, gemäß § 45 Absatz 9 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen örtlichen Umstände zwingend geboten ist. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Zusatzzeichen 1020 in der Variante 1020-30 (Anlieger frei) den Anwohnern die Zufahrt gewährleistet werden soll. Nach meiner Einschätzung wird der deutlich überwiegende Anteil an Verkehrsteilnehmern, die die Straße nach Rehdorf befahren wollen, aufgrund der Lage zwischen zwei Einmündungen an der St 2356, ein berechtigendes Anliegen hierfür haben. Durch Rehdorf führt nach meiner Kenntnis keine Abkürzungsstrecke. Die verkehrsbeschränkende Wirkung wird sich mutmaßlich eher auf den örtlichen landwirtschaftlichen Verkehr, der Rehdorf durchfahren möchte, beschränken. Ob dieser Verkehr tatsächlich stattfinden ist mir nicht bekannt. Bei der Durchfahrt mit üblicherweise recht großen landwirtschaftlichen Maschinen sind hierbei bestehende Gefahren mitunter denkbar. Ein Unfall oder Gefahrensituationen dieser Art sind bei der Polizei Burghausen bislang nicht bekannt geworden“.
Feststellungen/Einschätzung der Verwaltung: Bei der zu beschränkenden Strecke handelt es sich um den asphaltierten Straßenstich der Gemeindestraße G-122, den nicht asphaltierten Anliegerweg „Auweg in der Flur Rehdorf“ bis hin zur asphaltierten Gemeindestraße G-72 „Straße von der AÖ 25 zur Ortschaft Au“, die in die Kreisstraße AÖ 25 einmündet. Letztere ist bei der Abfahrt von der Kreisstraße her mit den Verkehrszeichen VZ-250 und VZ-1020 auf Anliegerverkehr beschränkt. Diese Beschränkung dient insbesondere auch dazu, dass der nicht asphaltierte anschließende Anliegerweg nur von den Eigentümern befahren werden darf.
Nach Auskunft der Anwohner wird der Weg vielfach von Motoradfahrern (Cross-Maschinen) für den Freizeitverkehr genutzt. Diese Nutzung ist derzeit noch dadurch möglich, dass die Verkehrsbeschränkung nur von der Siedlung Au her gilt.
Da die beiden Gemeindestraßen der Zufahrt zu den jeweiligen Anwesen dienen und der Anliegerweg nur als Wirtschaftsweg zu den landwirtschaftlichen Grundstücken dient, ist die Beschränkung des Verkehrs auf den Anliegerverkehr angemessen. Die Anordnung der Verkehrsbeschränkung wird empfohlen.
3.3. … für eine Stopp-Kreuzung in der Mozartstraße/Altgendorfer Straße bzw. Gartenstraße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:
- An den Einmündungen der Altgendorfer Straße und der Gartenstraße in die Mozartstraße wird das Verkehrszeichen 206 „Halt - Vorfahrt gewähren“ angeordnet. Zur Kennzeichnung des Haltepunktes ist bei der Ausfahrt aus der Gartenstraße und der Altgendorfer Straße in die vorfahrtberechtigte Mozartstraße eine Haltelinie anzubringen. Ebenso sollen dort jeweils Piktogramme des Stoppschildes auf dem Fahrbahnbelag aufgebracht werden.
Sachverhalt:
Im Bereich der Kreuzung Mozartstraße-Altgendorer Straße/Gartenstraße haben sich in den letzten Jahren immer wieder Unfälle ereignet, zuletzt am 11.07.2024. Bei einem Unfall im letzten Jahr landete ein Transporter im Garten eines Anwesens in der Mozartstraße. Die Unfälle resultierten sämtlich aus der Missachtung der bestehenden Vorfahrtsregelung.
Die Polizei Altötting wurde zum Unfallgeschehen und zu möglichen Maßnahmen um Stellungnahme gebeten. Der Verkehrssachbearbeiter hat folgendes mitgeteilt:
„Ich habe die Kreuzung Mozartstraße / Altgendorfer Straße / Gartenstraße mit dem maximalen Suchzeitraum auswertet (Auswertezeitraum: 01.01.2014 bis 15.07.2024 = 10 ½ Jahre).
Dabei wurden ausschließlich Vorfahrtsunfälle beim Einbiegen die Mozartstraße festgestellt (9 Unfälle).
