Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 22.09.2026.
Die September-Sitzung 2026 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Michael Prestel geleitet.
Bevor Bürgermeister Prestel in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Verlegung der Gemeinderatssitzung im Oktober 2026 in die Geschäftsräume der NWS Feuerwehrschule GmbH in der Keltenhalle (Top 2)
- BgA Versorgungsbetrieb (Wasserversorgung und PV-Anlagen): Jahresabschluss 2024 (Top 3)
- Genehmigung der Budgetentwürfe 2027 des AWO-Bezirksverbands Oberbayern für die Jugendsozialarbeit an Schulen (Top 4)
- 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Burgkirchen vom 19. November 2024 (Top 5)
- 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Burgkirchen vom 19. November 2024 (Top 6)
- Vorhaben der Firma Qair: Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Altöttinger Forst auf dem Gebiet der Gemeinde Burgkirchen (Top 7)
- Bekanntgaben (Top 8)
- Anfragen (Top 9)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeister Prestel begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Verlegung der Gemeinderatssitzung im Oktober 2026 in die Geschäftsräume der NWS Feuerwehrschule GmbH in der Keltenhalle
Beschluss:
- Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Gemeinderatssitzung im Oktober 2026 abweichend vom regelmäßigen Sitzungsort gemäß § 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung in den Geschäftsräumen der NWS Feuerwehrschule GmbH, in der Keltenhalle (Burghauser Straße 15) durchzuführen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Sitzungsort in der Einladung zur Sitzung sowie in der öffentlichen Bekanntmachung entsprechend auszuweisen.
- Im Anschluss an die Sitzung nimmt der Gemeinderat an einer Führung durch die Geschäfts- und Betriebsräume der Feuerwehrschule teil.
Sachverhalt:
Die Sitzungen des Gemeinderates finden gemäß § 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen grundsätzlich im Bürgerzentrum oder im Sitzungssaal des Rathauses statt. Für den Einzelfall kann jedoch in der Einladung ein anderer Sitzungsort bestimmt werden.
Die Feuerwehrschule in der Keltenhalle stellt einen bedeutenden Ausbildungs- und Schulungsstandort innerhalb des Gemeindegebietes dar. Um dem Gemeinderat einen vertieften Einblick in die Aufgaben, die räumlichen Gegebenheiten sowie die betrieblichen Abläufe dieser Einrichtung zu ermöglichen, soll die Gemeinderatssitzung im Oktober 2026 ausnahmsweise in den Räumlichkeiten der Feuerwehrschule durchgeführt werden.
Im Anschluss an die Sitzung ist eine Führung durch die Geschäfts- und Betriebsräume vorgesehen. Die Führung soll den Mitgliedern des Gemeinderates Gelegenheit geben, sich über die Nutzung der Einrichtungen, die betrieblichen Anforderungen sowie die Bedeutung des Standortes für die Aus- und Fortbildung im Feuerwehrwesen zu informieren.
Die Durchführung der Sitzung an diesem Ort berührt weder die Öffentlichkeit der Sitzung noch die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsganges. Sitzungsort und Sitzungsbeginn werden mit der Einladung sowie im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung bekanntgegeben.
TOP 3
BgA Versorgungsbetrieb (Wasserversorgung und PV-Anlagen): Jahresabschluss 2024
Beschluss:
- Der Gemeinderat stellt den steuerlichen Jahresabschluss des BgA Versorgungsbetrieb 2024 fest.
- Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Jahresverlust 2024 in Höhe von 878.109,09 € auf neue Rechnung vorzutragen.
- Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die laufenden Verrechnungsschulden des Versorgungsbetriebs bei der Gemeinde Burgkirchen weiterhin banküblich zu verzinsen.
Sachverhalt:
Der steuerliche Jahresabschluss (Bilanz) 2024 des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versorgungsbetrieb (Wasserversorgung und PV-Anlagen) wurde fertig gestellt. Für dieses Gewerk ist separiert aus ertragssteuerlichen Gründen eine Bilanz zu erstellen.
Das Ergebnis liegt nun vor:
- Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Verlust von 878.109,09 € ab.
- Die Bilanzsumme beträgt 12.386.767,83 €.
