Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 14.10.2025.
Die Oktober-Sitzung 2025 des Gemeinderates wurde von 2. Bürgermeisterin Claudia Hausner geleitet.
Bevor Bürgermeisterin Hausner in die Tagesordnung einstieg, hat sie zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Straßenverkehr / Verkehrsrechtliche Anordnungen: Verkehrsbeschränkungen auf der GV-Straße 66 „Straße von der St 2356 über Rehdorf in Richtung Achfeld“ in Rehdorf (Top 2)
- Kommunalwahlen am 08.03.2026 (Top 3)
- Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED: Restleuchten (Top 4)
- Verkehr: Anordnung einer Verkehrsbeschränkung am Kustererberg (Top 5)
- Bekanntgaben (Top 6)
- Anfragen (Top 7)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Straßenverkehr / Verkehrsrechtliche Anordnungen: Verkehrsbeschränkungen auf der GV-Straße 66 „Straße von der St 2356 über Rehdorf in Richtung Achfeld“ in Rehdorf
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, in Rehdorf in dem aus der Skizze ersichtlichen Gefahrenbereich die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h - Gefahrenzeichen VZ 136 Kinder - anzuordnen.
Sachverhalt:
Die Anwohner eines Anwesens in Rehdorf sind an die Gemeinde mit der Bitte herangetreten, zum Schutz der dort und in der Nachbarschaft wohnenden Kinder Verkehrsbeschränkungen (- Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h, Gefahrenzeichen VZ 136 Kinder -) anzuordnen.
Hierzu wurde in der Zeit von 30.01. bis 25.02.2025 eine Verkehrsmessung durchgeführt. Im Aufstellungszeitraum (26 Tage) lag die Durchschnittsgeschwindigkeit lag bei 31 km/h der V85-Wert bei 36 km/h. Die Höchstgeschwindigkeit von 53 km/h (bei derzeit zulässigen 50 km/h) wurde gegen 7.30 Uhr morgens gemessen.
Die Polizei wurde zu den beantragten Verkehrsbeschränkungen um Stellungnahme gebeten und hat in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2025 folgendes mitgeteilt:
Unfallauswertung innerhalb der Ortschilder im Bereich Rehdorf in dem Zeitraum von 01.01.2022 bis 28.02.2025: In diesem Zeitraum sind dort zwei Verkehrsunfälle verzeichnet. Bei einem Unfall wurde bei Rangieren ein geparktes Fahrzeug touchiert, bei dem zweiten Unfall war der Lampenkopf einer Straßenlaterne beschädigt. Dieses sehr geringe Unfallaufkommen wird bei der Polizei Burghausen als unauffällig bewertet.
Bewertung Tempo 30: Anhand der Messdaten war festzustellen, dass die überwiegende Mehrheit der Verkehrsteilnehmer die dort erlaubten 50 km/h deutlich unterschritten haben. Mit einer V85 von 35km/h und einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h werden dort bereits Geschwindigkeiten gefahren, die nach meiner vorsichtigen Schätzung auch mit einer Beschränkung auf 30 km/h zu erwarten wären. Aufgrund der eher schmalen, kurvenreichen und teilweise schlecht einsehbaren Fahrbahn sind die Verkehrsteilnehmer gemäß § 3/I S.2 StVO auch ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung verpflichtet, ihre Geschwindigkeit diesen Verkehrsverhältnissen anzupassen.
Das Verkehrsaufkommen von 29 Fahrzeugen pro Tag spricht zudem dafür, dass hauptsächlich Anwohner diese Straße befahren. Diesen Fahrzeugführern sollte die Strecke und damit auch möglichen Gefahrenpunkte bestens bekannt sein.
Nach vorläufiger Bewertung der Polizei Burghausen besteht dort deswegen eher keine besondere Gefahrenlage, die die Anordnung von Tempo 30 erfordert.