1. 29.06.2015 / 08.33 Uhr VU Sachschaden
2. 01.07.2018 / 16.55 Uhr VU Personenschaden
3. 21.07.2018 / 17.00 Uhr VU Personenschaden
4. 27.08.2018 / 16.45 Uhr VU Personenschaden
5. 15.07.2021 / 18.10 Uhr VU Sachschaden
6. 05.12.2021 / 02.00 Uhr VU Sachschaden (auffällig Uhrzeit - Ursache: Vorfahrt + Alkohol)
7. 12.07.2022 / 12.10 Uhr VU Sachschaden
8. 28.08.2023 / 13.30 Uhr VU Personenschaden
9. 11.07.2024 / 11.02 Uhr VU Sachschaden
Bei allen Unfällen waren ausschließlich PKWs beteiligt.
4 Unfälle ereigneten sich beim Einbiegen von der Gartenstraße in die Mozartstraße. 5 Unfälle ereigneten sich beim Einbiegen von der Altgendorfer Straße her. In allen Fällen wurde jeweils der von links kommende Vorfahrtsberechtigte Verkehr übersehen. Nur bei dem Unfall Nummer 6 mit Alkohol am Steuer kam der Vorfahrtsberechtigte von rechts.
Überwiegend ereigneten sich die Unfälle tagsüber und im Sommer. Deshalb sollten wir nachmals die Sichtverhältnisse vor allem nach links prüfen. Vor allem hinsichtlich des Bewuchses (am Termin wie vereinbart).
Des Weiteren empfehle ich, an beiden Einmündungen ein Stoppschild (Z 206) statt des Z 205 anzubringen. Mir würde an beiden Einmündungen ein großes farbiges Stoppschild als Piktogramm sehr gut gefallen, weil es die Aufmerksamkeit erregt und für jeden deutlich wird, dass sich an der Kreuzung etwas geändert hat, und dass es hier gefährlich sein könnte.
Wie besprochen sollten weitere Maßnahme wie Gefahrenzeichen „gefährliche Kreuzung“ oder gar eine Geschwindigkeitsbeschränkung (30 km/h oder 40 km/h) erst erfolgen, wenn die nun angedachten Veränderungen keine oder eine unzureichende Wirksamkeit haben. Diese Überprüfung kann aber erst nach längerer Zeitdauer erfolgen, weil das Unfallgeschehen mit etwa einem Unfall pro Jahr nicht allzu auffällig ist.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Unfallstelle nicht als Unfallhäufungsstelle zu bezeichnen ist. Hierfür wären drei Unfälle mit Schwerverletzten innerhalt von 3 Jahren nötig.
Die Unfallstelle wurde am 22.07.2024 mit dem Verkehrssachbearbeiter der Polizei besichtigt. Es wurde festgestellt, dass die Sicht von der Gartenstraße her nach links durch eine Gartenmauer und einen Nadelbaum auf dem Anwesen Mozartstraße 17 und von der Altgendorfer Straße her nach rechts durch den Gartenzaun des Anwesens Mozartstraße 14 beeinträchtigt wird.
Die Gesamtsituation an der Kreuzung kann wie bereits im Vorfeld von der Polizei empfohlen durch eine Stopp-Regelung mit Haltelinie an der Fahrbahnkante der Mozartstraße verbessert werden, was von Seiten der Verwaltung empfohlen wird. Eine weitere Verbesserung könnte ein Piktogramm des Stoppschildes auf der Fahrbahn bringen. (- Bisher war das Piktogramm eines Vorfahrt-achten-Schildes auf der Fahrbahn aufgebracht. Dieses ist aber kaum noch erkennbar“.
3.4. … für die Thalhauser Straße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:
- Für die Thalhauser Straße wird in beide Richtungen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet. Der Straßenzug ist mit den Verkehrszeichen 274-30 und bei der Ausfahrt in die Martin-OfnerStraße mit dem Verkehrszeichen 278-30 zu beschildern.
Sachverhalt:
In der Thalhauser Straße wurde im vergangenen Jahr die BRK-Kindertagesstätte „Gartenzauber" eröffnet. Die Leitung der Kindertagesstätte hat nun angeregt, in der Thalhauser Straße eine Tempo-30-Reglung anzuordnen.
An Straßen, an denen Einrichtungen, wie Kindergarten, Schulen oder Altenheime liegen, kann von der regulären Geschwindigkeitsbegrenzung abgewichen werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit schon bei der Grundschule Gendorf und bei der Mittelschule in Holzen Gebrauch gemacht. Eine Tempo-30-km/h-Beschränkung ist deshalb auch im Bereich der Kindertagesstätte in der Thalhauser Straße möglich.
