Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 10.02.2026.

Die Februar-Sitzung 2026 des Gemeinderates wurde von 2. Bürgermeisterin Claudia Hausner geleitet.

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1) 
  • Sportverein Gendorf Burgkirchen: Antrag für Jahreszuschuss 2026 (Top 2) 
  • Amtsniederlegung eines Feldgeschworenen (Top 3) 
  • Bekanntgaben der neuen Feldgeschworenen (Top 4) 
  • Bauleitplanverfahren: 24. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Gewerbepark Straß“ wegen Einstellung des Verfahrens (Top 5) 
  • Baugesuch auf Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Altöttinger Forst in Burgkirchen (Top 6) 
  • Vollzug der Straßenverkehrsordnung (Top 7) 
  • Grundsatzentscheidung: Neubau / Umbau der ehemaligen Kindertagesstätte St. Konrad (Top 8) 
  • Bekanntgaben (Top 9) 
  • Anfragen (Top 10) 

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1 

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung 

Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2 

SV Gendorf Burgkirchen: Antrag für Jahreszuschuss 2026 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem SV Gendorf Burgkirchen für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen einen Jahreszuschuss in Höhe von 225.000 € zu gewähren. Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Jahresrechnung 2026 vorzulegen. 

Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.

Sachverhalt: 

Der SV Gendorf Burgkirchen beantragt die Gewährung des jährlichen Zuschusses für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen in Höhe von 226.000 € nach 225.000 € im Jahr 2025 bzw. 200.000 € im Jahr 2024.

Bauhofleistungen sind nur in Ausnahmefällen und dann gegen Kostenerstattung möglich.

TOP 3 

Amtsniederlegung eines Feldgeschworenen 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass der Antrag des betroffenen Feldgeschworenen auf Niederlegung des Amtes als Feldgeschworener zulässig ist.

Sachverhalt: 

Ein Feldgeschworener, der seit 14.11.2009 auf Lebenszeit zum Feldgeschworenen bestellt wurde, sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den Pflichten eines Feldgeschworenen nachzukommen und beantragt, ihn von seinem Amt aus wichtigem Grund zu entbinden.

Wichtige Gründe für eine Amtsniederlegung sind mitunter gesundheitliche Gründe, aber auch die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Der Gemeinderat hat über die Zulässigkeit von Amtsniederlegungen zu befinden (§ 4 Absatz 5 FO). Im Falle des Antragsstellers auf Amtsniederlegung als Feldgeschworener liegen keine rechtlichen Bedenken vor.

Die Gemeinde Burgkirchen dankt dem ausscheidenden Feldgeschworenen für sein hervorragendes ehrenamtliches Engagement und wünscht ihm alles erdenklich Gute.

TOP 4 

Bekanntgaben der neuen Feldgeschworenen 

Ohne Beschlussfassung - dient zur Kenntnisnahme. 

Sachverhalt: 

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Abmarkungsgesetz (AbmG) sind für eine Gemeinde 4 bis 7 Feldgeschworene zu bestellen. Feldgeschworener ist ein kommunales Ehrenamt (Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 AbmG). Die Aufgabe der Feldgeschworenen besteht im Wesentlichen darin, bei der Abmarkung von Grundstücken mitzuwirken. Nach dem Ausscheiden von Feldgeschworenen ergänzen die noch vorhandenen Feldgeschworenen die festgelegte Zahl mittels Nachwahl (Artikel 11 Absatz 3 AbmG).

Infolge des Todes des bisherigen Obmanns und langjährigen Feldgeschworenen Martin Weingartner musste die Feldgeschworenengemeinschaft der Gemeinde Burgkirchen den Obmann neu wählen. Zur Beibehaltung einer einheitlichen Amtszeit vom Obmann und seinem Stellvertreter (6 Jahre gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 FO) wurde der Stellvertreter ebenfalls neu gewählt.

Zum Obmann gewählt wurde Herr Josef Fahringer (seit 13.12.2018 Feldgeschworener). Herr Karl Baumgartner (seit 09.11.1993 Feldgeschworener) ist wie zuvor zum stellvertretenden Obmann gewählt worden.

