Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 10.03.2026.

Die März-Sitzung 2026 des Gemeinderates wurde von 2. Bürgermeisterin Claudia Hausner geleitet.

Bevor Bürgermeisterin Hausner in die Tagesordnung einstieg, hat sie zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert. 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1) 
  • Musikschule Burgkirchen: Haushaltsplan für das Jahr 2026 (Top 2) 
  • Kindertagesstätte Paul Gerhardt: Genehmigung des Haushaltsplans für 2026 (Top 3) 
  • Kindertagesstätte St. Margarethe: Genehmigung des Haushaltsplans für 2026 (Top 4) 
  • Kindertagesstätte St. Martin: Genehmigung des Haushaltsplans für 2026 (Top 5) 
  • Rechnungsprüfungsausschuss: Ergebnis der Rechnungsprüfung für das Jahr 2024 (Top 6) 
  • SV Hirten: Antrag für den Jahreszuschuss 2026 (Top 7) 
  • THW Förderverein Altötting: Zuschussantrag (Top 8) 
  • Vollzug der Straßenverkehrsordnung (Top 9.1. bis 9.3.) 
  • Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG: Friedhofsgebührenkalkulation mit Neukalkulation der Friedhofsgebühren/Änderung bzw. Neufassung der Friedhofsgebührensatzung (Top 10) 
  • Bekanntgaben (Top 11) 
  • Anfragen (Top 12) 

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1 

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung 

Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. 

Claudia Hausner bedankte sich bei allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern der zurückliegenden Kommunalwahl für ihren Einsatz.

Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2 

Musikschule Burgkirchen: Haushaltsplan für das Jahr 2026  

Beschluss: 

Der Gemeinderat genehmigt den Haushaltsplan der Musikschule Burgkirchen für 2026 einstimmig

Sachverhalt: 

Nach § 8 der Satzung des Musikschulvereins steht der Haushaltsplan des Jahres unter Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde. Der Musikschulverein legte seinen Haushalt 2026 vor. Er sieht gemeindliche Zuschüsse in Höhe von 210.000 € für das Jahr 2026 vor. Der Haushalt 2026 ist bei Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils 567.500 € ausgeglichen.

TOP 3 

Kindertagesstätte Paul Gerhardt: Genehmigung des Haushaltsplans für 2026 

Beschluss: 

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig, den Haushaltsplan 2026 der Paul-Gerhardt-Kindertagesstätte, der mit Einnahmen in Höhe von 648.219 € und Ausgaben in Höhe von 791.528,37 € abschließt. 

Sachverhalt: 

Aufgrund § 3 Absatz 2 der Trägervereinbarung legte der Träger der Paul-Gerhardt-Kindertagesstätte (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Burgkirchen), den Haushaltsplan 2026 vor. Der Haushalt steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde.

Der Haushalt 2026 schließt mit Einnahmen von 648.219 € und Ausgaben von 791.528,37 €.

TOP 4 

Kindertagesstätte St. Margarethe: Genehmigung des Haushaltsplans für 2026 

Beschluss: 

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig, den Haushaltsplan 2026 der Kindertagesstätte St. Margarethe, der im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 746.990  € und Ausgaben in Höhe von 710.270 € abschließt und im Investitions- und Instandhaltungsplan 2026 mit Aufwendungen von 12.000 € rechnet. 

Sachverhalt: 

Aufgrund § 4 der Trägervereinbarung legte der Träger der Kindertagesstätte St. Margarethe (Caritasverband für die Diözese Passau), den Haushaltsplan 2026 fristgemäß vor. Der Haushalt steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde.

Der Haushalt 2026 schließt im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 746.990 € und Ausgaben von 710.270 €. Im Investitions- und Instandhaltungsplan 2026 sind Aufwendungen von 12.000 € vorgesehen. 