Die Polizei wurde zur beabsichtigten Änderung um eine Stellungnahme gebeten. Es wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
Unfallgeschehen: Als polizeiliche Bewertungsgrundlage ziehe ich wie immer das jüngste Unfallgeschehen heran. In der Thalhauser Straße haben sich im Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.06.2024 insgesamt 4 Unfälle ereignet, bei denen es zu keinem Personenschaden kam. Bei einem Unfall touchierte ein fahruntüchtiger Verkehrsteilnehmer ein geparktes Fahrzeug. Die 3 weiteren Unfälle ereigneten sich jeweils beim Rangieren, Ein oder Ausparken. In einem dieser Falle entfernte sich der Verursacher unerlaubt vom Unfallort. In der Thalhauser Straße ist in diesem Zeitraum kein Vorfahrtsverstoß geschehen.
Aus Sicht der Polizei Burghausen ist die Thalhauser Straße keine unfallauffällige Straße.
Tempo 30 vor Kindergarten: Bei der Anordnung von Tempo 30 vor dem Kindergarten verweise ich wieder auf das IMS IC4-3612.032-123. Die Begrenzung sollte demnach nur entlang der Straße, an dem der Haupteingang liegt, eingerichtet werden und maximal 300 m lang sein. Da der neue Kindergarten nicht genau in der Mitte des Straßenzugs liegt, ist vermutlich nicht die ganze Thalhauser Straße davon erfasst.
Zone 30: Grundsätzlich dürften die Voraussetzungen für eine Zone 30 vorliegen. Da die Thalhauser Straße, wie von Seiten der Gemeinde bereits angemerkt wurde, sehr breit angelegt ist, entsteht tatsächlich der Anschein einer Vorfahrtsstraße. Zusätzlich ist sie aktuell als solche beschildert. Änderungen der Vorfahrtsregelungen sollten aus Sicht der Polizei immer besonders kritisch diskutiert werden. Wenn die Vorfahrt tatsächlich geändert wird, ist in der Anfangszeit ein expliziter Hinweis mit Verkehrszeichen empfehlenswert. Größtenteils parken entlang der Thalhauser Straße beidseitig Fahrzeuge. Um dadurch eine noch bessere Verkehrsberuhigung zu erreichen, bieten sich auch bauliche Maßnahmen nach den Vorgaben der RASt Nr. 6.2 an.
Einschätzung der Polizei Burghausen: Da das Unfallgeschehen in der Thalhauser Straße eher gering ist und insbesondere keine Vorfahrtsverstöße verzeichnet worden sind, sollte aus Sicht der Polizei die Vorfahrtsregelung nicht geändert werden. Nach den Maßgaben des oben angeführten IMS wäre Tempo 30 unmittelbar vor dem Haupteingang des neuen Kindergartens möglich.
Fazit der Verwaltung: Die Thalhauser Straße war als Haupterschließungsstraße der angrenzenden Wohnstraßen (in diesen bestehen 30-km/h-Zonen-Regelungen) nicht begrenzt. Sie ist als Vorfahrtsstraße ausgewiesen. Mit der Eröffnung der Kindertagesstatte im September 2023 ist die Verkehrsregelung zu überprüfen. Zur Debatte stehen eine 30 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung oder die Einrichtung einer 30 km/h Zone. Laut Stellungnahme der Polizei wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h in der Thalhauser Straße unter Beibehaltung der bestehenden Vorfahrtsregelung favorisiert. Die Thalhauser Straße ist insgesamt 360 m lang. Die Kindertagesstatte ist vom Beginn der Straße an der Martin-Ofner-Straße ca. 90 m und vom Ende der Straße ca. 230 m entfernt. Somit ist die Anordnung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im gesamten Straßenzug sinnvoll, was empfohlen wird.
3.5. … für die Lessingstraße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:
- In der Lessingstraße wird ab Beginn der Wohnbebauung beim Anwesen Lessingstraße 7 ein verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.