Neu als Feldgeschworene wurden Erwin Maier jun., Johann Huber und Josef Hausner gewählt.

Der bisherige Feldgeschworene Hermann Jetzlsperger (seit 14.11.2009 Feldgeschworener) hat aus gesundheitlichen Gründen um die Niederlegung des Amtes ersucht.

Die neugewählten Feldgeschworenen werden im Laufe des Februars vereidigt. Von da an stehen sieben Feldgeschworene für Abmarkungen und Vermessungen in den Diensten:

  • Josef Fahringer (Obmann) 
  • Karl Baumgartner(stellvertretender Obmann) 
  • Franz Windsperger 
  • Erwin Maier sen. 
  • Erwin Maier jun. 
  • Johann Huber 
  • Josef Hausner 

TOP 5 

Einstellung eines Bauleitplanverfahrens: 24. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Gewerbepark Straß“ wegen Einstellung des Verfahrens 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig

  • die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes und 

  • den Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbepark Straß“ 

einzustellen und den dazugehörigen städtebaulichen Vertrag zu kündigen. 

Sachverhalt: 

Im Herbst 2029 hatte die Gemeinde Burgkirchen auf Ansuchen der Firma Max Aicher GmbH & Co. KG auf bestimmten Flächen westlich des Bahnübergangs Hecketstall/Fuhrmannstraße die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die parallel dafür notwendige Änderung (24.) des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Damals war angedacht auf dem knapp 12 ha großen Areal ein Gewerbegebiet zu ermöglichen. Bedingt durch das Projekt ABS38 der Deutschen Bahn AG und die damit intendierte Gleisverlegung reduzierte sich das potenzielle Baugebiet später auf 10 ha.

Diverse - indes lösbare - Fallstricke, die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange identifiziert wurden, kam die erwartbar schwerfällige Vermarktung während des Verfahrensstadiums hinzu.

Obwohl der Bedarf und das Interesse an Gewerbeansiedlungen in Burgkirchen ungebrochen hoch sind, setzen unternehmerische Investitionsentscheidungen regelmäßig belastbare zeitliche Rahmen voraus. Dies wiederum versteht als Minimum ein abgeschlossenes Bauleitplanverfahren und eine haptische Erschließungszeit. Beides, wobei die Erschließung just ein abgeschlossenes Bauleitplanverfahren erfordert, kann nicht geboten werden. Nachdem der Vorhabenträger aber die Entwicklung des Baugebietes offenkundig an der Vermarktung festmacht, kam es in dem Verfahren zuletzt kaum noch zu nennenswerten Bewegungen. 

Von der Bauverwaltung vorgeschlagene Lösungsansätze wurden vom Vorhabenträger entweder gar nicht oder nur indifferent weiterverfolgt. 

Dieser Umstand trägt weder der verwaltungsökonomischen Arbeitsweise noch einer seriösen Städtebauplanung Rechnung, weshalb die Bauverwaltung für die Einstellung der Verfahren plädiert. Im September 2024 hat sich der Bau- und Umweltausschuss für die Verfahrenseinstellung ausgesprochen. Die Vorhabenträgerin respektive der von ihr beauftragte Makler supplizierte letztmalig um ein Moratorium. Anfangs suggerierte es, das Verfahren gewönne an Dynamik. Nach nunmehr weiteren 15 Monaten Stillstand ist der Optimismus weg, weshalb die Einstellung endgültig beschlossen werden kann.

TOP 6 

Baugesuch auf Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Altöttinger Forst in Burgkirchen - Antrag 03 

Ilja Schäfer (Abteilungsleiter Bauamt) gibt detaillierte Informationen zum Baugesuch. Herr Schäfer erwähnt die Problematiken Wasserschutzgebiet und Bodenaushub. Er berichtet, dass keine Gefahr für die Trinkwasser-gewinnungsanlage besteht. 