TOP 4
Genehmigung der Budgetentwürfe 2027 des AWO-Bezirksverbands Oberbayern für die Jugendsozialarbeit an Schulen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Budgetplan 2027 für die Jugendsozialarbeit an der Grundschule und an der Mittelschule zur Kenntnis und plant die notwendigen Mittel im Haushalt 2027 ein.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Burgkirchen mit dem AWO-Bezirksverband Oberbayern e.V. zwei gleichlautende Verträge zur Durchführung der Jugendsozialarbeit (JaS) an der Grundschule bzw. Mittelschule Burgkirchen abgeschlossen. Bereits in den Verträgen von 2016 ist eine Bezuschussung des Freistaats Bayern über die Regierung von Oberbayern mit je 16.360,00 € erwähnt. Dieser Förderbetrag wurde seither nicht angepasst. Nach Abzug eines Eigenanteils des Trägers wird der restliche Betrag der Personalkosten zu 50 % vom Landkreis Altötting (örtlicher Jugendhilfeträger) getragen, der Rest von der Gemeinde Burgkirchen. Von den weiteren Kosten trägt der Landkreis Altötting 25 % bzw. die Gemeinde Burgkirchen 75 %. Damit ergeben sich für die Gemeinde Burgkirchen als Kostenbeteiligungsbetrag an der Jugendsozialarbeit (JaS) bei der
- Grundschule in Höhe von 50.514,51 €
- Mittelschule in Höhe von 32.586,17 €.
TOP 5
1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Burgkirchen vom 19. November 2024
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die vorgetragene 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Burgkirchen vom 19. November 2024 als Satzung.
Sachverhalt:
Zur Bereinigung von Schreibfehlern ist nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Klarstellung zu erlassen:
Aufgrund der Artikel 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Burgkirchen folgende Satzung.
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Burgkirchen vom 19. November 2024 wird wie folgt geändert:
- § 9a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
- bis 4 m³/h 60,00 €/Jahr
- bis 10 m³/h 112,50 €/Jahr
- bis 16 m³/h 180,00 €/Jahr
- bis 25 m³/h 240,00 €/Jahr
- über 25 m³/h 300,00 €/Jahr
- § 13 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05. / 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2026 in Kraft.
Wichtiger Hinweis: Diese Änderungen der Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) erfolgen lediglich aus redaktionellen Gründen (Ausbesserung offenbarer Unrichtigkeiten bzw. Schreibfehler). Mit diesen Änderungen sind KEINE Gebührenänderung (Gebührenerhöhungen) verbunden.
TOP 6
1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Burgkirchen vom 19. November 2024
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die vorgetragene 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Burgkirchen vom 19. November 2024 als Satzung.
Sachverhalt:
Zur Bereinigung von Schreibfehlern ist nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Klarstellung zu erlassen:
Aufgrund der Artikel 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Burgkirchen folgende Satzung.
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Burgkirchen vom 19. November 2024 wird wie folgt geändert:
(1) § 9a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
- bis 4 m³/h 80,00 €/Jahr
- bis 10 m³/h 150,00 €/Jahr
- bis 16 m³/h 240,00 €/Jahr
- bis 25 m³/h 320,00 €/Jahr
- über 25 m³/h 400,00 €/Jahr
(2) § 13 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05. / 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2026 in Kraft.
Wichtiger Hinweis: Diese Änderungen der Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabe (BGS/WAS) erfolgen lediglich aus redaktionellen Gründen (Ausbesserung offenbarer Unrichtigkeiten bzw. Schreibfehler). Mit diesen Änderungen sind KEINE Gebührenänderung (Gebührenerhöhungen) verbunden.
TOP 7
Vorhaben der Firma Qair: Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Altöttinger Forst auf dem Gebiet der Gemeinde Burgkirchen
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Altöttinger Forst in Burgkirchen das gemeindliche Einvernehmen zu versagen, solange Antragsunterlagen im vorgetragenen Sinne nicht überarbeitet sind und die Einwendungen, Auflagenvorschläge sowie Empfehlungen keine Berücksichtigung finden.
Sachverhalt:
Ausgangslage / Vorhabenbeschreibung
Die Firma Qair WP Altötting GmbH & Co. KG begehrt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 27 Windenergieanlagen (WEA) im Öttinger und Daxenthaler Forst. Eine Anlage des Typs Nordex N175 mit einer Nennleistung von jeweils 6,8 MW erreicht bei einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Nabenhöhe von 199 m eine Gesamtbauwerkshöhe von ca. 286,5 m.
Der Gemeinderat hat sich mit dem Antrag in seiner Februar-Sitzung 2026 zuletzt befasst. Darauf fußte sodann die gemeindliche Stellungnahme.