Bewertung VZ 136 Kinder: Hier leite ich wie immer den Verweis auf die VwV zum VZ 136 der StVO weiter. Maßgebend für die Bewertung ist die Tatsache, ob dort Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und dies technisch nicht verhindert werden kann. Aus Sicht der Polizei Burghausen kann das zumindest nicht ausgeschlossen werden. Zu einer möglichen Anordnung des VZ 136 bestehen deswegen keine Bedenken.
Nach dem Eingang der Stellungnahme der Polizei hat die Verwaltung die Wohnsituation in Rehdorf untersucht:
- In Rehdorf wohnen derzeit 6 Kinder im Alter zwischen 3 ½ und 10 Jahren, davon 5 Kinder im Bereich zwischen den Anwesen Rehdorf 18 und Rehdorf 31 (1 Kind lebt abseits der Durchgangsstraße).
- Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Polizei und der aktuell bestehenden Einwohnerstruktur in Rehdorf und der sich aus der Verkehrsmessung ergebenden Resultate hat die Verwaltung vorgeschlagen, zum Schutz der Kinder eine Anordnung für die Aufstellung des Verkehrszeichens 136 Kinder zu erlassen.
- Hiervon wurde der Antragsteller (Anwohner des Anwesens in Rehdorf), mit Schreiben vom 01.04.2025 unterrichtet.
Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses am 06.05.2025: Zusätzlich zum Vorschlag der Verwaltung, in Rehdorf das Verkehrszeichen 136 „Kinder“ anzuordnen hat sich der Bau- und Umweltausschuss dem Antrag von Gemeinderat Schwanner mehrheitlich angeschlossen, im Bereich, in der das VZ 136 Kinder aufgestellt werden soll, zusätzlich zum Gefahrenschild VZ 136 Kinder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h anzuordnen.
Nach dem Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses ist am 07.05.2025 folgende Stellungnahme des Sachgebietes Verkehrswesen beim Landratsamt Altötting eingegangen:
Zur Anordnung einer Tempo-30-Regelung:
Rechtlich gesehen werden die nötigen Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 9 StVO nicht erfüllt, damit in diesem Bereich der GV-Straße „Von Achfeld nach Rehdorf“ die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch VZ 274-30 auf 30 km/ h herabgesetzt werden kann.
Nach § 45 Absatz 1 StVO dürfen Straßenverkehrsbehörden bestimmte Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken, wobei diese Rechtsgrundlage dann in § 45 Absatz 9 StVO konkretisiert wird.
Nach § 45 Absatz 9 StVO dürfen VZ nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Gefahrenzeichen dürfen dabei nach § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO dort angeordnet werden wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann oder auch nicht mit ihr rechnen muss. Dies kann hier durchaus gesehen werden, da hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass Kinder beim Spielen auf die Fahrbahn rennen, da es keinen schützenden Gehweg gibt, siehe auch Stellungnahme der Polizei.
Beschränkungen des fließenden Verkehrs, wie sie die Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch VZ 274-30 darstellt unterliegen aber nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO strengeren Regelungen. Diese dürfen nämlich nur angewendet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leib, Leben und Gesundheit erheblich übersteigt.
Eine besondere Gefahrenlage ist hier aber nicht erkennbar. Die Straße ist weder besonders eng, noch besonders unübersichtlich, sie ist vielmehr angelegt wie viele Straßen in solchen Ortsteilen. Dass keine besondere Gefahrenlage besteht hat die Polizei durch die Auswertung der Unfallgeschehens der letzten Jahre auch bewiesen.
Da somit kein Tatbestandsmerkmal des § 45 Absatz 9 erfüllt ist, kann auch nicht als Rechtsfolge ein Verkehrszeichen angeordnet werden.
Auch die relativ neu hinzugekommenen Ausnahmen von dem Nachweis der Gefahrenlage nach § 45 Absatz 9 Satz 4 StVO greifen hier leider nicht, da in diesem Bereich keine Einrichtungen die in § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO aufgezählt sind (Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Pflegeheime etc.) zu liegen scheinen. Die Anordnung eines VZ 274-30 wäre somit rechtswidrig.