Sachverhalt:
In der Lessingstraße gilt folgende Verkehrsregelung:
- Geschwindigkeitsbegrenzung Tempo 30 km/h von der St 2107 bis einschließlich Metallbaubetrieb
- Tempo-30-Zone von Anwesen Lessingstraße 7 bis Lessingstraße 25
- Verkehrsberuhigter Bereich ab Lessingstraße 27
In der Lessingstraße beginnt beim Anwesen Lessingstraße 7 das Wohnbaugebiet. Die Straße ist ab diesem Anwesen durch die Gestaltung von Parkbuchten so gestaltet, dass sowohl eine Tempo-30-Zone, als auch ein verkehrsberuhigter Bereich angeordnet werden kann. Zur Vereinheitlichung soll der verkehrsberuhigte Bereich bis zum Anwesen Lessingstraße 7 ausgedehnt werden.
Die Polizei wurde hierzu angehört. Es wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
„In dem Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.06.2024 sind bei der Polizei keine Verkehrsunfälle in der Lessingstraße verzeichnet. Gegen eine „Verlängerung“ des verkehrsberuhigten Bereichs bestehen bei der Polizei Burghausen keine Einwände. Der hier beschriebene Bereich lässt sich auch nach meiner Einschätzung in den bereits bestehenden verkehrsberuhigten Bereich anfügen, die dafür notwendigen Kriterien sollten erfüllt sein.
Von Seiten der Verwaltung wird die Ausweitung der verkehrsberuhigten Zone empfohlen.
3.6. … für die Parkplätze vor der Feuerwehrschule in der Burghauser Straße 15
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:
- Die Parkplätze vor dem Eingang in die Feuerwehrschule (Keltenhalle) werden als ausschließliche Parkplätze für die Feuerwehrschule ausgewiesen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen 314-10, 314-30 und 314-20 mit dem individuellen Zusatzzeichen „nur Feuerwehrschule“ wird angeordnet.
Sachverhalt:
Im Rahmen des Baus der Keltenhalle (damals als Eisstadion) wurden u. a. vor dem Eingangsbereich öffentliche Parkplätze geschaffen. Nach der Schließung des Eisstadions wurde die Keltenhalle in eine Feuerwehrschule umgenutzt (baurechtliche Nutzungsänderung). Zum Feuerwehrschulareal gehören auch die öffentlichen Parkplätze vor dem Eingang der Keltenhalle. Diese sollen nun auch straßenverkehrs rechtlich der Feuerwehrschule zugeordnet werden, was von der NWS, dem Betreiber der Feuerwehrschule, angefragt wurde.
Geplant ist die Ausweisung als Parkplatz für die Feuerwehrschule mit Anordnung eines individuellen Zusatz-Zeichens „nur Feuerwehrschule“. Zum Ausgleich der verlorenen öffentlichen Parkplatzflächen wurden hinter der Keltenhalle und auf der Schwimmbadseite (südwestlich des Schwimmbads) bereits öffentliche Parkflächen geschaffen.
Die Polizei wurde zum vorliegenden Beschilderungsvorschlag um Stellungnahme gebeten.
Der Verkehrssachbearbeiter der Polizei Burghausen hat am 24.07.2024 telefonisch mitgeteilt, dass gegen die Beschilderung keine Einwände bestehen. Er hat darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Zusatzschild „nur Feuerwehrschule“ um kein offizielles Verkehrszeichen handelt. Bezüglich einer wirksamen Ahndung von Parkverstößen hat er empfohlen, für die berechtigten Fahrzeuge Parkausweise auszustellen (von der Gemeinde Burgkirchen).
Fazit: Die Anordnung der vorgesehenen Beschilderung ist ein adäquates Mittel, die Parkplätze für die Feuerwehrschule freizuhalten. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge können von der Feuerwehrschule festgestellt und an die Polizei gemeldet werden. Parkausweise werden deshalb nicht für notwendig erachtet.
3.7. … Anordnung für eine Bushaltestelle auf der GV-Straße 29 auf der Höhe Reichhof
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:
- An der GV-Straße 29 (Straße von der KR AÖ25 zur St2357) wird auf Höhe der GV-Straße 75 (Straße von der Straße Irlhaid-Kiern zur Gemeindegrenze Halsbach) beidseitig der Straße eine Bushaltestelle (VZ 244-50) angeordnet und zwar jeweils vor der Abzweigung der GV-Straße 75. Die Busse haben während des Haltens an der Haltestelle die Warnblinkanlage einzuschalten.
