Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 05.08.2025.
Die August-Sitzung 2025 des Gemeinderates ist die so genannte Feriensitzung mit der kombinierten Sitzung des Gemeinderates sowie des Bau- und Umweltausschusses und wird vom „Ferienausschuss“ bestritten. Geleitet wurde die Sitzung des Ferienausschusses von 2. Bürgermeisterin Claudia Hausner.
Bevor Bürgermeisterin Hausner in die Tagesordnung einstieg, hat sie zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Baugesuche (Top 2)
- 2.1. Isolierte Befreiung: Errichtung zweier Terrassenüberdachungen
- 2.2. Vorbescheid: Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage
- 2.3. Nutzungsänderung der Neuwagenausstellung zu einem überdachten Fitnesscenter
- 2.4. Errichtung eines Wintergartens
- 2.5. Errichtung eines Kälber- und Jungviehstalls und Garagen als Ersatzbau
- 2.6. Errichtung einer Fertigteilgarage für die Feuerwehr Burgkirchen
- 2.7. Errichtung einer Rundbogenhalle
- 2.8. Antrag auf Vorbescheid: Umbau und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein 2-Familienwohnhaus mit Einliegerwohnung
- Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
- Stellplatzsatzung: Neufassung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Top 4)
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carportanlage in der Ludwigshafener Straße 13 bis 15 (Top 5)
- Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen (Top 6.1. und 6.2.)
- Planfeststellungsverfahren: TenneT TSO GmbH „380/110-kV-Leitung Tann nach Pirach (B163) und Bayernwerk Netz GmbH-Vorhaben „Netzausbau Chemiedreieck - Maßnahmenpaket 1 bezüglich 110 kV“ (Top 7)
- Bekanntgaben (Top 8)
- Anfragen (Top 9)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
2. Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Baugesuche
2.1. Isolierte Befreiung: Errichtung zweier Terrassenüberdachungen in der Kantstraße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze für die Errichtung zweier Terrassenüberdachungen in der Kantstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.2. Vorbescheid: Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage in Aigner am Eschelberg
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage in Aigner am Eschelberg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.3. Nutzungsänderung der Neuwagenausstellung zu einem überdachten Fitnesscenter in der Altöttinger Straße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Nutzungsänderung der Neuwagenausstellung zu einem überdachten Fitnesscenter in der Altöttinger Straße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.4. Errichtung eines Wintergartens in Thalhausen
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Wintergartens in Thalhausen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.5. Errichtung eines Kälber- und Jungviehstalls und Garagen als Ersatzbau in Quick
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung Kälber- und Jungviehstalls sowie der Errichtung von Garagen als Ersatzbau in Quick das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.6. Errichtung einer Fertigteilgarage für die Feuerwehr Burgkirchen in der Rupertusstraße
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag von der Gemeinde Burgkirchen auf Errichtung einer Fertigteilgarage in der Rupertusstraße 19 / Max-Planck-Platz 5 das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Sachverhalt:
Mit Bauvorlage vom 10.07.2025 beantragt die Gemeinde Burgkirchen (Bauherr) die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Fertigteilgarage für die Feuerwehr Burgkirchen in der Rupertusstraße 19 bzw. Max-Planck-Platz 5. Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung einer Fertigteilgarage.
Der Neubau soll auf den Parkflächen vor dem ehemaligen Schlauchturm errichtet werden. Die geplante Fertigteilgarage wird eine Grundfläche von 7,00 m in der Länge und 3,78 m in der Breite aufweisen. Die Höhe des Bauwerks beträgt 3,64 m. Vorgesehen ist die Errichtung eines Flachdachs.
Materiell-rechtlich befindet sich das Antragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ohne Bebauungsplan. Mithin sind Vorhaben dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild keine Beeinträchtigungen erfahren. Schließlich dürfen Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden ausgehen.
Demnach stehen dem Bauvorhaben rechtliche Bedenken nicht entgegen. Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, stehen im Einklang mit der Umgebungsbebauung. Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht tangiert und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
2.7. Errichtung einer Rundbogenhalle in Urfahrn
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt mehrheitlich (mit 4 Gegenstimmen), dem Antrag auf Errichtung einer Rundbogenhalle in Urfahrn das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
2.8. Antrag auf Vorbescheid: Umbau und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein 2-Familienwohnhaus mit Einliegerwohnung im Weidenweg
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), dem Antrag auf Vorbescheid auf Umbau und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein 2-Familienhaus mit Einliegerwohnung im Weidenweg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
TOP 3
Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen
Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.
