Sehr geehrte Damen und Herren, 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der ersten reguläre Sitzung des neuen Gemeinderatsgremiums am 19.05.2026, die eine kombinierte Sitzung des Gemeinderates und des Bau- und Umweltausschusses war. 

Die Mai-Sitzung 2026 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Michael Prestel. Bevor Bürgermeister Prestel in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert. 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1) 
  • Baugesuche (Top 2) 
    • 2.1. Antrag auf Vorbescheid: Abbruch des Schuppens sowie Errichtung eines Nebengebäudes
    • 2.2. Verlängerung der Baugenehmigung: Errichtung einer Ferienwohnanlage 
  • Baugesuche: Bekanntgabe einer Genehmigungsfreistellung (Top 3) 
  • ZARPL: Umsetzung der Richtlinie für die zivile Alarmplanung - organisatorische und personelle Grundsatzentscheidung (Top 4) 
  • Erlass einer Verordnung über das Betreiben von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen (Top 5) 
  • Dienstfahrzeug für den 1. Bürgermeister Michael Prestel (Top 6) 
  • Verleihung des Ehrentitels „Altbürgermeister“ an den verstorbenen Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer (Top 7) 
  • Bekanntgaben (Top 8) 
  • Anfragen (Top 9) 

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1 

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung 

Bürgermeister Prestel begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2 

Baugesuche 

2.1.      Antrag auf Vorbescheid: Abbruch des Schuppens sowie Errichtung eines Nebengebäudes in Brandstätt 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Vorbescheid auf Abbruch eines Schuppens sowie Neuerrichtung eines Nebengebäudes in Brandstätt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

2.2.      Verlängerung der Baugenehmigung: Errichtung einer Ferienwohnanlage in Höresham 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung um 4 Jahre für die Errichtung einer Ferienwohnanlage in Höresham stattzugeben. 

TOP 3 

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen 

Nachdem zwei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese beiden Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt. 

  • Stahlbaukonstruktion zur Absturzsicherung der Schwefelsäure-Anlieferung / Gebäude 162 / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ 
  • Stahlbaukonstruktion zur Absturzsicherung der Schwefelsäure-Anlieferung / Gebäude 620 / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ 

TOP 4 

ZARPL: Umsetzung der Richtlinie für die zivile Alarmplanung - organisatorische und personelle Grundsatzentscheidung 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig:

  • Die Gemeinde erkennt die Verpflichtung zur Umsetzung der zivilen Alarmplanung gemäß Richtlinie für die zivile Alarmplanung (ZARPL) an.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, die organisatorischen, personellen und rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der ZARPL in der Gemeinde zu schaffen.
  • Hierzu werden insbesondere
    • die erforderlichen Funktionen (Geheimschutz, Alarmkalenderorganisation) bestimmt und
    • die Teilnahme an Informations- und Schulungsangeboten des Landratsamtes ermöglicht.
  • Der Bürgermeister wird ermächtigt, die hierzu notwendigen organisatorischen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Beauftragungen auszusprechen.
  • Der Gemeinderat ist über wesentliche Schritte und den Fortgang der Umsetzung zu informieren.

Sachverhalt: 

Mit Schreiben und Informationsunterlagen des Landratsamtes Altötting (Sachgebiet 14 - Öffentliche Sicherheit) wurde die Gemeinde über die Richtlinie für die zivile Alarmplanung (ZARPL) informiert. Die ZARPL regelt die Vorbereitung und Durchführung ziviler Alarmmaßnahmen im Falle krisenhafter Entwicklungen bis hin zum Spannungsfall oder Verteidigungsfall. 

Hierbei handelt es sich ausdrücklich nicht um neue Aufgaben, sondern um bestehende Pflichtaufgaben mit Verfassungsrang, die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden. Diese Aufgaben wurden über mehrere Jahrzehnte nicht mehr aktiv betrieben und sind nun systematisch wieder aufzubauen. 

