Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 20.01.2026.

Die Januar-Sitzung 2026 des Gemeinderates wurde von 2. Bürgermeisterin Claudia Hausner geleitet.

Bevor Bürgermeisterin Hausner in die Tagesordnung einstieg, hat sie zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert. 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1) 
  • Bürgersozialfonds Burgkirchen: Gewährung von Leistungen und Eingänge von Spendenmitteln im Jahr 2025 (Top 2) 
  • Außenbereichssatzung „Rehdorf West“: Einleitung eines Aufhebungsverfahrens (Top 3) 
  • Klarstellungssatzung Rehdorf: Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rehdorf (Top 4) 
  • Vollzug der Straßenverkehrsordnung (Top 5.1. und 5.2.) 
  • Bekanntgaben (Top 6) 
  • Anfragen (Top 7) 

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1 

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung 

Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2 

Bürgersozialfonds Burgkirchen: Gewährung von Leistungen und Eingänge von Spendenmitteln im Jahr 2025 

Dieser Tagesordnungspunkte diente zur Information des Gemeinderates über den aktuellen Finanzstand des Bürgersozialfonds Burgkirchen. 

Sachverhalt: 

Gemäß Punkt 7 der Richtlinie für den Bürgersozialfonds Burgkirchen sind dem Gemeinderat Jahresberichte über die Verwendung des Fonds sowie über Eingänge von Spendenmittel vorzulegen. 

Spendeneingänge für den Bürgersozialfonds 2025:   3040,00 € (Stand: 14.11.2025) 

Kapitalstock des Bürgersozialfonds:                         59.721,00 € (Stand: 14.11.2025) 

Verwendung des Fonds: 

  • 2025 wurden insgesamt 6 Anträge auf Leistungen aus dem Bürgersozialfonds gestellt.

TOP 3 

Klarstellungssatzung Rehdorf: Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rehdorf 

Sachverhalt: 

Ausgangslage: Für den im Westen des Gemeindegebiets Burgkirchen gelegenen Ortsteil Rehdorf soll eine Klarstellungssatzung erlassen werden. Anlass hierfür sind wiederholt auftretende Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Ziel der Satzung ist es, den im Zusammenhang bebauten Ortsteil eindeutig festzulegen und die planungsrechtliche Einordnung des Gebiets klar und für jedermann nachvollziehbar darzustellen. Die Abgrenzungsfragen ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der Ortsteil Rehdorf vollständig von Außenbereichsflächen umgeben ist. Derzeit gilt für den westlichen Teil von Rehdorf eine Außenbereichssatzung. 

Rechtliche Würdigung: § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt die Gemeinde, durch Klarstellungssatzung die Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils festzulegen. Voraussetzung für den Erlass der Satzung ist das Vorhandensein eines Ortsteils. Dessen Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungszusammenhang. Für den Geltungsbereich der Satzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Aufgrund ihres lediglich deklaratorischen Charakters kann sich die Satzung nur auf Teilbereiche eines Ortsteils beziehen. Eine Einbeziehung von Flächen, die im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Absatz 1 und 2 BauGB liegen, ist ausgeschlossen. Überwiegend im westlichen Ortsteil entsteht bei der Inaugenscheinnahme von Luftbildern häufig der Eindruck, dass es sich um Außenbereichsflächen handelt. Dies betrifft insbesondere die (Teil-) Grundstücke mit den Flur-Nrn. 956/8, 957T, 969T, 992/2 und 958T der Gemarkung Neukirchen a.d.Alz. Bei einer Begehung vor Ort zeigt sich jedoch ein anderes Bild. Der bebaute Ortsteil wirkt insgesamt als geschlossene Bebauung. Weder die Gemeindeverbindungsstraße noch der Walder Mühlbach führen zu einer räumlichen Trennung oder mindern den Eindruck der zusammenhängenden Bebauung. Die Verwaltung empfiehlt daher den Erlass der vorgestellten Satzung inklusive Lageplan. 

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Erlass der vorgestellten Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rehdorf - Klarstellungssatzung Rehdorf in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 

TOP 4 

Außenbereichssatzung (ABS) „Rehdorf West“: Empfehlung zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens 

Sachverhalt: 

Im westlichen Teil des Ortsteils Rehdorf besteht seit dem Jahr 2011 die Außenbereichssatzung „Rehdorf West“. Aufgrund wiederholt eingehender Bauanfragen aus dem gesamten Ortsteil Rehdorf zeigte sich insbesondere für den östlichen Teil eine bauplanungsrechtliche Abgrenzungsproblematik zwischen Innenbereich und Außenbereich. Anlässlich einer erneuten Bauvoranfrage veranlasste die Bauverwaltung die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Einordnung des gesamten Ortsteils Rehdorf. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass der Ortsteil insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die Aufstellung der deklaratorischen Klarstellungssatzung erfolgt daher ausschließlich zur rechtssicheren Festlegung des Innenbereichs. Infolge dieser Feststellung hat die Außenbereichssatzung „Rehdorf West“ ihre städtebauliche Funktion verloren und ist aufzuheben. Gemäß § 1 Absatz 8 BauGB finden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen entsprechend auch auf deren Aufhebung, Änderung und Ergänzung Anwendung.