Im Übrigen ist eine solche Anordnung aber auch nicht nötig, da ja der ausschlagegebende V 85 nach euren Messungen ohnehin bei 35 km/h liegt. Dies beweist, dass die allgemeine Regelung des § 3 Absatz 1 StVO eingehalten wird, wonach nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Auch § 1 StVO (ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme) wird von den Anliegern eingehalten, da das Unfallverhalten ja unauffällig ist.
Nicht vergessen werden darf auch, dass durch die Anordnung von Tempo 30 km/h auch ein gegenteiliger Effekt auftreten kann. Bei Tempo 30 glauben viele Fahrzeuglenker sie haben auch das Recht 30 km/ h zu fahren. Doch dies kann bei manchen Situationen oder Witterungsverhältnissen schon zu schnell sein.
Gerade deshalb sollte durch ein weniger an Beschilderung die allgemeinen Regelungen der StVO gestärkt werden und der Autofahrer zu mehr Eigenverantwortung und Vorsicht geführt werden.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verkehrsbehörden ergab sich folgende Rechtssituation:
- Die Anordnung des Verkehrszeichens 136 „Kinder“ ist angemessen.
- Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung sind nicht erfüllt.
Die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vom Bau- und Umweltausschuss empfohlenen Verkehrsbeschränkungen in Rehdorf wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 13.05.2025 besprochen.
Nach dem Sachvortrag des Antragstellers, bei dem u. a. auch der Standort der durchgeführten Messung beanstandet wurde, schlug 2- Bürgermeisterin Hausner, zum jetzigen Zeitpunkt das Verkehrszeichen 136 „Kinder“ anzuordnen und dann nach der Aufstellung des Verkehrszeichens an einer geeigneteren Stelle eine weitere Messung durchzuführen. Eine Beschlussfassung über die Anordnung einer Tempo-30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung sollte derzeit deshalb nicht erfolgen.
Diesem Vorschlag ist das Gemeinderatsgremium einstimmig gefolgt.
Nach Anordnung der Anordnung der Verkehrszeichen 136 „Kinder“ mit Anordnung vom 13.05.2025 wurden diese vor den Gefahrenbereichen aufgestellt (Vollzugsmitteilung des Bauhofs erfolgte am 03.06.2025).
Am 07.07.2025 wurde unter Einbeziehung des Antragstellers ein Ortstermin mit der Polizei-Inspektion Burghausen und der Unteren Verkehrsbehörde/Landratsamt Altötting anberaumt, in dessen Rahmen die getroffenen Anordnungen und die Aufstellung der Verkehrszeichen nochmals erörtert wurden. In der Zeit von 05.07. bis 19.07.2025 wurden weitere Verkehrsmessungen durchgeführt. Unter Außerachtlassung der Nachtstunden durchfuhren in der Stunde durchschnittlich etwa 8 Fahrzeuge die Messstelle. Dies entspricht auch den Beobachtungen beim Ortstermin. Die im Messzeitraum ermittelten Geschwindigkeiten ergaben keine neuen Erkenntnisse. Die Durchschnittsgeschwindigkeit lag in beiden Fahrtrichtungen unter 30 km/h, der V85-Wert wie auch schon bei der letzten Messung bei 36 km/h.
Die Polizei-Inspektion Burghausen hat in diesem Zusammenhang am 07.08.2025 folgendes mitgeteilt:
Die zusätzliche Messung der Verkehrsdaten führen nach polizeilicher Bewertung weiterhin zur Einschätzung, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht geboten ist.
Fazit: Ein Gemeinderatsmitglied merkte an, dass die besondere Gefahrenlage begründet ist und die Straßenverkehrsordnung bindend sei. Alle Fraktionen sind dafür, dass hier aufgrund der unübersichtlichen Straßenführung und da die Anwohner die Situation besser kennen der Beschluss auf Tempo 30 richtig ist.