Die zivile Alarmplanung betrifft alle zivilen Ressorts einer Gemeinde und dient dazu, im Alarmfall dringende Verwaltungsentscheidungen ohne zeitliche Verzögerung umsetzen zu können. 

Zentrale Elemente sind dabei u. a: 

  • die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Geheimschutz (BaySÜG, BayVSA), 
  • die Einrichtung und Führung eines Alarmkalenders als zentrales Steuerungsinstrument, 
  • die personelle Vorplanung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs (z. B. Erreichbarkeiten, Vertretungen, Urlaubssperren) sowie 
  • die strukturierte Vorbereitung von zivilen Alarmmaßnahmen. 

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Laut Planung des Landratsamtes finden zunächst Informationsveranstaltungen bzw. Schulungsveranstaltungen statt, bevor die Gemeinden im weiteren Verlauf eigenständig ihre Alarmkalender ausarbeiten. 

Die Gemeinde ist rechtlich verpflichtet, die Vorgaben der ZARPL umzusetzen. Unterbleibt der Aufbau der notwendigen Strukturen, besteht im Spannungsfall oder Krisenfall die Gefahr von Handlungsunfähigkeit, rechtlichen Risiken und organisatorischem Kontrollverlust.

Der heutige Beschluss dient ausdrücklich nicht der sofortigen Detailplanung einzelner Alarmmaßnahmen, sondern der: 

  • formellen Anerkennung der Verpflichtungslage, 
  • Schaffung klarer Zuständigkeiten, 
  • Legitimation der Verwaltung zur Vorbereitung und Organisation, 
  • Sicherstellung einer geordneten und transparenten Umsetzung. 

Zum jetzigen Zeitpunkt entstehen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Eventuelle spätere Aufwendungen (z. B. Schulungen, organisatorische Maßnahmen) sind derzeit nicht bezifferbar und werden gegebenenfalls gesondert zur Entscheidung vorgelegt.

  • die Sicherstellung der personellen Einsatzfähigkeit im Alarmfall. 

Mit der Bestellung der Alarmkalenderbeauftragten sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden.

TOP 5 

Erlass einer Verordnung über das Betreiben von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Verordnung über das Betreiben von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der vorliegenden Fassung als Satzung. 

Die Verordnung tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung vom 19.06.2006 außer Kraft.

Sachverhalt: 

Die derzeit geltende Verordnung über das Betreiben von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen datiert vom 19. Juni 2006 und tritt gemäß dem vorliegenden Entwurf außer Kraft. 

Auf Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) besteht für Gemeinden die Möglichkeit, den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. 

Mit dem vorliegenden Satzungsentwurf wird diese Möglichkeit erneut genutzt und zeitgemäß geregelt. Danach dürfen Autowaschanlagen im Gemeindegebiet an Sonn- und Feiertagen - mit Ausnahme der gesetzlich besonders geschützten Feiertage (wie z. B. an Neujahr, am Karfreitag, zu Ostern, zu Pfingsten, am 1. Mai sowie an Weihnachten) - in der Zeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr betrieben werden

Der Entwurf stellt zudem klar, dass die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Arbeitszeitgesetz sowie die Bestimmungen des Jugend- und Mutterschutzes, einzuhalten sind. 

Die neue Verordnung soll am 01. Juli 2026 in Kraft treten und eine Geltungsdauer von 20 Jahren haben. 

Ziel der Neuregelung ist es, den Bedürfnissen der Bevölkerung nach flexiblen Waschmöglichkeiten Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Schutz der Sonn- und Feiertage im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu wahren.

TOP 6 

Dienstfahrzeug für den 1. Bürgermeister Michael Prestel 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig 

  • für den 1. Bürgermeister ein Fahrzeug zu leasen. Der Leasingvertrag, die Zulassung und die Versicherung sind auf die Gemeinde abzuschließen, 
  • dass sämtliche Kosten, die für das Fahrzeug im Rahmen des Leasingvertrages, der Zulassung, der Versicherung, der Reparatur und Wartung, des laufenden Betriebs wie Treibstoffkosten, Steuer vom 1. Bürgermeister zu tragen sind.