  1. Das Aufhebungsverfahren der Außenbereichssatzung ist nach § 35 Absatz 6 Satz 5 BauGB nach den Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, von der Umweltprüfung inklusive Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden. 
  2. Ebenso wie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unterliegt die Aufhebung der Außenbereichssatzung dem Erforderlichkeitsgrundsatz und Abwägungsgrundsatz aus § 1 Absatz 3 und 7 BauGB. In Ansehung der aktuellen Bedarfslage und der städtebaulichen Relevanz ist zugunsten der geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufhebung der Außenbereichssatzung geboten. Die Zulässigkeit der bisherigen Bebauung bleibt unberührt. Künftig gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung Rehdorf der § 34 BauGB. 
  3. Sämtliche Planungskosten inklusive der Sach- und Personalkosten der Gemeinde trägt die Gemeinde Burgkirchen, da diese auch initiativ auf den Erlass der Klarstellungssatzung hinwirkte mit dem Ergebnis der Funktionslosigkeit der Außenbereichssatzung „Rehdorf West“.

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, 

  • die Einleitung des Aufhebungsverfahrens im vereinfachten Verfahren für die Außenbereichssatzung „Rehdorf West“ zu beschließen 

    und 

  • die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Satzungsentwurfes mitsamt Begründung zu beauftragen.

TOP 5

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) 

 

TOP 5.1.       Verkehr: Änderung der Verkehrsregelung im Watzmannring/Auffahrt zur Kreisstraße AÖ 25 

Sachverhalt: 

Die Einmündung des Watzmannrings auf die Kreisstraße KR AÖ 25 ist mit dem Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt achten“ beschildert. Diese Beschilderung erfordert ein Sichtdreieck, das im Bebauungsplan zwar festgesetzt ist, tatsächlich aber auf den betroffenen Baugrundstücken nicht freigehalten wird.

Um den Anwohnern der Grundstücke, die im Bereich des Sichtdreieckes liegen, die rechtliche Möglichkeit eines Sicht- und auch Schallschutzes gewähren zu können (im angrenzenden Bebauungsplan Holzen I sind Schallschutzwände mit einer Höhe von bis zu 2 m zugelassen), ist es erforderlich, die bestehende Verkehrsregelung insofern zu ändern, dass anstatt des VZ-205 „Vorfahrt achten“ ein Stopp-Schild (VZ-206) angeordnet wird. Zu diesem Vorhaben wurden die Kreisverwaltungsbehörde (Straßenbaulastträger der Kreisstraße) und die Polizei gehört. Folgende Stellungnahmen sind eingegangen: 

Polizei-Inspektion Burghausen: Die erforderliche Annäherungs- und Anfahrsicht dürfte aufgrund der bestehenden Bebauung die vorgegebenen Mindestwerte aus der RAL unterschreiten. Folgerichtig ist dann die Beschilderung mit VZ 206 zweckmäßig. Die VwV zur StVO schreibt dann im Regelfall eine zusätzliche Haltelinie (VZ 294) vor. Der Polizei Burghausen liegt die VRAO zu dieser Einmündung, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes galt, nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass damals die bevorrechtigte K AÖ 25 (ehemals K AÖ 32) keine Geschwindigkeitsbegrenzung hatte. Es wird zusätzlich angenommen, dass heutige Bebauungspläne an gegebenenfalls gleichartige Schallschutzmaßnahmen und Geschwindigkeitsbegrenzungen vorschreiben würden. Bei der Polizei Burghausen bestehen keine Bedenken zu der Anordnung des VZ 206. 

Landratsamt Altötting: Grundsätzlich ist es so, dass die Sichtdreiecke freizuhalten sind. Die Bestimmungen im Bebauungsplan sind ja nicht umsonst so drin, sie dienen, zumindest hier, der Sicherheit des Verkehrs. Auch ein Stopp-Schild ersetzt nicht unbedingt die fehlende Sicht. Ich darf hier auf die VwV-StVO zu den §§ 39 - 43, Randnummer 1 verweisen, wonach vorrangig vor verkehrsrechtliche Anordnungen verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen durchzuführen sind. 