Die neuen Messungen ergeben keine anderen Werte als die im Vorfeld durchgeführte Messung. Somit liegen weiterhin keine Sachverhalte vor, die die Anordnung einer 30 km/h-Beschränkung rechtfertigen würden.
Auch der mit der „Unterschriftensammlung pro Tempo 30 in Rehdorf“ von Rehdorfer Bürgern eingereichte Sachvortrag kann nicht dazu führen, dass eine unrechtmäßige Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h erfolgt.
Im Rahmen der September-Sitzung 2025 des Bau- und Umweltausschusses kam es dann zu einer großen Diskussion:
Gemeinderat Wüst sieht in der Bewertung der Polizeibehörde einen Widerspruch, da einerseits die Verkehrslage vor Ort als schlecht einsehbar, schmal und kurvenreich beschrieben wird, andererseits votiert man gegen einen Erlass. Eine Augenscheinnahme vor Ort sei sehr aufschlussreich gewesen. Ihm ist eingängig, weshalb die Anlieger Sorge um die Verkehrssicherheit haben. Er stellt daher den Antrag, per Beschluss dem Gemeinderat den Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung, die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren, zu empfehlen.
Gemeinderat Knöbl schließt sich der Beurteilung und dem Petitum an und unterstrich, schon in der letzten Debatte sich gemeinsam mit Johann Schwanner für die Anordnung ausgesprochen zu haben.
Gemeinderätin Munt appellierte, die Ortsansässigen haben oftmals mehr Erfahrung und Wissen über die Gefahrensituationen und man solle dann darauf vertrauen.
Entsprechend der Ergebnisse des Diskurses wurde der Beschlussvorschlag formuliert.
Rechtliche Beurteilung: Die Rechtsaufsichtsbehörde hat in ihrer Stellungnahme nach einer Ortsbesichtigung (im Beisein von Rehdorfer Anwohnern) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung rechtswidrig ist, da kein Tatbestandsmerkmal des § 45 Abs. 9 StVO erfüllt ist. Auch die zuständige Polizei-Inspektion geht in ihrer verkehrspolizeilichen Bewertung davon aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung nicht vorliegen. Die Verwaltung spricht sich deshalb dafür aus, die Beschlussempfehlung des Bau- und Umweltausschusses abzulehnen.
TOP 3
Kommunalwahlen am 08.03.2026
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, Herrn Sebastian Münzer zum Gemeindewahlleiter und Herrn Klaus Huber als dessen Stellvertreter zu berufen.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat für die Kommunalwahl 2026 gemäß Artikel 5 Absatz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) einen Wahlleiter und einen Stellvertreter zu berufen. Als Wahlleiter bzw. Stellvertreter können der 1. Bürgermeister, einer der weiteren Bürgermeister, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten (neu) berufen werden. Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum 1. Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter ist.
Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die in Artikel 5 Absatz 1 GLKrWG genannte Reihenfolge der als Wahlleiter in Betracht kommenden Personen ist nicht verbindlich.
Die Verwaltung schlägt Herrn Sebastian Münzer als Gemeindewahlleiter und Herrn Klaus Huber als Stellvertreter vor.
Gemäß Art 5 Absatz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sind Mitglieder des Wahlausschusses der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm zu berufende Wahlberechtige als Beisitzer. Für jeden Beisitzer ist eine stellvertretende Person zu berufen.
Bei der Berufung sind die im Gemeinderat vertretenden Parteien bzw. Wählergruppen in der Reihenfolge des Wahlergebnisses bei der letzten Kommunalwahl zu berücksichtigen. Keine Partei darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein (Artikel 5 Absatz 2 Sätze 3 und 5 GLKrWG).
Zum Beisitzer des Wahlausschusses kann nicht berufen werden, wer als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, wer für diese Wahl eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter ist.