TOP 5 

Kindertagesstätte St. Martin: Genehmigung des Haushaltsplans für 2026 

Beschluss: 

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig, den Haushaltsplan 2026 der Kindertagesstätte St. Martin, der im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 1.369.780 € und Ausgaben in Höhe von 1.299.460 € abschließt und im Investitions- und Instandhaltungsplan 2026 mit Aufwendungen von insgesamt 7.650 € rechnet. 

Sachverhalt: 

Aufgrund § 4 der Trägervereinbarung legte der Träger der Kindertagesstätte St. Martin (Caritasverband für die Diözese Passau), den Haushaltsplan 2026 fristgemäß vor. Der Haushalt steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde.

Der Haushalt 2026 schließt im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 1.369.780 € und Ausgaben von 1.299.460 €. Im Investitions- und Instandhaltungsplan 2026 sind Aufwendungen von insgesamt 7.650 € vorgesehen. 

TOP 6 

Rechnungsprüfungsausschuss: Ergebnis der Rechnungsprüfung für das Jahr 2024 

Paul Apfelböck - der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschuss - stellte den Prüfungsbericht für 2024 vor

Der “Start” der Prüfung gestaltete sich wegen Problemen mit dem IT-Equipment etwas holprig. Er gibt den Hinweis, dass die Kosten des Reinigungspools in Zukunft beachtet werden sollten. Des weiteren spricht er den Vergleich der Gaststätte Habedere / Kiosk im Freibad an. Die Personalsituation in der Gastronomie sollte von den Verantwortlichen geprüft werden. 

Beschluss: 

Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2024 gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) einstimmig fest. 

Der Gemeinderat erteilt einstimmig, gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2024. 

Sachverhalt: 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2024 gemäß Artikel 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geprüft und empfiehlt dem Gemeinderat, die Jahresrechnung 2024 gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO wie folgt festzustellen (Beträge sind kaufmännisch aufgerundet auf ganze Zahlen.

* VW-HH = Verwaltungshaushalt / VM-HH = Vermögenshaushalt / Gesamt-HH = Gesamthaushalt 

FW Fraktionssprecher Dieter Wüst bedankt sich bei Paul Apfelböck für seine jahrelange (seit 2002) korrekte Arbeit im Rechnungsprüfungsausschuss.

2. Bürgermeisterin Hausner bedankt sich ebenfalls auch im Namen der Verwaltung bei Paul Apfelböck für die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Der stellv. Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschuss, Dr. Michael Gerstdorfer bedankte sich ebenfalls für die vertrauensvolle Zusammenarbeit bei Paul Apfelböck.

TOP 7 

SV Hirten: Antrag für den Jahreszuschuss 2026 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem SV Hirten für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen einen Jahreszuschuss für 2026 in Höhe von 25.000 € zu gewähren. Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Jahresrechnung 2026 vorzulegen. 

Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken. 

Sachverhalt: 

Der SV Hirten beantragt die Gewährung des jährlichen Zuschusses für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen in Höhe von 25.000 €. Bauhofleistungen sind nur in Ausnahmefällen und dann gegen Kostenerstattung möglich. 

TOP 8 

THW Förderverein Altötting: Zuschussantrag 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem THW Förderverein Altötting keinen Zuschuss zu gewähren. 

Sachverhalt: 

Der THW Förderverein Altötting bittet um einen Zuschuss bei der Anschaffung eines Multifunktionsträgers. Dieser soll aus einem Multifunktionsanhänger mit Notstromaggregat, Hochleistungspumpe, Lichtmast und Kompressor bestehen und wird rund 60.000 € kosten. Angeblich gebe es keine Mittel des Bundes für diese konkrete Beschaffung.

Gerade diese Ausstattung haben unsere Feuerwehren in großer Anzahl beschafft, um in Schadenslagen dann in vielen Bereichen gleichzeitig helfen zu können.

TOP 9 

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO):

TOP 9.1. 