Am 6. und 7. Mai 2026 fand der Erörterungstermin in Kultur&Kongress-Forum unter Sachleitung des Landratsamtes statt. Vertreter der Öffentlichkeit und der Behörden konnten abermals zu Planung und zum Verfahren Sachvorträge einbringen und Unterlagen anfordern. Mitunter tat dies auch die Bauverwaltung der Gemeinde Burgkirchen.
Am 30.07.2026 hat das Landratsamt über die Nachträge unterrichtet und abermals um Stellungnahme erbeten. Dies zum Anlass genommen, hat die Verwaltung die Antragsunterlagen nochmals auf Haupt und Glied evaluiert.
Rechtliche Würdigung
1. Planungsrecht: Der Antrag 03 (BGK 26 und BGK 27) betrifft nur die 2 Windenergieanlagen auf dem Territorium der Gemeinde Burgkirchen. Die erste Windenergieanlage liegt im Vorbehaltsgebiet VBG86, die zweite Windenergieanlage im VBG81. Planungsrechtlich ist die Einordnung als Vorbehaltsgebiet bedeutsam und wurde just von der Gemeinde Burgkirchen in der vorangegangenen Teilfortschreibung des Regionalplans gefordert. Anders als in Vorranggebieten, in denen die Windenergie eine Positiventscheidung mit Ausschlusswirkung hat, ist die Windenergienutzung in Vorbehaltsgebieten nur ein Belang von besonderem Gewicht, der im Einzelfall gegen andere Belange abzuwägen ist.
Die Standortwahl für Burgkirchen steht damit auf einer schwächeren planungsrechtlichen Grundlage als etwa die VRG-Standorte in Antrag 01/02. Das eröffnet der Gemeinde in ihrer Stellungnahme mehr Abwägungsspielraum.
2. Wasser/Trinkwasserschutz: Beide BGK-Anlagen (BGK 26 und BGK 27) liegen in der Wasserschutzgebietszone III des Wasserschutzgebietes „Öttinger Forst“, jedoch außerhalb des Einzugsgebietes der Trinkwasserbrunnen. Gemessen an der Gesamtschutzfunktion der Grundwasserüberdeckung schneiden die BGK-Anlagen am schlechtesten von allen 27 Anlagen ab. Der Grundwasserflurabstand selbst ist bei 30,1 m bzw. 33,4 m unauffällig, die schlechte Bewertung resultiert aber aus der Boden- /Gesteinsbeschaffenheit der Deckschichten (geringe Rückhaltefähigkeit).
Eine sehr geringe Schutzfunktion bedeutet ein höheres Schadensausmaß bei einer Havarie und abhängig davon, ob gerade ein Brunnen in der Nähe liegt – das Reservegebiet „Öttinger Forst Zone III“ ist ja gerade als künftiges Trinkwasserreservoir vorgesehen. Schließlich beschreibt selbst das hydrogeologische Gutachten den Forst als Ersatz-/Reservewassergewinnungsgebiet für den gesamten Landkreis.
Die zentrale quantitative Grundlage der Risikobewertung (MIKE-SHE-Modellierung der Eindringtiefe wassergefährdender Stoffe bei einer Havarie) wurde nicht standortspezifisch für jede Anlage, sondern für einen einzigen "Beispielstandort mit gemittelten Ergebnissen aus den Baugrunduntersuchungen" durchgeführt. Das bedeutet: Die für BGK26 und BGK27 spezifisch schlechtere (sehr geringe) Schutzfunktion der Deckschicht ist in dieser konkreten Modellierung nicht abgebildet - die Modellergebnisse beruhen auf einem projektweiten Durchschnittswert, nicht auf den tatsächlich ungünstigeren Verhältnissen an diesen beiden Standorten.
Einwendung:
Die Infiltrationsmodellierung muss vor der Genehmigung standortspezifisch für die BGK-Anlagen durchgeführt werden.
Auflagenvorschlag:
Die im Gutachten definierten zusätzlichen Risikominimierungsmaßnahmen (erhöhte Ölwechselintervalle, 4-Augen-Prinzip, automatisches Gondellöschsystem, Betankungsbeschränkungen), welche für Anlagen im Einzugsgebiet aktiver Brunnen angeordnet sind, sollten auch auf die BGK-Anlagen per Auflage Anwendung finden.
Im hydrogeologischen Gutachten in der Fassung vom 28.07.2026 fehlt jede explizite Bestätigung, dass Schutzfunktionsbewertung, Grundwasserflurabstände und Risikotabelle auf Basis der finalen Koordinaten erstellt wurden.