Der Wahlausschuss ist insbesondere verantwortlich für die Zulassung der Wahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Parteien werden gebeten, bis 15.11.2025 geeignete Personen vorzuschlagen.
TOP 4
Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED: Restleuchten
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED einen Förderantrag auch für die restlichen 205 Leuchten aus Mitteln der Bundes-Kommunalrichtlinie zu stellen und nach erfolgtem positiven Bescheid den Auftrag zur Umrüstung zu erteilen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Burgkirchen hat im Rahmen der Kommunalrichtlinie (Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz am 16.12.2022 bei der zuständigen Firma einen Förderantrag eingereicht.
Mit Bescheid vom 22.04.2025 erhielt Gemeinde Burgkirchen eine Förderzusage vom 97.604 € zu den Kosten von rund 390.500 €.
Durch den damit verbundenen Umbau von 682 Leuchten kann der Stromverbrauch von 940.634 kWh auf 216.346 kWh jährlich gesenkt werden. Baubeginn soll noch im Oktober sein, sicherte uns die Bayernwerk Netz GmbH zu.
Nun ist die LED-Umrüstung von weiteren 205 Leuchten förderfähig. Der Jahresstromverbrauch dieser Leuchten beträgt 58.480 kWh, das Einsparpotential liegt hier bei 45.600 kWh (entspricht rund 78%!). Eine Amortisation ist aufgrund der Stromeinsparung und der Förderung in wenigen Jahren möglich.
TOP 5
Verkehr: Anordnung einer Verkehrsbeschränkung am Kustererberg
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die Aufstellung der VZ 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ am Kustererberg (W-08) anzuordnen und die Beschilderung nach dem Vorschlag der Verwaltung anzubringen.
Sachverhalt:
Im Rahmen der September-Sitzung 2025 des Bau- und Umweltausschusses informierte Bauamtsleiter Schäfer das Plenum über die aus Gefahr in Verzug getroffene Aufstellung der Verkehrszeichen VZ 239 „Gehweg“ und VZ 112 „unebene Fahrbahn“ am Kustererberg. Grund dafür ist der Schadenszustand an der Asphaltdecke, welcher vermutlich aus Erdbewegungen resultiert und eine erhebliche Unfallgefahr für Radfahrer darstellt.
Einschätzung der Verwaltung: Das vorübergehend aufgestellte Verkehrszeichen 239 „Gehweg“ erlaubt Kindern bis zum 10. Lebensjahr die Gehwegnutzung mit dem Fahrrad, was der bestehenden Gefahr nicht gerecht wird. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, anstatt des Verkehrszeichens VZ 239 „Gehweg“ das Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ aufzustellen. Damit dieser Beschilderung das Gefahrenzeichen VZ 112 obsolet wird, sind keine anderen Anordnungen erforderlich. Die Aufstellung der Verkehrszeichen soll nun rechtskonform beschlossen werden. Die für den bisherigen Geh- und Radweg angeordneten Beschilderungen (Zusatzschild „keine Mofas“, „Fahrräder langsam fahren“) werden aufgehoben und sollen entfernt werden. Das vorhandene Gefahrenzeichen VZ 108 „Gefälle“ könnte für Rollstuhlfahrer angeordnet bleiben. Von der Kantstraße her bis zum Friedhofseingang bleibt der bestehende gemeinsame Geh- und Radweg bestehen. Die zuständige Polizei-Inspektion hat der vorgesehenen Beschilderung zugestimmt.
TOP 6
Bekanntgaben
2. Bürgermeisterin Claudia Hausner verwies auf den Volkstrauertag am 16.11.2025 bzw. der Kranzniederlegung am 15.11.2025 in Margarethenberg.
TOP 7
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:
- Es wurde nachgefragt, warum der Gehweg in der Ortsmitte vom Steckbauer zum Rathaus nicht mehr begehbar ist. Laut Aussage von 2. Bürgermeisterin Hausner ist der Gehweg in Privatbesitz und mit kein öffentlicher Weg.
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.