Es besteht die Möglichkeit Einsicht in die Unterlagen durch die öffentliche Auslegung zu nehmen. Von 16.02.26 bis 16.03.26 liegen die Unterlagen in den Diensträumen des Landratsamtes Altötting aus. Ebenso besteht die Möglichkeit die Unterlagen auf der Website des Landratsamtes Altötting einzusehen. 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich (mit Gegenstimmen), dem Antrag der Firma Qair WP Altötting GmbH & Co. KG auf Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Altöttinger Forst in Burgkirchen - Antrag 03 (Flur‑Nummern 21, 22, 22/2, 26, 27/2, 32, 32/2, 34 und 38/3 der Gemarkung Altöttinger Forst) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

Sachverhalt: 

Firma Qair WP Altötting GmbH & Co. KG 

§§ 4, 10, 13, 19 Absatz 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der 4. BImSchV und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV 

Ausgangslage / Vorhabenbeschreibung 

Die Firma Qair WP Altötting GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb von 27 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N175 mit einer Nennleistung von jeweils 6,8 MW. Eine Anlage dieses Typs erreicht bei einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Nabenhöhe von 199 m eine Gesamtbauwerkshöhe von ca. 286,5 m. 

Mit Schreiben vom 17.06.2025 hat die Firma Qair WP Altötting GmbH &. Co KG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 10, 19 Absatz 3 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 2 WEA im Gemeindegebiet Burgkirchen beantragt (Antrag 03). Zum Zeitpunkt dieser Einreichung war der Antrag noch unvollständig. Die erforderlichen Antragsergänzungen wurden digital jeweils mit Email vom 31.10.2025 bzw. vom 19.12.2025 vorgelegt.

Die Gemeinde Burgkirchen wurde als Standortgemeinde um fachliche Stellungnahme  gebeten. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieses gemeindeübergreifendes Projektes „Windpark“ ist die Entscheidung des Gemeinderates erforderlich. 

Der Antrag wird im förmlichen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die baurechtliche Genehmigung wird mit der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG impliziert, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingebunden ist.

Folgende Vorhabensteile darin enthalten: 

  • WEA + Errichtungsflächen inklusive Rodung 
  • Zuwegung inklusive Rodung bis zur öffentlichen Straße 
  • Kabel bis zur Waldgrenze, inklusive eventueller Rodung 
  • Zwischenlagerflächen, inklusive eventueller Rodung 
  • Baustelleinrichtungsflächen, inklusive eventueller Rodung 

Separat beantragt werden außerhalb des BImSchG zu einem späteren Zeitpunkt die Nutzung und die Errichtung von: 

  • Externe Zuwegung auf öffentlichen Straßen (insbesondere Staats- und Bundesstraßen) bis zur Einfahrt Forst-/ Landwirtschaftswegen 
  • Externe Kabelleitung von der Waldgrenze bis zum Netzverknüpfungspunkt 
  • Umspannwerke 

Rechtliche Würdigung

Das im Außenbereich verortete Vorhaben ist mangels Privilegierungs- und Begünstigungstatbestände als sonstiges Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB zu werten. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 

Folgende öffentliche Belange sind näher zu betrachten: 

  • Darstellungen im Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan wird entsprechend den Planungszielen angepasst.
  • Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft: Eingriffe in das Landschaftsbild werden durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angemessen kompensiert.
  • Wasserrecht: Im Plangebiet verlaufen unterirdisch kommunale Wasserversorgungsleitungen, die bei der weiteren Planung sowie bei der Bauausführung zu beachten sind. Eine Beeinträchtigung der Leitungen ist auszuschließen, ggf. sind Schutzmaßnahmen sowie eine frühzeitige Abstimmung erforderlich.
  • Ziele der Raumordnung: Im geltenden Raumordnungsplan sind für das Vorhaben Windvorranggebiete ausgewiesen, sodass das Projekt den raumordnerischen Zielsetzungen entspricht.

Die Erschließung ist laut eingereichtem Zufahrts- und Erschließungsplan über die Forstwege gesichert.

TOP 7 

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO): Anordnung eines absoluten Halteverbotes und Feuerwehrzufahrt in der Fuhrmannstraße 

Vollzug der Straßenverkehrsordnung

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, für den Bereich vor dem Löschwasserbunker in der Fuhrmannstraße ein absolutes Halteverbot (VZ-283) inklusive Feuerwehrzufahrt (VZ-2445) anzuordnen.