Anordnung eines absoluten Halteverbotes im Schönbuchweg bzw. Weberau 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), entlang der Straße Weberau (O-94) bzw. des Schönbuchweges (O-95) im Bereich der Flur-Nummern 1642 und 1642/12 Gemarkung Burgkirchen ein absolutes Halteverbot (VZ-283) anzuordnen. 

Sachverhalt: 

Im Schönbuchweg parken entlang der nordwestlich angrenzenden Wiese, teilweise auch in der Wiese, immer wieder Fahrzeuge, die die Durchfahrt von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und auch Rettungsfahrzeugen behindern. Nicht zuletzt deshalb hat der Bauhof zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Winterdienstes entlang der Wiese bereits ein vorläufiges absolutes Halteverbot aufgestellt. 

Die Alzwerke GmbH haben als Eigentümer des Wiesengrundstückes Flur-Nr. 1642/Gemarkung Burgkirchen angeregt, ein generelles Halteverbot anzuordnen. 

Ein Halteverbot würde klarstellen, dass das Halten und Parken entlang des Weges generell nicht erlaubt ist. Es soll am Anfang des Wiesengrundstückes mit der Flur-Nr. 1642 beginnen und am Ende der Wiese mit der Flur-Nr. 1642/12 enden. 

Die zuständige Polizei-Inspektion (PI) wurde zur beabsichtigten Verkehrsregelung gehört. Der dortige Verkehrssachbearbeiter hat folgende Stellungnahme abgegeben: „Ich war zwar nicht selbst vor Ort, aber anhand des Kartenmaterials mit eingetragenen Grundstücksgrenzen denke ich, dass die Fahrbahnbreite dort sehr gering ist. Beim Parken am rechten Fahrbahnrand verbleit nicht genügend Restfahrbahnbreite und ist deswegen bereits gemäß § 12/I S.1 StVO (Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen) verboten. Die Nutzung der anliegenden Wiese wäre nur mit Einverständnis des Eigentümers möglich. Dieser müsste ggf. dort das Parken unterbinden. 

Die Anordnung eines Halteverbots mit VZ 283 oder VZ 286 würde deswegen aus verkehrsrechtlicher Sicht das Halte- und Parkverbot räumlich nicht erweitern, da ja nur auf der Fahrbahn das Verkehrsrecht Anwendung findet. 

Für die Beschilderung spricht die eindeutige Wahrnehmbarkeit und Klarstellung, dass das Parken dort verboten ist. Die Anordnung kann getroffen werden, wenn die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der ÖPNV es erfordern.“ 

Fazit: Die Beschilderung sollte zur Klarstellung und eindeutigen Wahrnehmbarkeit angebracht werden, um den unbehinderten Fluss des Verkehrs insbesondere auch für Rettungsfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge zu gewährleisten.

TOP 9.2. 

Anordnung des Verkehrszeichen Schnee- und Eisglätte in kritischen Bereichen 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses mehrheitlich (mit 3 Gegenstimmen), an folgenden Bereich das Verkehrszeichen VZ 101-51 anzuordnen: 

  • in der Altöttinger Straße (O-206) im Bereich der Alzbrücke, 
  • im Bereich der Straße von Gendorf nach Bruck (G-1) im Bereich des Wasserfalles des Werkes Gendorf, 
  • am Fußgängersteg über die Bahn auf dem Fuß- und Radweg von Burgkirchen nach Holzen (W-12), 
  • an der Kanalbrücke des Rad- und Fußweges von Liebigstraße bis Thalhauser Straße (W-3.1) 

und 

  • auf der Straße von der Kreisstraße AÖ 25 über Staindl zur Gemeindeverbindungsstraße nach Forsthof im Bereich der Senke des Halsbachs zwischen den Anwesen Staindl und Bachmaier. 

Die Schilder sind jeweils in der Zeit ab Oktober bis April eines Jahres aufzustellen.