Weiter gewährt der Gemeinderat dem 1. Bürgermeister ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für dieses Fahrzeug. 

Die Verwaltung wird beauftragt bis Leasingangebote für ein wirtschaftliches Fahrzeug der Mittelklasse einzuholen. 

Die Angebote sind dem Gemeinderat zu gegebener Zeit vorzulegen, um über den Abschluss des Vertrages und die Höhe der Pauschale für die Wegstreckenentschädigung zu entscheiden. 

Sachverhalt: 

1. Bürgermeister Michael Prestel nutzt für dienstlich veranlasste Fahrten derzeit seinen privaten Pkw. Für diese Fahrten hat Herr Prestel Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz. 

Für die Zukunft ist von der Möglichkeit der Pauschalierung der Wegstreckenentschädigung Gebrauch zu machen. Herr Prestel wird dafür über einen Zeitraum von 6 Monaten ein Fahrtenbuch führen. Zu gegebener Zeit ist über die Höhe der Pauschale ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen. 

Es ist beabsichtigt, Herrn Prestel über die Gemeinde Burgkirchen ein angemessenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dafür gibt es im Rahmen von sogenannten Dienstwagenprogrammen günstige Kauf- und Leasingkonditionen für Kommunen. 

Folgende Varianten sind möglich:

  1. Die Gemeinde kauft oder least ein Dienstfahrzeug und trägt anschließend in vollem Umfang die Kosten des Unterhalts, das heißt, neben Kaufpreis/Leasingraten werden Steuer, Versicherung, Triebstoffkosten sowie alle anfallenden Aufwendungen durch die Gemeinde getragen. 
    Das Fahrzeug wird dem Ersten Bürgermeister durch Gemeinderatsbeschluss zur privaten Nutzung überlassen. 
    Die Privatnutzung ist als geldwerter Vorteil durch den 1. Bürgermeister zu versteuern (je nach Umfang der Überlassung: Fahrten Wohnung/Dienststelle oder auch sonstige Privatfahrten).
    Eine Nutzung für Urlaubsfahrten und auch eine Nutzung durch Familienangehörige ist nach Feststellung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren nicht zulässig. 
  2. Auf die Gemeinde wird ein Fahrzeug geleast, zugelassen und versichert, d.h. die Gemeinde tritt nach außen als Halterin und Versicherungsnehmerin auf. Die Kosten trägt jedoch tatsächlich der Erste Bürgermeister. Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen hat diese Variante geprüft und unter folgenden Voraussetzungen für zulässig erachtet: 
  3. Der 1. Bürgermeister übernimmt im Innenverhältnis alle Kosten (Leasingraten, Steuer, Versicherung, Treibstoffkosten, Reparatur- und Wartungskosten). 
  4. Im Gegenzug wird dem 1. Bürgermeister durch Gemeinderatsbeschluss ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. 
  5. Der 1. Bürgermeister hat sämtliche aus dem Leasingvertrag entstehenden wirtschaftlichen Risiken zu tragen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es aufgrund des Übergangs des Verfügungsrechts auf den 1. Bürgermeister bei der Privatnutzung nicht zu einer Fahrzeugüberlassung im Sinne des § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EstG. Das Fahrzeug wird aus steuerlicher Sicht nicht dem zivilrechtlichen Leasingnehmer (Gemeinde), sondern dem Ersten Bürgermeister als „wirtschaftlichen Leasingnehmer“ zugerechnet. 

Der 1. Bürgermeister hat die Differenz zwischen der tatsächlichen Leasingrate und der marktüblichen Leasingrate als geldwerten Vorteil zu versteuern. 

Für dienstliche veranlasste Fahrten erfolgt die Erstattung der Reisekosten wie bei Nutzung eines Privatfahrzeugs nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

Von Seiten des 1. Bürgermeisters und der Verwaltung wird dem Gemeinderat empfohlen, die Variante zwei zu wählen. 