Sachverhalt: 

Der neue Löschwasserbunker in Hecketstall in der Fuhrmannstraße wurde bereits Ende November 2025 fertig gestellt. Mit der Fertigstellung des neuen Löschwascherbunkers ist es notwendig, auf dem Gelände des Löschwasserbunkers ein absolutes Halteverbot sowie eine Beschilderung „Feuerwehrzufahrt“ anzuordnen. Für die Feuerwehr ist die ungehinderte Zufahrt zum Löschwasserbunker wesentlich für eine erfolgreiche Einsatzbewältigung. Das Gelände des Löschwasserbunkers ist stets von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn es hier wie geschildert durch parkende Fahrzeuge zu Behinderungen bei der Anfahrt von Rettungsdiensten kommen kann ist es zwingend notwendig, hier verkehrsregelnde Maßnahmen in Form von Halt-/und Parkverboten zu erlassen. 

Zur Sicherstellung der Zufahrt wurde vom Bauhof bereits eine provisorische Beschilderung aufgestellt.

TOP 8 

Grundsatzentscheidung: Neubau oder Umbau der ehemaligen Kindertagesstätte St. Konrad 

2. Bürgermeisterin Claudia Hausner berichtet vom derzeitigen Stand in den Regelgruppen und Krippengruppen. Es stehen 405 Kindergartenplätze sowie 102 Krippenplätze zur Verfügung.

Beschluss: 

Der Gemeinderat fasst einstimmig einen Grundsatzbeschluss für den Neubau oder Umbau einer Kindertagesstätte zur Abdeckung des künftigen Bedarfs von drei Regelgruppen und einer Krippengruppe. 

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, 

  • mit der Pfarrkirchenstiftung Verhandlungen aufzunehmen, um das Grundstück Eschlberger Straße 10 zu einem annehmbaren Preis im Wege der Erbpacht übernehmen zu können, 

  • für den Fall des Scheiterns dieser Verhandlungen ein Alternativgrundstück zu suchen und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzuschlagen, 

  • die erforderliche Verlängerung der Pacht für die provisorische Einrichtung an der Thalhauser Straße zu prüfen und sicherzustellen, 

  • die möglichen Förder- und Zuschusshöhen für einen Neubau sowie für einen Umbau zu ermitteln und dem Gemeinderat zur weiteren Entscheidung vorzulegen.

Sachverhalt: 

Das Gebäude der ehemaligen Kindertagesstätte St. Konrad (Eschlberger Straße 10) steht seit dem planmäßigen Umzug der Einrichtung in das neue Gebäude St. Martin (Grasbergring 9) leer.

Zur Sicherstellung des Betreuungsangebots errichtete die Gemeinde in der Vergangenheit 2 provisorische Kindertageseinrichtungen in der Weberau bzw. an der Thalhauser Straße. In der Weberau sind derzeit zwei Regelgruppen untergebracht, an der Thalhauser Straße eineinhalb Regelgruppen sowie eine Krippengruppe.

Der aktuelle Kindergartenbedarfsplan zeigt eine Reduzierung der zu betreuenden Kinder um eine Regelgruppe auf. Der künftige Bedarf beläuft sich damit auf insgesamt drei Regelgruppen und eine Krippengruppe. Ein darüberhinausgehender Bedarf besteht derzeit nicht.

Zur Klärung der baulichen Möglichkeiten wurde ein externer Architekt mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie für das Grundstück Eschlberger Straße 10 beauftragt. Untersucht wurde, ob der festgestellte Bedarf durch einen Umbau des bestehenden Gebäudes oder durch einen Neubau auf dem Grundstück abgebildet werden kann. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl ein Umbau (Kostenschätzung für den Umbau 4,65 Mio. €) als auch ein Neubau (Kostenschätzung für den Neubau 5,3 Mio. €) grundsätzlich die Unterbringung von drei Regelgruppen und einer Krippengruppe ermöglichen.