Sachverhalt:
Die Verkehrsbetriebe Brodschelm haben auf Anregung der Anwohner in Reichhof die Einrichtung einer Bushaltestelle beantragt. Sie soll den Kindern in Reichhof, die die Buslinie 400 (die Buslinie verläuft über Kiern und Irlhaid weiter auf die KR AÖ25) nutzen, als Zu- und Ausstieg dienen. Dadurch müssen die Kinder nicht entlang der Gemeindestraße zu den nächstgelegenen Haltestellen bei Kiern oder Irlhaid gehen.
Die Polizei wurde zur Einrichtung der Bushaltestelle um Stellungnahme gebeten. Der Verkehrssachbearbeiter der Polizeiinspektion Burghausen hat sich folgendermaßen geäußert:
Nach meiner polizeilichen Einschätzung sollten die Sichtverhältnisse an dieser Stelle für eine Schulbushaltestelle geeignet sein. Nach meiner Recherche hat sich in dem Bereich in den letzten 5 Jahren kein Schulwegunfall ereignet. Damit bestehen auch bei der Polizei Burghausen keine Bedenken gegen die Verlegung der Schulbushaltestelle. Zusätzlich konnte ich in Erfahrung bringen, dass das Landratsamt Altötting gerade bei Bushaltestellen außerhalb von Ortschaften die Benutzung der Warnblinker anordnet. Dies empfehle ich auch für diese Haltestelle. Aus meiner Sicht sorgt diese Maßnahme für mehr Sicherheit. Grundsätzlich soll die Schulbushaltestelle nicht im Stauraum der Einmündung liegen. Im Idealfall wird für die Schüler eine sichere Wartefläche eingerichtet.
Die Verwaltung schlägt vor, an der G 29 auf Höhe der G 75 beidseitig jeweils vor der Abzweigung der G 75 eine Bushaltestelle anzuordnen und dort zusätzlich anzuordnen, dass die Busse während des Haltens die Warnblinkanlage einzuschalten haben. Die Errichtung der Bushaltestelle obliegt dem Busunternehmen. Die Einrichtung einer Wartefläche im Haltestellenbereich ist aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll, da die wartenden Fahrgäste im Einmündungsbereich der wenig frequentierten G 75 auf den Bus warten können. Ein Warten auf dieser Straße ist ungefährlicher, als die Einrichtung einer Wartefläche an der G 29, auf der Fahrzeuge oft sehr schnell (erlaubt sind 100 km/h) unterwegs sind.
3.8. … eines Halteverbotes in der Mozartstraße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:
- In der Mozartstraße wird vom Fuß- und Radweg von der Mozartstraße zum Häuslschneiderweg (W-51) bis zum Beginn des Grundstücks Häuslschneiderweg 16 absolutes Halteverbot (VZ-283), auch auf dem Seitenstreifen (VZ-1060-31), angeordnet.
Sachverhalt:
Im Kurvenbereich der Mozartstraße beim Anwesen Mozartstraße 91 wurde ein absolutes Halteverbot angeordnet. Die Verkehrssituation wurde am 22.07.2024 mit dem Verkehrssachbearbeiter der Polizeiinspektion Altötting besichtigt. Zunächst wurde von Seiten der Polizei festgestellt, dass nicht klar ist, ob der gepflasterte Streifen neben der Fahrbahn eine Parkplatzfläche (Parkstreifen) oder ein Gehweg ist. Dies ist durch den Umstand, dass der gepflasterte Streifen abgesenkt ist (Homburger Kante), nicht zweifelsfrei feststellbar.
Die bestehende Beschilderung des Halteverbotes ohne nähere Deklaration, dass das Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen gilt, genügt dem angestrebten Ergebnis, dass im Kurvenbereich weder auf der Fahrbahn, noch auf dem Seitenstreifen geparkt werden darf, nicht. Die Beschilderung ist entsprechend zu ergänzen.
Ebenso ist von der Gemeinde Burgkirchen zu entscheiden, ob sie bezüglich des abgesetzten gepflasterten Bereiches (dieser beginnt am Kastanienweg und führt bis zum Apfelbaumweg - Einmündung beim Trafo bzw. beim Anwesen Apfelbaumweg 16) nähere Regelungen ergreifen will.
Handlungsbedarf wird von Seiten der Verwaltung primär im Kurvenbereich der Mozartstraße gesehen und zwar ab der Querung des Fußweges, der quer durch das Baugebiet Grasset zum Spielplatz führt (damit wird gewährleistet, dass Fußgänger ungehindert bis zum Fußweg, der auf der anderen Seite der Mozartstraße zum Spielplatz führt, gehen können), bis nach dem Anwesen Mozartstraße 91 (Kurvenbereich der Mozartstraße).