- Chemiepark Gendorf / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / Nutzungsänderung von einem Lager - dabei werden sämtliche umschriebenen Prämissen des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ Rechnung getragen.
TOP 4
Stellplatzsatzung: Neufassung der Satzung über die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme) die Satzung über die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge in der Fassung vom 01.07.2025 als Satzung.
Sachverhalt:
Mit dem 1. Modernisierungsgesetz - namentlich § 13 - hat der bayerische Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vollzogen: Ab 01.10.2025 entfällt die gesetzliche Pflicht, für Bauvorhaben Stellplätze in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen. Weiterhin besteht allerdings eine Stellplatzpflicht nur, wenn die Gemeinde dies in einer Satzung anordnet. Mithin wird das Stellplatzrecht kommunalisiert.
Die Gemeinde Burgkirchen verfügt mit der Stellplatzsatzung (in der Fassung vom 17.02.2009) über ein bestehendes Regelwerk, das über den 01.10.2025 hinaus Anwendung finden könnte. Trotzdem wird eine grundlegende Neufassung erachtet, nicht zuletzt aus Zeitgemäßheit und Rechtssicherheit.
Anders als in der Vergangenheit ist die Gemeinde bei der Findung der Zahl der herzustellenden Stellplätze nicht mehr frei: Die Gemeinden können nach dem neuen Recht die in der Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegten Obergrenzen unterschreiten, aber nicht mehr überschreiten. Frei sind die Gemeinden hingegen, wie sie den Stellplatznachweis regeln: Gemeint ist hier, ob die Stellplätze ausschließlich auf eigenem oder einem in der Nähe liegenden Grundstück oder durch Ablöse erbracht werden können.
Die Novelle der Stellplatzsatzung begreift auf der einen Seite die gesetzlichen Neuerungen und die neuzeitlichen Erfordernisse, behält auf der anderen Seite die bewährten Normen bei.
Neu im Verhältnis zu der Satzung vom 17.02.2009 ist die Umstellung vom restriktiven Kaskadenreglement hin zu einem Wahlrecht: Während die Satzung von 2009 eine Herstellung der Stellplätze auf anderen nahegelegenen Grundstücken erst zuließ, wenn die Herstellung auf dem eigenen unmöglich war und die Ablöse nur, wenn die Herstellung der Stellplätze in Gänze ausschied, hat der Bauwerber künftig eine Wahl, wobei die Ablöse stets unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde steht.
Satzungstext mitsamt den Anlagen sowie der Begründung lag den Beschlussvorlagen als Anlage bei.
TOP 5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carportanlage in der Ludwigshafener Straße 13-15 (Behandlung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung und Billigung des geänderten Planentwurfes)
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, folgende Punkte:
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (Anlage zur Beschlussvorlage) behandelt (§ 1 Absatz 7 BauGB).
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“ samt Begründung in der Fassung vom 25. Juli 2025 wird gebilligt.
Die Verwaltung wird mit der erneuten öffentlichen Auslegung sowie Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange unter angemessener Verkürzung der Auslegungsfrist bzw. der Beteiligungsfrist beauftragt.
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 14.03.2023 hat der Gemeinderat entschieden, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Parallel wurde die Verwaltung beauftragt, mit der Kostenträgerin sowohl den städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der damit verbundenen Kosten abzuschließen und den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu erarbeiten.
Der Aufstellungsbeschluss wurde durch öffentliche Auslegung bekanntgemacht. Die Auslegung wurde am 20.03.2023 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgemacht.
Eine externe Architektin wurde mit der Planung und Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) beauftragt, der Entwurf wird zusammen mit der Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) sowie dem Immissionsschutzgutachten im Anschluss an die Billigung durch den Gemeinderat öffentlich ausgelegt, die Behörden und Träger öffentlicher Belange entsprechend beteiligt. Nach Billigung und Auslegung durch den Gemeinderat wird im nächsten Schritt die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgen. In dem einmonatigen Zeitraum der Auslegung wird der Öffentlichkeit und den Behörden und Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit gegeben, Stellungnahmen, Anregungen und Einwände abzugeben und vorzutragen.
Dieser Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurde am 15.04.2025 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet ordnungsgemäß veröffentlicht. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 21.04.2025 bis einschließlich 20.05.2025 statt. Darüber hinaus leitete die Verwaltung am 15.04.2025 per Mail unter Angaben des Ortes und der Dauer der Veröffentlichung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Entwurfsunterlagen im Internet eingesehen werden konnten, die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ein.