Sachverhalt: 

Der Bauhof spricht sich dafür aus, an den unten genannten Bereichen das VZ 101-51 „Schnee- oder Eisglätte“ aufzustellen: 

  • In der Altöttinger Straße ist der Gehweg im Bereich der Alzbrücke aus Beton. Dieser gefriert immer wieder schneller als der Rest, 
  • im Bereich der Brucker Straße wäre es der Bereich des Wasserfalles des Werkes Gendorf. Hier friert oft der Wasserdampf am Radweg an, 
  • die „Europabrücke“ (Fußgängersteg von der St. Johannes-Kirche in Richtung Holzen) ist sehr zügig. Hier friert es oft auch schnell an oder macht schlechter auf (Verkehrszeichen wurde aufgrund der Gefahrenlage bereits angebracht), 
  • ebenso die Kanalbrücke zwischen Liebigstraße und Kanalstraße, 
  • ein Problemfall ist noch die Senke des Halsbachs zwischen den Anwesen Staindl und Bachmaier. Hier taut es oft, wenn Sonne da ist, die Senke ist aber im Schatten und friert dann schnell an. 

Man könnte die Schilder jeweils im Oktober anbringen und im April wieder entfernen

Die zuständigen Polizei-Inspektionen (PI) wurden zu den vorliegenden Beschilderungsvorhaben gehört. Folgende Stellungnahmen sind bei der Verwaltung eingegangen:

PI Burghausen - § 45 Absatz 9 S.1 und 2 StVO besagt: „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.“ 

Das trifft aus polizeilicher Sicht regelmäßig bei Brücken zu, auf denen sich bei umliegend sonst noch frostfreien Straßenverhältnissen bereits Glatteis bildet. Da in solchen Fällen Verkehrsteilnehmer von den plötzlich glatten Straßenverhältnissen überrascht werden können, kann nach polizeilicher Einschätzung das Gefahrzeichen 101-51 angeordnet werden. Die Beschränkung auf die Wintermonate wird polizeilich befürwortet.

Ich muss also dahingehend meine erste telefonische Einschätzung etwas revidieren. Als Vergleich habe ich mir die Alzbrücke entlang der Staatsstraße 2108 bei Emmerting / Mehring angesehen. Dort ist das Gefahrzeichen in beide Richtungen jeweils ca.150 m vor der Brücke angebracht. 

Glätteunfälle im Gemeindegebiet Burgkirchen im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2025: Im ausgewerteten Zeitraum sind insgesamt vier Verkehrsunfälle in der Statistik verzeichnet, bei denen Schnee- oder Eisglätte als eine der Unfallursachen waren. An den benannten Stellen kam es in diesem Zeitraum zu keinem Glätteunfall. Das aktuelle Unfallgeschehen ergibt deswegen nach polizeilicher Bewertung keinen Handlungszwang. 

  • Alzbrücke Altöttinger Straße: Die Alzbrücke entlang der Altöttinger Straße liegt im Zuständigkeitsbereich der PI Altötting. 
  • Brucker Straße: Die Brucker Straße liegt im Zuständigkeitsbereich der PI Altötting.
  • „Europabrücke“ und Kanalbrücke: Die oben beschriebene Gefahrensituation dürfte an beiden Brücken bestehen. Die Anordnung eines VZ 101-51 wäre daher möglich. 
  • Senke: Die oben beschriebene Gefahrensituation dürfte in dieser Senke bestehen. In dem Bereich ist meines Wissens auch ein Streugutbehälter vorhanden. Die Anordnung eines VZ 101-51 wäre daher möglich. 