Im übrigen Abschnitt der Mozartstraße vom Kastanienweg bis zum genannten Weg im Baugebiet Grasset besteht auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehweg, der von den Fußgängern auch dann genutzt werden kann, wenn auf der anderen Seite Autos parken.
Die Verwaltung schlägt vor, im oben bezeichneten verlängerten Kurvenbereich der Mozartstraße, ein absolutes Halteverbot (auch auf dem Seitenstreifen anzuordnen.
TOP 4
Außenbereichssatzung Vorbuch: Behandlung der Stellungnahmen aus der ersten formellen Veröffentlichung und Satzungsbeschluss
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig:
- Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit-, unter- und gegeneinander werden die im Rahmen der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung berücksichtigt.
- Der Entwurf der Außenbereichssatzung „Vorbuch“ samt Begründung in der Fassung vom 10. Juli 2024 wird als Satzung beschlossen.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner Januar-Sitzung 2024 einstimmig die Einleitung eines Normgebungsverfahrens für die Außenbereichssatzung „Vorbuch“ beschlossen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Satzungsentwurfs und seiner Begründung beauftragt. Dem ist die Bauabteilung nachgekommen und legte diesen im April 2024 zur Billigung für die anstehende formale Veröffentlichung im Internet und zur Planauslage vor.
Gebilligt vom Gemeinderat am 16. April 2024, wurde der Satzungsentwurf mitsamt der Begründung in der Zeit vom 22. April bis einschließlich 21. Mai 2024 im Internet veröffentlicht bzw. zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitgehalten. Parallel erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange per Mitteilung unter Angaben der Internetadresse, unter der die Unterlagen veröffentlicht waren.
Insgesamt gingen 18 Stellungnahmen ein, davon entfiel keine auf die Öffentlichkeit. Art und Inhalt der Einlassungen konnten den Beschlussvorlagen entnommen werden. Gleiches galt für die Empfehlung zur Behandlung derselben. Mit Ausnahme einiger redaktioneller Komplettierungen erfuhr der Entwurf keine gewichtigen Änderungen. Summa summarum begegnet der Satzungsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken.
TOP 5
Flächennutzungsplan „Solarpark Linner“: 28. Teilfortschreibung wegen Behandlung der Stellungnahmen aus der formellen Veröffentlichung sowie Feststellungsbeschluss
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig:
- Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit-, unter- und gegeneinander werden die im Rahmen der formellen Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung berücksichtigt.
- Der Entwurf der 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes samt Begründung und Anlagen in der Fassung vom Juli 2024 wird festgestellt und dem Landratsamt Altötting zur Genehmigung vorgelegt.
Sachverhalt:
1. Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung: Mit Schreiben vom 06.07.2021 hat die MaxSolar GmbH im Namen der PV Pirach GmbH & Co. KG die Gemeinde Burgkirchen erstmals um Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Ausweisung eines Sondergebietes Photovoltaik-Park im Bereich der Grundstücke Flur-Nummern 620, 621/1 772 und 762 Gemarkung Raitenhaslach (Gesamtfläche ca. 14,5 ha) ersucht. Anlässlich der darauffolgenden Kontroversen mit einem Anlieger über die Dimensionen des Unterfangens, die teils öffentliche und mediale Resonanz erfahren hatten, wurde der Antrag, ehe er noch in den gemeindlichen Gremien behandelt werden konnte, zurückgezogen. Infolge eines Einigungsprozesses mündete der Antrag am 16. November 2021 unter veränderter Gebietskulisse in einen zweiten Anlauf. Der Geltungsbereich erstreckt sich seither nicht über die in § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. c EEG gebotene Tiefe von 200 m hinaus. Die PV-Anlage wird zum Teil als Bürgersolarpark geplant und soll den Bürgern vor Ort ermöglichen, sich durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen unmittelbar an den Gewinnen zu beteiligen.