Die Anfrage wurde vom Landratsamt hausintern an das Sachgebiet Tiefbau weitergeleitet. Von dort ist noch keine Stellungnahme eingegangen. 

Fazit: Grundsätzlich ist der Stellungnahme des Landratsamtes zuzustimmen, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes, die im angefragten Bereich ein Sichtdreieck ausweisen, vorrangig vor verkehrsrechtlichen Anordnungen einzuhalten sind. Da die das ausgewiesene Sichtdreieck betreffenden Zuwiderhandlungen aber seit Bestehen des Bebauungsplanes Nr. 11 Holzen II im Jahr 1972 von der Bauaufsichtsbehörde nicht geahndet wurden und zudem im angrenzenden Bebauungsplan Holzen I nachträglich Sicht- und Lärmschutzzäune zugelassen wurden, wäre es schwer vermittelbar, jetzt auf die zum Sichtdreieck festgesetzten Bestimmungen des Bebauungsplanes zu verweisen und die Freihaltung des nahezu seit Bestehen des Bebauungsplanes nicht mehr vorhandene Sichtdreieckes zu beharren. Zudem stehen abgesehen vom grundsätzlichen Vorrang der Festsetzungen des Bebauungsplanes aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht (s. Stellungahme der Polizei) der Anordnung des Verkehrszeichens VZ-206 (Halt. Vorfahrt gewähren) anstatt des bisherigen VZ-205 (Vorfahrt achten) keine Belange entgegen. Es wird der bestehenden Gefahrenlage gerecht und stellt keinen nicht hinnehmenden Eingriff in den Straßenverkehr dar. Die Anordnung trägt dadurch, dass das Sichtdreieck mit der Anordnung eines Stoppschildes obsolet wird, vielmehr dazu bei, dass dem Ruhebedürfnis der Anwohner entlang der Kreisstraße nachgekommen werden kann.

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, an der Einmündung des Watzmannrings bzw. der Anschlussstraße bei Schönberg (0-97) in die Kreisstraße AÖ-25 das Verkehrszeichen „Halt. Vorfahrt gewähren“ (VZ -206) anzuordnen. Vor der Einmündung ist eine Haltelinie zu markieren.

TOP 5.2.       Anordnung eines absoluten Halteverbotes und Feuerwehrzufahrt in der Fuhrmannstraße 

Sachverhalt: 

Der neue Löschwasserbunker in Hecketstall in der Fuhrmannstraße wurde bereits Ende November 2025 fertig gestellt. Mit der Fertigstellung des neuen Löschwascherbunkers ist es notwendig, auf dem Gelände des Löschwasserbunkers ein absolutes Halteverbot sowie eine Beschilderung „Feuerwehrzufahrt“ anzuordnen. Für die Feuerwehr ist die ungehinderte Zufahrt zum Löschwasserbunker wesentlich für eine erfolgreiche Einsatzbewältigung. Das Gelände des Löschwasserbunkers ist stets von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn es hier wie geschildert durch parkende Fahrzeuge zu Behinderungen bei der Anfahrt von Rettungsdiensten kommen kann ist es zwingend notwendig, hier verkehrsregelnde Maßnahmen in Form von Halt-/und Parkverboten zu erlassen. 

Zur Sicherstellung der Zufahrt wurde vom Bauhof bereits eine provisorische Beschilderung aufgestellt.

Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, für den Bereich vor dem Löschwasserbunker in der Fuhrmannstraße ein absolutes Halteverbot (VZ-283) inklusive Feuerwehrzufahrt (VZ2445) anzuordnen.

TOP 6 

Bekanntgaben 

Es gab keine Bekanntgaben der Verwaltung.

TOP 7 

Anfragen 

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Ein Gemeinderat fragte nach, wieso der Winterdienst die Straßen im Bereich Zäunach, Streuhof, Kollmann nicht mehr räumt.

  • Antwort: Die Verwaltung hat bereits einen Termin mit den Anwohnern zur Klärung vereinbart.

Ein anderer Gemeinderat greift dasselbe Thema zu der Straße von Trinkberg nach Höresham auf.

  • Antwort der Verwaltung: Es handelt sich hier um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der nicht geräumt werden muss. Die Verwaltung wird auch dies noch einmal prüfen.

Ein Gemeinderatsmitglied berichtete, dass es in der Grundschule Gendorf im Fluor vor den Toiletten sehr „stinkt“ und bitte die Verwaltung dies überprüfen zu lassen.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.