Nach Zugang wurden die in der Anlage zu diesem TOP erfassten Stellungnahmen gesichtet, bewertet und mündeten - sofern sie korrektiven Anlass gaben - in die Entwurfsplanung ein. Andernfalls fanden sie aufgrund anderer gewichteter respektive widerstreitender Interessen keine Berücksichtigung; für Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.
Weiteres Vorgehen: Der infolge der erfahrenen Änderungen angepasste und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“ in der Fassung des 25.07.2025 bedarf zur erneuten Auslegung der Billigung durch den Gemeinderat (§ 4a Absatz 3 BauGB).
TOP 6
Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen …
6.1. … Freibadstraße (O-146) - Anordnung von Verkehrsbeschränkungen
Beschluss:
Der Ferienausschuss lehnt mehrheitlich (mit 2:9 Stimmen), in der Freibadstraße ein Verbot für Kraftwagen und Motorräder (Verkehrszeichen 260) anzuordnen ab. Anliegerverkehr wird zugelassen.
Sachverhalt:
Die Freibadstraße ist nach der Einfahrt zum Parkplatz mit Ausnahme des Anliegerverkehrs für Fahrzeuge aller Art gesperrt (VZ 250). Da durch diese Beschilderung Motorräder nicht zum vorgesehenen Motorradparkplatz fahren dürfen, soll die Zufahrt zum Motoradparkplatz für Motorräder freigegeben werden und anstatt VZ 250 das VZ 251 (Verbot für Kraftfahrzeuge) angeordnet werden. (Das Zusatzschild „Anlieger frei“ und das Schild Feuerwehrzufahrt bleiben bestehen.) Da auf der Freibadstraße vorwiegend Fußgänger und Radfahrer (Besucher des Freibades) unterwegs sind, soll die Geschwindigkeit auf den Fußgängerverkehr angepasst werden und zwar mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h.
Die zuständige Polizei-Inspektion Burghausen wurde zur beabsichtigten Verkehrsregelung gehört. Allerdings ist bisher noch keine schriftliche Stellungnahme eingegangen.
6.2. … Altöttinger Straße (O-206) - Anordnung von Verkehrsbeschränkungen
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt mehrheitlich (mit 3 Gegenstimmen), in der Altöttinger Straße anstatt des Busverkehrs im Allgemeinen (ZZ 1024-14) nur den Linienbusverkehrs zuzulassen. Das Zusatzzeichen 1026-32 mit dem Text „Linienbusverkehr frei“ wird angeordnet.
Sachverhalt:
Der Verkehr in der Altöttinger Straße wurde nach der Abstufung der Straße von einer Staatsstraße zur Ortsstraße aufgrund der Belastung für die Alzbrücke auf eine Tonnage von 7,5 to begrenzt. Der allgemeine Busverkehr wurde ausgenommen. Auf Grund der Ausnahme für den Busverkehr fahren außer den Linienbussen - für diese war die Ausnahmeregelung gedacht - auch Reisebusse, die durch Burgkirchen durchfahren, diese Wegstrecke. Um den Zustand der Alzbrücke weitestgehend zu schonen, soll der Busverkehr auf den Linienbusverkehr beschränkt und anstatt des Zusatzschildes „Busse frei“ (ZZ 1024-14) nunmehr das Zusatzschild „Linienbusverkehr frei“ (ZZ 1026-32) angeordnet werden.
Die Polizei-Inspektion Altötting wurde zur beabsichtigten Verkehrsregelung gehört. Folgende Stellungnahme des Verkehrssachbearbeiters ist eingegangen: „Meiner Meinung nach kann das Schild ausgetauscht werden. Es bleibt aber die Frage nach der Wirksamkeit […] Zumindest konnte ich keinen Widerspruch mit der geplanten Beschilderung nach Umbau des Unfallschwerpunkts (Einmündung der Altöttinger Straße von der St 2107 her) feststellen. Hier ist bei der wegweisenden Beschilderung nur der Hinweis „gesperrt für Fahrzeuge über 7,5 t“ angebracht. Ein weiterer Hinweis, dass Busse ausgenommen sind, war hier nicht vorhanden … Ob dann die Busse am … Kreisverkehr das Schild wahrnehmen und nochmal umdrehen, das bleibt halt offen.“
Fazit: Der geplanten Änderung der Verkehrsregelung steht nichts entgegen. Unabhängig von der Wirksamkeit der Regelung wäre eine Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsregelung möglich.