Laut Brandschutzkonzept liegt ein alter Brunnen in unmittelbarer Nähe zu BGK 26 sowie ein Gebäude der Wasseraufbereitung (etwa 830 m). Das hydrogeologische Gutachten selbst geht auf diesen Brunnen an keiner Stelle ein.
Die Flurabstandsberechnung für alle Anlagen inklusive der BGK 26 und BGK27 basiert auf einem Grundwassergleichenplan von Februar 2009, mithin einem 17 Jahre alten Berichtsdatum. Anzugeben ist, ob und warum diese Daten noch repräsentativ sind.
Hinweis:
Das Gutachten ist in Bezug auf den spezifischen Standort zu überarbeiten! Darin ist auf die Schutzfunktionsbewertung, Grundwasserflurabstände und die Risiken explizit für die Wasserwirtschaft im Allgemeinen und die Trinkwasserversorgung im Besonderen einzugehen.
3. Standsicherheitsnachweis: Der Standsicherheitsnachweis gemäß IEC 61400-1:2019 kann aktuell noch nicht erbracht werden und wird erst bei Baubeginn nachgereicht. Die Gemeinde Burgkirchen kann auf eine belastbare Nachweisführung vor Genehmigungserteilung oder auf eine eindeutige Nebenbestimmung bestehen.
Auflagenvorschlag:
Der vorherige Standsicherheitsnachweis soll als Nebenbestimmung in Form einer Bedingung im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 Nr. 2 BayVwVfG in den Bescheid aufgenommen werden.
4. Bodenrechtliche Spannungen: Zu den Standortauswahlkriterien ist auf Ansuchen der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz beim Erörterungstermin das Kriterium „Abstände zum Chemiepark Gendorf“ aufgenommen worden. Das Kriterium sollte nicht allein auf den Bestand abstellen, sondern vielmehr die strategischen Erweiterungsflächen gen Norden berücksichtigen und die Wechselwirkungen in einer Alternativprüfung behandeln. Leider kommen die Unterlagen dieser Forderung nicht nach.
Einwendung:
Ohne die vorherige Begutachtung und Aussage über die Konfliktfreiheit oder Vereinbarkeit der potenziellen Erweiterungsflächen des Industriegebietes im Sinne unseres Schreibens vom 19.05.2026 und den BGK-Anlagen soll die begehrte Genehmigung nicht erteilt werden.
5. TÜV-Gutachten: Das TÜV-Gutachten zur Risikobeurteilung von Rotorblattbruch und Turmversagen enthält entgegen der Kurzbeschreibung keinerlei Aussagen zu den BGK-Anlagen, obwohl diese unweit von einem Störfallbetrieb, namentlich dem Chemiepark Gendorf, dislozieren. Erweiterungsambitionen nach Norden würden den Abstand zwischen dem WEA-Standort und den Industrieflächen verkürzen. Darauf wurde explizit im Erörterungstermin aufmerksam gemacht. Einwendung: Die BGK-Anlagen müssen im Lichte des nahe liegenden Störfallbetriebes (Chemiepark) und des Trinkwasserschutzes auf Rotorblattbruch und Turmversagen zwingend untersucht, beurteilt und ggf. durch Auflagen besichert werden.
6. Bodenmanagement: Untergrunduntersuchungen wurden nur an 22 von insgesamt 27 geplanten WEA-Anlagen durchgeführt. Unter den fehlenden 5 sind auch die BGK-Anlagen 26 und 27. Begründet wird dies mit einer „sehr homogenen baugrundtechnischen Untergrundsituation“. Für die Standorte BGK 26 und BGK 27 gibt es keine einzige PFAS-Analytik, keine Bohrung, keine bodenkundliche Ansprache. Im Lichte der Verortung der Anlagen in der Zone III des Wasserschutzgebietes, der Nähe zum Wasserschutzgebiet „Kastl I neu und II neu“ und der geringen Gesamtschutzfunktion ist eine vorherige Untergrunduntersuchung unabdingbar.
Einwendung/Bedingung:
Vor der Genehmigung sind zwingend standortspezifische Untergrunduntersuchungen durchzuführen und konkrete Maßnahmen vorzuschlagen. Alternativ soll die Untergrunduntersuchung und deren Folgemaßnahmen als Bedingung in die Genehmigung aufgenommen werden.