2. Verfahrenshergang: Daraufhin beschloss der Gemeinderat am 14.12.2023, die 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem dazugehörigen Bebauungsplan Nr. 62 „Solarpark Linner“ aufzustellen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 20. Juli bis einschließlich 23. August 2023 durch Aufruf zur Unterrichtung und Äußerung mittels Planauslage zur Einsicht und Erörterung im Rathaus sowie zeitgleiche Darstellung aller Unterlagen auf der gemeindlichen Internetseite. Ort und Zeit der Gelegenheit, wo die Informationen erlangt werden konnten, wurden am 20.07.2023 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekanntgemacht. Zeitgleich wurden in Übereinstimmung mit §§ 4 Abs. 1 i. V. m. 4a Absatz 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 20. Juli 2023 von der Planaufstellung frühzeitig unterrichtet und zur Äußerung - auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB - aufgefordert. Den darauf gründenden Entwurfsplan der 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes billigte der Gemeinderat am 14.05.2024, den die Verwaltung alsdann formell veröffentlicht und simultan ausgelegt hat. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden über die Veröffentlichung via elektronische Mitteilung informiert und konnten in der Zeit vom 21. Mai bis 21. Juni 2024 hierzu Position beziehen. Eingegangen sind 19 Stellungnahmen, die gemeinsam mit den jeweiligen Reaktionen respektive Abwägungen in der Beschlussvorlage tabellarisch aufgeführt wurden. Einem Feststellungsbeschluss begegnen keine rechtlichen Bedenken.
TOP 6
Bebauungsplanes Nr. 62 „Solarpark Linner“: Behandlung der Stellungnahmen aus der formellen Veröffentlichung sowie Satzungsbeschluss
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig:
- Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit-, unter- und gegeneinander werden die im Rahmen der formellen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung berücksichtigt.
- Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 62 „Solarpark Linner“ samt Begründung und Anlagen in der Fassung vom Juli 2024 wird als Satzung beschlossen.
Sachverhalt:
Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung und Verfahrenshergang siehe TOP 5!
Eingegangen sind 21 Stellungnahmen, die gemeinsam mit den jeweiligen Reaktionen respektive Abwägungen in der Beschlussvorlage tabellarisch aufgeführt wurden.
TOP 7
Regionalplan Südostoberbayern - Energieversorgung - Windenergie - Teilraum Altöttinger und Burghauser Forst: 17. Teilfortschreibung wegen Änderung des Verordnungsentwurfs infolge des Beteiligungsverfahrens
Beschluss:
Der Ferienausschuss nimmt den Sachvortrag ohne Beschlussfassung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Wie berichtet, vollzieht der Regionale Planungsverband Südostoberbayern „inter alia“ mit der 17. Teilfortschreibung des Regionalplans das formulierte Ziel Nr. 6.2.2 des Landesentwicklungsplanes (LEP) Bayern, namentlich die Begründung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen.
Im Zuge dessen wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2024 das Beteiligungsverfahren angestoßen, in dem die Gemeinde Burgkirchen zwei wesentliche Anliegen notifizierte:
- einerseits die Klassifikation der beiden auf dem Hoheitsgebiet zum Erliegen kommenden Gebiete als Vorranggebiete,
- andererseits die erlauchte Tragweite des Öttinger Forstes für die Wasserwirtschaft im Allgemeinen und des unweit vom VRG 81 verlaufenden Trinkwasserschutzgebietes der Gemeinden Kastl und Burgkirchen im Besonderen.
Erstgenanntes hat juristisch die Bewandtnis, dass andere Nutzungen als Windenergie ausgeschlossen respektive ihr subsidiär sind. Das wiederum lief den gemeindlichen Interessen an der Wassernutzung zuwider. Belange der Trinkwasserversorgung dürften so das Narrativ der Gemeinde Burgkirchen - niemals den der Windenergie nachrangig oder sekundär sein.
Diesem Einwurf kam der Planungsverband nach und änderte daraufhin die Kategorisierung der beiden Räume von Vorrang- zu Vorbehaltsgebieten, wodurch konkurrierende Nutzungen künftig im Wege von Abwägungsprozessen zu übereinstimmen sind. Die Reaktion ist aus gemeindlicher Sicht zu begrüßen, zumal sie beiden Belangen gleichgewichtete Bedeutungen beimisst.
Bezogen auf die im Umweltbericht skizzierten Risiken für das Grundwasser vermochte der Planungsverband nichts Neues zu erwidern, vielmehr verwies er auf die nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Letztlich ist dies auch nicht zu beanstanden, da in Genehmigungsverfahren zielgerichtete und verbindliche Auflagen getroffen werden können, wozu Festlegungen im Regionalplan nicht imstande sind.