Polizei Altötting: Ganz so optimistisch sehe ich diesen Vorschlag nicht. Ich bin durchaus bemüht, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, denke mir aber, ob hier nicht vor ganz normalen Gefahren gewarnt wird. Der Radfahrer muss im Winter einfach die Temperatur im Auge haben, bevor er losfährt, und er muss im Winter einfach immer damit rechnen, dass es an besonderen Stellen glatt sein kann. Insbesondere an Brücken oder an Waldrändern ist es ein ganz normaler Vorgang, dass im Winter unsichtbarer Wasserdampf gefriert und zu unerwarteter Glätte führt. Der Radfahrer kann auch nicht davon ausgehen, dass besondere exponierte Stellen durch den Räumdienst immer soweit mit Streusalz bearbeitet werden, dass jegliche Glatteisbildung verhindert wird. Da mir auch kein Radunfall an den genannten Stellen bekannt ist, frage ich mich schon, ob eine weitere Beschilderung wirklich nötig ist. Natürlich könnt ihr an der einen oder anderen Stelle schon mal so ein Gefahrenzeichen aufstellen, aber es muss schon wirklich sehr gefährlich sein. Die Anmerkungen im Gesetzestext sprechen nämlich schon davon, dass die Gefahrenlage so hoch sein muss, dass schon fast mit dem nächsten Unfall gerechnet werden muss und deshalb das Anbringen einer Beschilderung zwingend geboten sein muss. Also sehe ich da schon eine gewisse Hürde, bevor man da etliche neue Schilder aufstellt. Mit der einen oder anderen gut begründeten Stelle kann ich schon leben, will aber keinen Schilderwald entstehen lassen, denn auch wenn es gut gemeint ist, besteht da schon die Gefahr, dass immer mehr Schilder aufgestellt werden, denen dann niemand mehr die erforderliche Aufmerksamkeit schenkt.

Fazit: Obwohl aufgrund der Unfallstatistik kein Handlungszwang zur Aufstellung der Verkehrszeichen gegeben ist, spricht sich die Verwaltung aus haftungsrechtlichen Gründen für die Aufstellung der Verkehrszeichen an den bezeichneten Stellen aus. Mit der befristeten Aufstellung wird dafür Sorge getragen, dass die Zeichen nur in der relevanten Winterzeit aufgestellt werden.

TOP 9.3. 

Anordnung einer Tempo-30-Zone im Ortsteil Rehdorf 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, im gesamten Ortsbereich Rehdorf eine Tempo-30-Zone einzurichten. 

Sachverhalt: 

Mit Beschluss vom 20.01.2026 hat der Gemeinderat den Erlass der „Klarstellungssatzung Rehdorf“ beschlossen. Die Satzung wurde am 21.01.2026 ausgefertigt und ist mit der Bekanntmachung am 22.01.2026 in Kraft getreten. Damit wurde Rehdorf als Ortsteil zum Innenbereich erklärt. 

Gemäß § 45 Absatz 1c können die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen anordnen. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. 

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone sind nach Rechtsauffassung der Verwaltung gegeben. Die untere Verkehrsbehörde wurde bezüglich der Rechtmäßigkeit um Stellungnahme gebeten. 

Folgende Stellungnahme (Landratsamt Altötting/Untere Verkehrsbehörde) ist eingegangen: „Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter von der PI Burghausen, kann ich nun mitteilen, dass nach unserer Meinung die Errichtung einer Tempo 30-Zone grundsätzlich möglich ist. Die früher nötige erkennbare Zone ist nun nicht mehr nachzuweisen, weshalb auch diese Regelung der Ausweisung nicht mehr entgegensteht. Die Vorgaben des § 45 Absatz 1c StVO müssen natürlich eingehalten werden. Dies bedeutet, dass in der Tempo-30-Zone rechts vor links gilt und es keine Vorfahrtsstraße gibt. Da es in Rehdorf Grundstücksausfahrten gibt, die den Anschein einer öffentlichen Straße erwecken könnten, könnte es hier zu vermehrten Unfällen kommen. Änderungen der Vorfahrtsregelung sollten immer besonders kritisch geprüft werden und einen wichtigen Teil bei den Überlegungen einnehmen.“ 