Das Gutachten bestätigt die flächendeckende PFOA-Belastung durch Luftdeposition aus dem nahegelegenen Chemiepark Gendorf. Oberboden und Decklehm (Rotlage) sind überwiegend > VK3 bzw. VK3 eingestuft. Ausgehobenes Material aus den Fundamentgruben darf folglich nicht offen im Wasserschutzgebiet verwertet werden, sondern muss entweder technisch gesichert, d. h. Einbau einer Kunststoffdichtungsbahn respektive von Asphalt, oder entsorgt werden. Dies bedeutet zusätzlichen Schwerlastverkehr für den Abtransport von Aushubmaterial oder ein dauerhaftes Schadstoffdepot direkt am Fundament, falls die technische Sicherung gewählt wird.
Hinweis:
Bedingt durch die Nähe zum Wasserschutzgebiet „Kastl I neu und II neu“ und dessen potenziellen Erweiterung wird die Entsorgungsvariante anstelle des technischen Wiedereinbaus am Fundament präferiert.
Die abschließende Entscheidung, ob Material am Standort verbleibt (technische Sicherung) oder entsorgt wird, hängt von einer noch ausstehenden „In-situ-Deklarationsuntersuchung“ ab, die erst kurz vor Baubeginn durchgeführt wird - um konkret zu sein, nach den Rodungsmaßnahmen.
Auflagenvorschlag:
Die Nachreichung der Ergebnisse der „In-situ-Untersuchung“ für die BGK-Anlagen ist vor Baubeginn der Gemeinde Burgkirchen vorzulegen. Der Verstoß hiergegen soll geahndet werden.
Eine zentrale Grundlage für die abfallrechtliche Bewertung, namentlich die Massenbilanzierung, ist im vorliegenden Antragsdokument nicht enthalten, sondern erst angekündigt.
Empfehlung: Das Landratsamt Altötting sollte vor der Genehmigung auf die Vorlage der Massenbilanzierung bestehen und dies dann den einzelnen Standortgemeinden nachrichtlich zur Verfügung stellen.
7. Immissionsschutz: Der Immissionsort IO 06.07 ist mit „Obere Dorfstraße 43“ betitelt und der Gemeinde Burgkirchen zugeschrieben. In der Gemeinde Burgkirchen existiert keine „Obere Dorfstraße“. Gemeint wird wohl ein Objekt in der Nachbargemeinde Emmerting sein.
Beanstandungen zu Schallimmissions- und Schattenprognosen sowie zum standortspezifischen Eiswurf- und Eisfallgutachten bestehen nicht.
TOP 8
Bekanntgaben
- Altenhilfe Großsanktnikolaus
Bürgermeister Prestel gibt bekannt, dass der Verein „Altenhilfe Großsanktnikolaus“ vor der Auflösung steht. Grund dafür ist das Fehlen einer Nachfolge für die Vereinsführung. Aktuell findet die entsprechende Auflösungsversammlung parallel zur GR-Sitzung statt.
- Planfeststellungsverfahren für die Staatsstraße St 2356
Bürgermeister Prestel gibt außerdem bekannt, dass die Regierung von Oberbayern das Planfeststellungsverfahren für die Staatsstraße St 2356 (vom Kreisel beim Freibad bis Hohenwart) eingeleitet hat und die Gemeinde Burgkirchen hierzu angehört wird.
TOP 9
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:
- Bürgerversammlung im Ortsteil Hirten
Seitens der CSU wurde die bereits terminierte, zusätzliche Bürgerversammlung im Ortsteil Hirten angesprochen und angefragt, ob künftig in anderen Ortsteilen (wie z. B. in Gendorf) zukünftig auch eine Bürgerversammlung stattfinden solle, da vereinzelte Bürger dies begrüßen würden. Bürgermeister Prestel erwiderte, dass er eine zusätzliche Bürgerversammlung in Hirten u. a. aufgrund der räumlichen Entfernung zum Hauptort als angemessen betrachtet. Weitere Bürgerversammlungen in anderen Ortsteilen der Gemeinde Burgkirchen sind derzeit nicht geplant.
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Die vorstehende subjektive Zusammenfassung der Sitzung des Gemeinderates bzw. des Bau- und Umweltausschusses erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt keine abschließende Aufzählung dar und wurde nicht zum Zwecke einer Wertung erstellt, sondern dient lediglich zur Information von an der Kommunalpolitik interessierten Bürgerinnen und Bürgern.
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.