Über den geänderten Entwurf trifft der Regionale Planungsverband in der Sitzung am 23.07.2024 eine Entscheidung. Erster Bürgermeister Johann Krichenbauer wird als Teilnehmer der Sitzung keine weiteren Einwände oder Hinweise in das Verfahren einbringen. Das Ergebnis der hiesigen Entscheidung war bis zum Verfassen dieser Mitteilungsvorlage nicht bekannt.
TOP 8
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
8.1. Widmung öffentlicher Feld- und Waldweg beim Hochwasserdamm in Hirten
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, wie unten beschrieben, zu widmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung zu vollziehen.
Sachverhalt:
Der Hochwasserdamm in Hirten wurde fertiggestellt, die Grundverhandlungen sind abgeschlossen und vollzogen. Der Kiesweg Fluss seitwärts mit Flur-Nummer 839/2 (Gemarkung Neukirchen) unter dem Damm ist im Besitz der Gemeinde Burgkirchen und wird für den landwirtschaftlichen Verkehr, bzw. als Geh- und Radweg genutzt. Daher ist diese als öffentlicher Feld- und Waldweg zu widmen. Der Weg ist ausgebaut im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 Satz BayStrWG, Straßenbaulastträger ist die Gemeinde Burgkirchen.
8.2. Widmung beschränkt öffentlicher Weg 60 vom Max-Mayer-Weg zur Altöttinger Straße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, wie unten beschrieben, zu widmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung zu vollziehen.
Sachverhalt:
Der steile Weg vom Max-Mayer-Weg zur Altöttinger Straße wurde bisher im Max-Mayer-Weg integriert. Der Weg ist für Radfahrer nicht geeignet und als eigener Weg zu widmen. Dieser ist nun als beschränkt öffentlicher Weg auszugliedern und für den Fußgängerverkehr zu beschränken.
8.3. Abstufung von Straßen:
- G 113 Zufahrt zum Anwesen Stadler zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg-Nummer 90
- G 129 Straße nach Edenlemoos zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg-Nummer 91
- G 134 Buchner Straße zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg-Nummer 92
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, die GV-Straßen
G 113 Zufahrt zum Anwesen Stadler zum öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 90
G 129 Straße nach Edenlemoos zum öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 91
G 134 Buchner Straße zum öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 92
wie unten beschrieben abzustufen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Abstufung zu vollziehen.
Sachverhalt:
Die Gemeindeverbindungsstraße G 37 Straße von der St 2357 über Kastenlemoos zur B20 wurde 2023/2024 saniert und im Juli 2024 fertiggestellt. In diesem Bereich befinden sich drei Straßen, welche die Bedeutung einer Gemeindeverbindungsstraße verloren haben und daher zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg abzustufen sind.
Die Zufahrten zu Buch und Stadler wurden 1974 hergestellt und 1995 saniert. Die Straße nach Edenlemoos wurde ebenfalls 1974 errichtet und 1998 saniert. Die Straßen sind in gutem Zustand, dienen jedoch nur noch als Zufahrtsstraßen für die einzelnen Höfe. Als Öffentlicher Feld- und Waldweg steht der Weg der Bevölkerung weiterhin zur Nutzung zur Verfügung. Die Gemeinde ist aber nicht mehr verpflichtet, den Weg regelmäßig zu kontrollieren und Instand zu halten sowie den Winterdienst auszuüben. Letzteres ist für die Zufahrt zu den Anwesen von den Eigentümern eigenverantwortlich zu übernehmen. Die Anlieger wurden bereits davon in Kenntnis gesetzt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, folgende GV-Straßen zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg abzustufen.
TOP 9
Bekanntgaben
Der Pfarrer-Preiß-Weg (Fußweg von Hirten zur Pfarrkirche und zum Gasthaus Bartsch) auf den Margarethenberg ist seit Mittwoch wieder frei. Insgesamt wurden 53 morsche Bäume gerodet, um die Benutzung des Weges wieder risikofrei zu gestalten. Die untere Naturschutzbehörde war informiert.
TOP 10
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kam eine Anfrage zu folgenden Thema:
Der Wingenplatz wird immer wieder von den Anwohnern als Parkplatz genutzt, obwohl hier ein Parkverbot herrscht.
- Die Polizei ist informiert und wird den Wingenplatz regelmäßig kontrollieren. Der Fußgängerweg wurde neu geteert, hier werden am Anfang und am Ende des Weges noch Posten eingesetzt.
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.