Fazit: Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone wurde von der Unteren Verkehrsbehörde (Landratsamt Altötting) und der PI Burghausen bestätigt. Die von der Unteren Verkehrsbehörde ins Feld geführten Gefahren bezüglich Grundstücksausfahrten bestanden auch schon jetzt. Auf der Durchgangsstraße galt schon bisher keine Vorfahrtsregelung, sondern „rechts vor links“. Demensprechend ändert sich an der Verkehrs- und Gefahrensituation nichts Gravierendes. Vielmehr wird durch die Einrichtung einer Tempo-30-Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit von bisher 50 km/h auf 30 km/h reduziert, was die Gefahrensituation weiter entschärft. Sollte es an Gefahrenstellen dennoch zu Unfällen kommen, könnte durch die Anordnung von Gefahrenzeichen entgegengesteuert werden, was aber nach den derzeit vorliegenden Unfallstatistiken nicht geboten erscheint. 

Unter Berücksichtigung der Auswertungen der Verkehrsmessungen, bei denen eine durchschnittlicher V85-Wert von 35 km/h und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h gemessen wurden, scheint die Einrichtung einer Tempo-30-Zone nicht notwendig, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. 

TOP 10 

Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG: Friedhofsgebührenkalkulation mit Neukalkulation der Friedhofsgebühren/Änderung bzw. Neufassung der Friedhofsgebührensatzung 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit der Kostenkalkulation der Bestattungseinrichtungen zu beauftragen und die Haushaltsmittel hierfür bereitzustellen.

Sachverhalt: 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat in seinem Prüfbericht unter Hinweis auf den Ablauf des letzten Kalkulationszeitraums - nach 4 Jahren - empfohlen, den Gebührenbedarf für die Friedhöfe nach Maßgabe des Artikel 8 KAG neu zu ermitteln und durch eine entsprechende Anpassung der Gebühren einen angemessenen Kostendeckungsgrad anzustreben. 

Die aktuelle Friedhofsgebührensatzung wurde zum 01.04.2021 aufgrund der Gebührenkalkulation des BKPV neugefasst und in Kraft gesetzt. Abgesehen vom Kalenderjahr 2021 hat der BKPV bei der vergan­genen Prüfung festgestellt, dass die Gebühren nicht kostendeckend sind. Im Zeitraum von 2020 bis 2024 betrug das Defizit aus den Bestattungseinrichtungen 498.000 €, der Kostendeckungsgrad schwankte zwischen 47 % und 95 %. 

Fazit: Allein unter Betrachtung des Inflationsindexes sind die Preise seit dem Jahr 2021 im Allgemeinen um 21,9 % gestiegen. Da bei den Friedhofsgebühren auch tatsächlich keine Kostendeckung erreicht wird, ist aus Sicht der Verwaltung eine Neukalkulation unumgänglich. Diese kann die Gemeinde derzeit aus personellen Gründen nicht selbst durchführen. Deshalb sollte wie auch beim letzten Mal der BKPV mit der Kalkulation der Gebühren beauftragt werden. Im Anschluss daran sind dann die Gebühren gemäß dem ermittelten Ergebnis anzupassen und die Friedhofsgebührensatzung entsprechend zu ändern bzw. neu zu fassen.

TOP 11 

Bekanntgaben 

Für den Bauern Wochenmarkt im Frühjahr sowie für den Herbstmarkt werden die benötigten Mittel bereit gestellt. 

In der Gaststätte Habedere besteht die Möglichkeit über die APP Too Good To Go Rette Lebensmittel vor der Verschwendung | Too Good To Go unter dem Motto “RETTE GUTE LEBENSMITTEL VOR DER VERSCHWENDUNG” der Erwerb von preiswerten Lebensmitteln, bevor diese sinnlos weggeworfen werden. 

Too Good To Go ist eine Mobile App, die Kunden mit Restaurants und Geschäften verbindet, die unverkaufte, überschüssige Lebensmittel haben und diese zu einem vergünstigten Preis an Selbstabholer verkaufen. 

Am 11.04.2026 findet das diesjährige “Sauberes Burgkirchen” statt. 

TOP 12 

Anfragen 

Illegale Müllentsorgungen im Gemeindegebiet von Burgkirchen wurden angesprochen. 

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.