TOP 7
Planfeststellungsverfahren: TenneT TSO GmbH „380/110-kV-Leitung Tann nach Pirach (B163) und Bayernwerk Netz GmbH-Vorhaben „Netzausbau Chemiedreieck - Maßnahmenpaket 1 (110 kV)“
Beschluss:
Der Ferienausschuss beauftragt die Verwaltung einstimmig, die ausgearbeitete Stellungnahme mit sämtlichen Einwendungen, Hinweisen, Interessen und Schutzgütern fristgerecht bis zum 06.08.2025 bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Burgkirchen wurde per Mail am 13.06.2025 über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Planfeststellungsverfahren der beiden antragsgegenständlichen Vorhaben der TenneT TSO GmbH und der Bayernwerk Netz GmbH informiert.
Im Bereich zwischen den Umspannwerken (UW) Pirach, UW Bruck sowie UW Burghausen und UW Holzfeld treffen die zwei jeweils für sich genommen planfeststellungsbedürftigen Vorhaben in engem zeitlichen sowie räumlich-funktionalem Zusammenhang aufeinander.
In den Planunterlagen wird dargestellt, wie die beiden Vorhaben zusammentreffen und sich teilweise in Form der Leitungsmitnahme verbinden. Darüber hinaus ergeben sich einzelne Anpassungsmaßnahmen.
Die Bayernwerk Netz GmbH plant im Bayerischen Chemiedreieck zwischen Burghausen, Bruck, Holzfeld und Pirach die Umsetzung mehrerer Netzausbaumaßnahmen, die zusammen Bestandteil eines Vorhabens sind. Zur besseren Übersicht werden die Maßnahmen gebündelt als Maßnahmenpaket 1 beschrieben.
Es wird in naher Zukunft ein weiteres Umspannwerk bei Burghausen geben. Verbunden mit weiteren Anpassungen an den Leitungen wird dies ein weiteres Maßnahmenpaket (Maßnahmenpaket 2) darstellen. Dieses zusätzliche Maßnahmenpaket ist jedoch hier nicht antragsgegenständlich.
Der Auslegungszeitraum der Unterlagen und Pläne war zwischen dem 24.06.2025 bis einschließlich 23.07.2025 anberaumt, Einwendungen können bis einschließlich 06.08.2025 bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden.
Mit Schreiben vom 06.08.2025 wird eine Gesamtstellungnahme an die Regierung von Oberbayern abgegeben, die derzeit noch in der Ausarbeitung ist. In der kommenden Gemeinderatsitzung wird dem Gemeinderat das Schreiben dann vorgelegt.
TOP 8
Bekanntgaben
8.1. Straßenverkehr:
Kreuzung St2107 (Martin-Ofner-Straße) - Gerhart-Hauptmann-Straße bzw. Thalhauser Straße
Bei der diesjährigen Bürgerversammlung wurde an der Kreuzung Martin-Ofner-Straße/Gerhart-Hauptmann-Straße bzw. Thalhauser Straße eine Ampelkreuzung angeregt.
Sachstand: Die Staatsstraße 2107 führt im Ortsbereich vom Kreisverkehr Altöttinger Straße/Burghauser Straße/ Ludwigshafener Straße/Martin-Ofner-Straße („Stockerkreisel“) über die Obere Terrasse in Richtung Burghausen. Im Kreuzungsbereich der Einmündung der Gerhart-Hauptmann bzw. der Thalhauser Straße wurden von der Staatsstraße aus gesehen Linksabbiegespuren eingerichtet. Außerdem besteht ein Fußgängerüberweg mit Querungshilfe.
Zur Frage, inwieweit dort eine Ampelkreuzung eingerichtet werden kann bzw. geboten ist, wurde die Verkehrsbehörde im Landratsamt Altötting um Stellungnahme gebeten. Diese hat folgendermaßen Stellung genommen:
Eine Ampel oder fachsprachlich, Lichtzeichenanlage (LZA) oder Lichtsignalanlage (LSA), ist eine Verkehrseinrichtung (§ 43 StVO) für die dieselben Voraussetzungen gelten wie für Verkehrszeichen, also insbesondere der § 45 Absatz 9 StVO. Besondere Regelungen sind auch in der Richtlinie für Lichtsignalanlagen enthalten. Die Polizei-Inspektion Burghauen und das Staatliche Bauamt Traunstein (= Straßenbaulastträger) haben mit ihren Stellungnahmen mit der Bitte um Aufnahme in meine Stellungnahme weitergeleitet, diese sind somit hier enthalten.
LSA dürfen nach § 45 Absatz 9 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn zum einen aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zum zweiten das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Eigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist anzunehmen, wenn es infolge der Streckenführung, des Ausbauzustandes der Strecke, witterungsbedingter Einflüsse, der Verkehrsbelastung oder verkehrswidrigen Nutzungsverhaltens ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.