TOP 7 

Verleihung des Ehrentitels „Altbürgermeister“ an den verstorbenen Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme):

  • Dem verstorbenen 1. Bürgermeister Herrn Johann Krichenbauer wird in dankbarer Anerkennung seiner hervorragenden Verdienste um die Gemeinde Burgkirchen gemäß Artikel 29 Absatz 4 KWBG der Ehrentitel „Altbürgermeister“ posthum verliehen. 

Sachverhalt: 

Johann Krichenbauer war über einen Zeitraum von 13 Jahren der 1. Bürgermeister der Gemeinde Burgkirchen. Während dieser langjährigen Amtszeit hat er die Entwicklung der Gemeinde mit großem persönlichem Einsatz, Weitblick und Verantwortung maßgeblich geprägt. Sein Wirken war getragen von Pflichtbewusstsein, Bürgernähe und dem beständigen Streben nach dem Wohl der Gemeinde. 

Nach seinem Tod soll sein Wirken in dankbarer Anerkennung dauerhaft gewürdigt werden. 

Nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (KWBG) kann ehemaligen 1. Bürgermeistern, die sich in besonderer Weise um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Beschluss des Gemeinderats die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ verliehen werden. Eine Verleihung ist auch posthum zulässig. 

Die Voraussetzungen des Artikel 29 Absatz 4 KWBG liegen vor.

Johann Krichenbauer war 1. Bürgermeister der Gemeinde Burgkirchen und hat sich durch sein Wirken in besonderer Weise um die Gemeinde verdient gemacht. Ein Gemeinderatsbeschluss ist für die Verleihung erforderlich.

TOP 8 

Bekanntgaben 

8.1.      Thematik „PFOA“ 

Nachdem die Umweltabteilung des Landratsamtes Altötting ein Konzept zum zukünftigen Umgang mit PFOA-belastetem Erdreich im Landkreis Altötting erarbeitet hatte, hatte GR Wüst im Rahmen der konstituierenden GR-Sitzung am 05.05.2026 vorgeschlagen, dass die Verwaltung zu einer der kommenden Sitzungen des Gemeinderates das Konzept von Seiten des Landratsamtes detailliert vorgestellt wird. Nach einer entsprechenden Anfrage der Gemeindeverwaltung beim Landratsamt Altötting wurde von einem Sachbearbeiter mitgeteilt, dass das Landratsamt Altötting noch etwas Zeit benötigt, aber dem Ansuchen nachkommen wird. Der genaue Termin wird rechtzeitig kommuniziert. 

8.2.      Polizeibericht: Bilanz der Straftaten im Jahr 2025 

In der Gemeinde Burgkirchen waren zum 31.12.2025 insgesamt 11.006 Personen gemeldet. Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2025 wurden in der Gemeinde Burgkirchen 243 Straftaten (Landkreis AÖ = 3.553 Straftaten) angezeigt. Davon wurden 169 Straftaten aufgeklärt. Die Aufklärungsquote liegt somit bei 67,1 % (Landkreis AÖ = 69,8 %). 

TOP 9 

Anfragen 

Aus dem Kreis des Gemeinderates kam eine Anfragen zu folgenden Thema:

Wie ist die aktuelle Situation beim Thema „Kusterer Berg“ - wie wird weiter vorgegangen? 

Bauamtsleiter Schäfer berichtet, dass aktuell immer noch intensiv daran gearbeitet wird. Ein großes Problem ist, dass der „Kusterer Berg“ einen langrissigen und zugleich schlechten Unterbau hat. Das gestaltet die anfallenden Maßnahmen schwierig, denn der Unterbau muss bis in eine Tiefe von 2 Meter getauscht werden. Bis dahin bleibt die Radwegnutzung weiterhin verboten, Fußgänger können den „Kusterer Berg“ weiterhin als Gehweg benutzen. 

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.