Der Neubau ist mit höheren Investitionskosten verbunden, bietet jedoch eine um ca. 130 m² größere Nutzfläche. Darüber hinaus stellt er nach Einschätzung des beauftragten Planers sowie einer zusätzlich mündlich konsultierten Fachspezialistin die einzige Variante dar, die eine zeitgemäße, moderne und pädagogisch angemessene Kindergartenarbeit ermöglicht. Diese qualitativen Anforderungen können durch einen Umbau des bestehenden Gebäudes nicht in ausreichendem Maße erfüllt werden.

Bewertung: Der festgestellte Bedarf kann sowohl durch einen Umbau als auch durch einen Neubau gedeckt werden. Unter Berücksichtigung der qualitativen, funktionalen und pädagogischen Anforderungen sowie der langfristigen Nutzbarkeit wird der Neubau jedoch als die nachhaltigere und zukunftsfähigere Lösung bewertet.

Grundstücks- und Förderaspekte: Für die Umsetzung eines Neubaus ist die Sicherung eines geeigneten Grundstücks erforderlich. Das Grundstück Eschlberger Straße 10 befindet sich im Eigentum der Pfarrkirchenstiftung. Es ist daher zu klären, ob dieses Grundstück zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen im Wege der Erbpacht übernommen werden kann. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, ist ein geeignetes Alternativgrundstück zu prüfen und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzuschlagen.

Parallel dazu sind die möglichen Förder- und Zuschusshöhen für einen Neubau sowie für einen Umbau - vergleichend - zu ermitteln.

TOP 9 

Bekanntgaben 

Alexander Olbort von der Gemeindeverwaltung berichtet von einem erfreulichen Anlass. 

Das „Habedere“, die Gastronomie im Bürgerzentrum Burgkirchen, wurde (verliehen vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus) als Ausgezeichnete GenussKüche“ mit 2 Rauten ausgezeichnet.

„Ausgezeichnete GenussKüche“ ist ein Qualitätssiegel, das Gastfreundschaft und kulinarische Heimatliebe würdigt.

Die 2-köpfige Prüfungskommission zieht zur Bewertung folgende Punkte heran:

Produktqualität, Dienstleistungsqualität, Atmosphäre, Tischkultur, Hygiene, Organisation und Sauberkeit.

In der Gesamtwertung ergab dies 292 Punkte und damit die Auszeichnung "Ausgezeichnete GenussKüche“ mit 2 Rauten. Ab 293 Punkten gäbe es 3 Rauten. 

Alexander Olbort berichtet kurz von der Jahresstatistik der Burgkirchner Bibliothek 2025.

Der Jahresbericht liegt dem Gemeinderatsgremium als Tischvorlage bei. 

TOP 10 

Anfragen 

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Die Gemeinderäte Dieter Wüst (FW) und Dr. Michael Gerstorfer (CSU) sprechen die vom SPD-Bürgermeisterkandidaten Stefan Bonauer, im Rahmen der pnp-Podiumsdiskussion geäußerten abwertenden Aussagen, dass die Arbeit des Bürgermeisters, der Verwaltung und des Gemeinderates während der letzten 12 Jahre (es waren jedoch 14 Jahre) als abwertendes VERWALTEN anstatt zukunftsorientiertes GESTALTEN bezeichnete, kritisch an. 

Diese Aussage entbehrt jeglicher Realität, denn was Bürgermeister Johann Krichenbauer - zusammen mit der Verwaltung und dem jeweiligen Gemeinderatsgremium - seit seiner Amtsübernahme im November 2012, als die Gemeinde Burgkirchen sehr schwierige Zeiten hinter sich und auch noch anspruchsvolle Zeiten vor sich hatte, zum Wohle der Gemeinde Burgkirchen geleistet haben, offenbart genau das Gegenteil der geäußerten abwertenden Aussagen.

Einige zukunftsorientierte Projekte, wie z.B. Freibadsanierung, Kindergärten, Schülerhort, Trinkwasserversorgung, Erweiterungsbau und Sanierung der Grundschule in Gendorf (läuft derzeit noch), Hochwasserschutz in Hirten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) wurden erwähnt. 

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.