Die Polizei-Inspektion Burghausen hat deshalb eine Unfallauswertung im Umkreis von 75 m um den Kreuzungsbereich in einem Zeitraum von 01.06.2022 bis 31.05.2025 gemacht.
- Im Kreuzungsbereich kam es dabei in diesem Zeitraum nur zu einem Unfall: Ein Fahrradfahrer auf dem Radweg wurde dabei von einem Pkw erfasst, der aus der Thalhauser Straße in die St 2108 einbiegen wollte, der Radfahrer wurde dabei leicht verletzt.
- Auf dem Fußgängerüberweg kam es in dem Zeitraum zu 5 Verkehrsunfällen mit Personenschäden:
- 2 Auffahrunfälle zwischen Kraftfahrzeugen, die vor dem Fußgängerüberweg warten
- 2 Konflikte zwischen Kraftfahrzeugen und querenden Fahrrad oder Elektroroller (beide nicht bevorrechtigt) - davon 1 Schulwegunfall
- 1 Konflikt zwischen Kraftfahrzeug und bevorrechtigten Fußgänger
Aufteilung der Verletzungsgrade:
- 1 Unfall mit schwerem Verletzungsgrad
- 4 Unfälle mit leichtem Verletzungsgrad
Die Polizei-Inspektion Burghausen und das Staatliche Bauamt Traunstein bewerten dabei das örtliche Unfallgeschehen nicht als Häufung von Vorfahrt- und Abbiegeunfällen. Diese Abbiege- und Vorfahrtunfälle wären aber für die Bewertung des Unfallgeschehens nach der RiLAS ausschlaggebend.
Die Polizei-Inspektion Burghausen und das Staatliche Bauamt kommen dabei zur Überzeugung, dass die Installation einer LSA an dieser Kreuzung eher nicht geboten erscheint.
Insgesamt komme auch ich (der Sachbearbeiter im Landratsamt Altötting) zur Einschätzung, dass es keine Gefahrenlage gibt, die die Errichtung einer LSA zwingend erforderlich machen würde.
Fazit: Nach Einschätzung der Verkehrsbehörden (Landratsamt, Staatliches Bauamt Traunstein und Polizei-Inspektion Burghausen) bestehen im besagten Kreuzungsbereich keine besonderen Gefahrenlagen, die die Errichtung ein Lichtsignalanlage notwendig erscheinen lassen. In Bezug auf die Anregung auf Errichtung einer Ampel ist deshalb nichts Weiteres zu veranlassen.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
8.2. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl
9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Gewerbegebiet Kast Ost / Sportzentrum“
Der Gemeinderat Kastl hat in seiner Sitzung am 03.06.2025 die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 GE Ost / Sportzentrum beschlossen. Die Bebauungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 9 betrifft im Bereich der Planzeichnung die Flur-Nummern 712T und 710/1, Gemarkung Forstkastl.
Ziel und Zweck der Planung ist die Umstrukturierung des Bereichs. Die Gemeinde Kastl möchte ein generationenübergreifendes Bewegungsangebot und Erholungsflächen (Parkanlage) schaffen. Statt der bisher vorhandenen Tennisplätze bzw. des Tennisheims und der Stockbahn sind nun ein Parkplatz im nördlichen Teilbereich, eine Parkanlage mit Bewegungsangebot im mittleren Bereich sowie ein Tennisplatz, Soccerfeld und Basketballfeld ebenfalls im mittleren Bereich. Im südlichen Bereich sind wie bisher Stellplätze und eine Stockbahn vorgesehen.
Abträgliche Auswirkungen für Belange der Gemeinde Burgkirchen gehen mit der besagten Änderungsplanung nicht einher. Deshalb erhob die Verwaltung hiergegen keine Einwendungen und oder Hinweise.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
8.3. Kreuzung: Staatsstraße Altötting - Kraftwerkstor
Die Kreuzung Staatsstraße Altötting - Kraftwerkstor wird im September in Angriff genommen und soll noch heuer fertig werden. Der Bauabschnitt 1 ist vom 22.09. bis 17.10.2025 und der Bauabschnitt 2 vom 20.10. bis 31.10.2025 gesperrt.
8.4. Erdgasleitung am Pumptrack
Die Erdgasleitung am Pumptrack wird auf Höhe des kleinen Kreisels („Aldi/Rewe") saniert. Ein genauer Zeitplan der Arbeiten ist noch nicht bekannt.
TOP 9
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Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.